Parkgebühr auf privat geführten Parkflächen

Hallo,

ein Autofahrer fährt auf einen privat geführten Parkplatz, löst eine Parkkarte und legt sie sichtbar hinter die Windschutzscheibe.
Der Deal war, je 20 Minuten Parkzeit, 0,50 € zu entrichten.
Er überschreitet seine Parkzeit um 22 Minuten und bekommt dafür einen Zettel mit Zahlkarte hinter den Scheibenwischer geklemmt.
„…Sie nutzten den Parkplatz mit abgelaufenem Parkschein…
…daher erheben wir 40,-€ pauschalierten Schadensersatz…
…zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen…und…
…Prüfung…strafrechtliche Schritte, wegen Erschleichung von Leistungen (§265a STGB)…“

In einem gesonderten Feld kommt:
„Angebot zur Güte:
…nur 24,-€ bei Zahlung innerhalb von 3 Kalendertagen per Überweisung…“

Wie wäre die Rechtslage für den Parker?
Halterhaftung wird ja wiedersprüchlich von Gerichten behandelt.

Wäre dieser pauschalierte Satz für die Zeitüberschreitung rechtens, denn wenn kein Parkschein gelöst worden wäre, wäre das Ergebnis ja identisch? 40,-€ oder 24,-€.
Ist die kurze 3 Tage Zahlungsfrist überhaupt gestattet, denn am Wochenende wird es doch arg eng mit der Zahlung?
Und darf überhaupt mit §265a StGB gedroht werden, denn dessen Satzlaut ist ja ein ganz anderer und eine Nachentrichtung der Parkgebühr ist ja nicht gegeben bzw. nicht möglich?

VG

Hallo,

zwischen dem Parkplatzeigentümer/Vermieter und dem KFZ-Halter kommt ein Vertrag zu stande, deren Grundlage auch die AGB’s sind.

Was ist in den AGB’s des Vermieters hinsichtlich der Überschreitung der Parkzeit geregelt? Und nur dies gilt.

Wenn eine Überschreitung der Parkzeit mit einem pauschalierten Betrag abgegolten werden soll, und dieser pauschalierte Betrag in den AGB’s oder durch Preisliste ausgehängt, für den Mieter erkennbar und sichtbar ist, muss der Mieter sich einmal an diese vertragliche Vereinbarung halten.

Der § 265 a StGB ist hier nicht anzuwenden und salopp gesagt, als Blödsinn zu vernachlässigen, denn es geht hierbei um die „öffentliche“ Erschleichung von Leistungen und nicht um eine missbräuchliche Nutzung eines Privatparkplatzes.

lG

zwischen dem Parkplatzeigentümer/Vermieter und dem KFZ-Halter
kommt ein Vertrag zu stande, deren Grundlage auch die AGB’s
sind.

ich dachte immer, agb werden genau dann wirksam, wenn man sie VOR vertragsabschluss auch einsehen konnte. ist das hier denn der fall?

sicher, des wegen hängen sie ja aus :wink:

Die AGB der örtlichen Verkehrsbetriebe (Bus/U-Bahn/Strassenbahn etc.) werden doch auch wirksam ohne dass sie in jedem Verkehrsmittel extra aushängen. Hier akzeptiert man m.W. die AGB schon per Kauf eines Tickets, spät. jedoch bei Betreten eines Verkehrsmittels. Der Kaufvertrag im Supermarkt wird mit Bezahlen der Ware wirksam, ohne dass einem die AGB gezeigt werden. Jeder hat aber vorher die Möglichkeit den Verkehrsbetrieb/Supermarkt nach den AGB zu fragen und sie einzusehen.

So auch unser Autofahrer. Niemand zwingt ihn Parkplätze zu benutzen dessen AGB er nicht kennt. Stattdessen hätte er vor Befahren des Parkplatzes gucken müssen ob die irgendwo aushängen (was sie in solchen Fällen meist tun). Und wenn nicht: anderen Parkplatz suchen.

sicher, des wegen hängen sie ja aus :wink:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Bedingungen-fuer-Par…

Irgendwie scheint ihr beide Euch richtig zu mögen :smile:.

Warst Du denn diesmal der Grund, warum er sich mal wieder ab- und angemeldet hat?

Hallo

Wenn eine Überschreitung der Parkzeit mit einem pauschalierten
Betrag abgegolten werden soll, und dieser pauschalierte Betrag
in den AGB’s oder durch Preisliste ausgehängt, für den Mieter
erkennbar und sichtbar ist, muss der Mieter sich einmal an
diese vertragliche Vereinbarung halten.

Wobei man auch bei korrekter Bekanntgabe und Einschliessung der AGBs in den Nutzungsvertrag die Wirksamkeit einzelner Klauseln betrachten muss.

Gerade ein pauschaler Schadensersatz ist da oft unwirksam bei:

  • Fehlender Möglichkeit den genauen Schaden festzustellen und auszugleichen
  • Einbeziehung von nicht ersetzbaren Kosten in die Berechnung Pauschale
  • Ungewöhnlich hohe Pauschale, überraschend, marktunüblich, Wucher.

Der direkte Schaden beläuft sich hier auf wenige Cent, Kosten für die Überwachungsmassnahmen sind nicht in den Schadensersatz einzurechnen, da bleibt nicht mehr viel übrig um auf 40 Euro zu kommen.

Grüße,
.L

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Warst Du denn diesmal der Grund, warum er sich mal wieder ab-
und angemeldet hat?

nein. datenschutz.

Die AGB der örtlichen Verkehrsbetriebe
(Bus/U-Bahn/Strassenbahn etc.) werden doch auch wirksam ohne
dass sie in jedem Verkehrsmittel extra aushängen. Hier
akzeptiert man m.W. die AGB schon per Kauf eines Tickets,
spät. jedoch bei Betreten eines Verkehrsmittels.

sonderfall. siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/305a.html

Der
Kaufvertrag im Supermarkt wird mit Bezahlen der Ware wirksam,
ohne dass einem die AGB gezeigt werden. Jeder hat aber vorher
die Möglichkeit den Verkehrsbetrieb/Supermarkt nach den AGB zu
fragen und sie einzusehen.

ähm - so einfach ist das aber zum glück nun wirklich nicht. lies mal:
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4f…

btw., vielleicht hat der supermarkt gar keine agb?

So auch unser Autofahrer. Niemand zwingt ihn Parkplätze zu
benutzen dessen AGB er nicht kennt. Stattdessen hätte er vor
Befahren des Parkplatzes gucken müssen ob die irgendwo
aushängen (was sie in solchen Fällen meist tun).

nein, das muss er eben nicht.
achte mal drauf: der hinweis auf agb (nicht notwendigerweise die agb selber) steht (dort, wo’s richtig gemacht wird) an einer stelle, die man vor der einfahrt sehen kann. ein kleiner hinweis auf dem ticket nutzt genau nix. und der aushang im keller am kassenautomat auch nicht.

und ob das inhaltlich so ok ist, ist noch die zweite frage:
http://lawblog.mcneubert.de/parken-auf-privatem-park…

und das hier ist vielleicht auch interessant:
http://www.daily-this.de/contipark-abzocke-parkplatz/

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Hallo,

vielen dank, Deine Links sind zwar nicht mehr sooo aktuell, treffen aber den Kern vollends.
Der fiktive Fahrer kann sich ja da mal durchwurschteln!

VG