Hallo,
ein Autofahrer fährt auf einen privat geführten Parkplatz, löst eine Parkkarte und legt sie sichtbar hinter die Windschutzscheibe.
Der Deal war, je 20 Minuten Parkzeit, 0,50 € zu entrichten.
Er überschreitet seine Parkzeit um 22 Minuten und bekommt dafür einen Zettel mit Zahlkarte hinter den Scheibenwischer geklemmt.
„…Sie nutzten den Parkplatz mit abgelaufenem Parkschein…
…daher erheben wir 40,-€ pauschalierten Schadensersatz…
…zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen…und…
…Prüfung…strafrechtliche Schritte, wegen Erschleichung von Leistungen (§265a STGB)…“
In einem gesonderten Feld kommt:
„Angebot zur Güte:
…nur 24,-€ bei Zahlung innerhalb von 3 Kalendertagen per Überweisung…“
Wie wäre die Rechtslage für den Parker?
Halterhaftung wird ja wiedersprüchlich von Gerichten behandelt.
Wäre dieser pauschalierte Satz für die Zeitüberschreitung rechtens, denn wenn kein Parkschein gelöst worden wäre, wäre das Ergebnis ja identisch? 40,-€ oder 24,-€.
Ist die kurze 3 Tage Zahlungsfrist überhaupt gestattet, denn am Wochenende wird es doch arg eng mit der Zahlung?
Und darf überhaupt mit §265a StGB gedroht werden, denn dessen Satzlaut ist ja ein ganz anderer und eine Nachentrichtung der Parkgebühr ist ja nicht gegeben bzw. nicht möglich?
VG