Parkgebühren beim Arbeitgeber vom Brutto möglich?

Hi liebende Wissende!

Angenommen, ein Arbeitgeber betriebe neben seinem Hauptbetrieb ein öffentliches Parkhaus, in dem die Mitarbeiter zu einem vergünstigten Betrag parken könnten. Gäbe es eine Möglichkeit, dass die Parkgebühren vom Bruttolohn (evtl. pauschal zu versteuern) abgezogen werden könnten, anstatt vom Nettolohn.
Oder würde das Finanzamt es reklamieren, wenn der Arbeitnehmer auf einen kleinen Teil seines tariflich festgelegten Bruttolohnes verzichten würde, dafür aber „Frei-Parken“ hat (Negative Lohnart „Gehaltsverzicht für Parkplatz“ - steuer- und sozialversicherungspflichtig :wink:?

Vielen Dank für theoretische Einschätzungen!!!

Karin

Hallo,

das Gehaltsverzichtsmodell erkennen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nicht an, sie sagen, dass die Gehaltsumwandlung im Nettobereich berücksichtigt werden muss. Die Gehaltsumwandlung könne nur den geldwerten Vorteil aus dem Sachbezug mindern.

4.2.5 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes (§ 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001)

188

§ 4a (1) Beseht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnungs-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeugwährend de Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.

Ich habe es noch nicht gerechnet, aber es dürfte wohl recht egal sein, ob man das vom Brutto oder Netto abzieht.

Viele Grüße
EK

Hallo Ekkehard,

vielen Dank schon mal für deine Antwort.

Verstehe ich es so richtig:
Wenn der Arbeitnehmer für den Parkplatz auf Geld verzichten würde, ist der Gehaltsverzicht trotzdem SV-pflichtig. Sieht das Finanzamt das auch so?
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Parkplatz im Parkhaus kostenlos zur Verfügung stellen würde, müsste 14,53 € als Sachbezugswert angesetzt werden und würde das SV- und steuerpflichtige Einkommen erhöhen.

Liebe Grüße

Karin

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

Wenn der Arbeitnehmer für den Parkplatz auf Geld verzichten
würde, ist der Gehaltsverzicht trotzdem SV-pflichtig. Sieht
das Finanzamt das auch so?

Nein, da gilt das Zuflussprinzip. Verzicht oder Umwandlung ist nicht steuerpflichtig.

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Parkplatz im

Parkhaus kostenlos zur Verfügung stellen würde, müsste 14,53 €
als Sachbezugswert angesetzt werden und würde das SV- und
steuerpflichtige Einkommen erhöhen.

Ja.

Aber kostet der Parkplatz mehr und wandelt der AN entsprechend Bruttogehalt um, so wäre die Differenz vom Sachbezug bis zum tatsächlichen Verzicht auch noch sv-pflichtig, aber nicht steuerpflichtig.

Grüße
EK

Lieber Ekkehard,

darf ich das Beispiel mal mit fiktiven Zahlen durchspielen?

Ein Tiefgaragenplatz würde 60 € für einen beliebigen Mieter kosten. Ein Mitarbeiter müsste 25 € bezahlen. Weitere nennenswerte Belegschaftsrabatte gibt es nicht, so dass die 1080 €/Jahr nicht ausgeschöpft sind.

Ein Mitarbeiter mit 1000 € Gehalt würde auf 25 € Gehalt verzichten und dafür einen Stellplatz erhalten. In Zukunft wären dann 1000 € weiterhin SV-pflichtig (nachdem ja der Stellplatz über den Sachbezugswerten von 14,53 € ist) und 975 € Steuerpflichtig? Sehe ich das so richtig?

Gaaaaaaanz liebe Grüße und vielen Dank für deine Hilfe

Karin

[MOD] Komplettzitat gelöscht

4.2.5 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder
Garagenplatzes (§ 4a der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002,
BGBl. II Nr. 416/2001)

Wenn ich diese komische Verordnung in google eingebe, lande ich auf österreichischen Seiten. Bist Du sicher dass es sich hier um eine deutsche Verordnung handelt? Von der hab ich nämlich noch nie gehört. In Deutschland werden Sachbezüge in der Sachbezugsverordnung (ich weiß, die heißt inzwischen anders) geregelt.

Soweit ich weiß gilt die Zurverfügungstellung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber für die Arbeitnehmer als betrieblich veranlasst und unterliegt damit weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung.

Hallo,

sorry, Stefan80 hat Recht, das mit dem Sachbezug von 14,53 Euro ist österreichisches Recht. In D ist das weder Sachbezug noch umsatzbesteuert. Hatte ich verwechselt, weil ich das neulich für eine österreichische Konstellation geprüft habe.

Für Deinen Fall spielt es aber keine Rolle, da Du ohnehin wegen des Personalrabatts ohne Sachbezug gerechnet hast.

Deine Rechnung ist mE richtig.

Viele Grüße
EK

Hallo Stefan,

uuups, Du hast natürlich völlig recht. Da habe ich Österreich und D durcheinandergewürfelt (das hatte ich neulich für Österreich geprüft, das ergab sich aber nicht mehr aus der Datei, in die ich das abgelegt hatte)

Viele Grüße
EK

sorry, Stefan80 hat Recht, das mit dem Sachbezug von 14,53
Euro ist österreichisches Recht. In D ist das weder Sachbezug
noch umsatzbesteuert. Hatte ich verwechselt, weil ich das
neulich für eine österreichische Konstellation geprüft habe.

Naja, Umsatzsteuer fällt hier schon an. Sonstige Leistung, Leistungsaustausch liegt auch vor. Steuerbefreiung greift nicht § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. Mindest-Bemessungsgrundlage wäre wohl zu prüfen § 10 Absatz 5 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 UStG.

Oder sehe ich das falsch?

… und jetzt verstehe ich leider nur Bahnhof :wink:)))

Bleibt trotz nicht anwendbarem österreichischem Gesetz die Abrechnung so, dass die im Beispiel angeführten 25 € als Gehaltsverzicht für freies Parken Steuerfrei aber Sozialversicherungspflichtig sind bzw. das steuerpflichtige Brutto verringern, das SV-pflichtige Brutto aber nicht?
Und müsste der Arbeitgeber die 25 € als Einnahme USt-pflichtig machen (müsste er ja aber auch, wenn die 25 € vom Netto abgezogen werden)?

Liebe Grüße an die Experten!

Karin

[MOD] Komplettzitat gelöscht

dass die im Beispiel angeführten 25 € als
Gehaltsverzicht für freies Parken Steuerfrei aber
Sozialversicherungspflichtig sind bzw. das steuerpflichtige
Brutto verringern, das SV-pflichtige Brutto aber nicht?

Das Brutto verringert sich gar nicht, weder Steuer noch Sozialversicherung.

Und müsste der Arbeitgeber die 25 € als Einnahme USt-pflichtig
machen (müsste er ja aber auch, wenn die 25 € vom Netto
abgezogen werden)?

Das hab ich ja bereits geschrieben. Meiner Meinung nach ja.