§ 132 StGB
Also fürs amtliche Verkehrszeichen gilt jedenfalls, wie Goosi richtig schrieb:
§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erläuterung:
2.2 Ebenso bestraft wird, wer unbefugt eine Handlung vornimmt,
welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden
2–1–0 Bu StGB – Erläuterungen Zu § 132
darf, d.h., der Täter nimmt eine nur Amtsinhabern zustehende
Handlung vor, ohne jedoch – im Gegensatz zur 1. Alternative –
Amtseigenschaften vorzuspiegeln. Der Täter gibt sich also hier nicht
wahrheitswidrig als Amtsträger aus. Es genügt, daß sich sein Verhalten
nach den äußeren Umständen als Amtshandlung darstellt, ohne daß
der Täter nach außen in Erscheinung treten muß.
Beispiele:
– Identitätsfeststellungen durch Privatdetektiv;
– Kassieren von Verwarngeld wegen falschen Parkens durch
Parkwächter;
– Aufstellen eines amtlichen Verkehrszeichens an einer öffentlichen
Straße durch Privatperson;
Für ein eindeutig selbst gebautes Schild, sehe ich keine Probleme, aber wie oben schon mal geschrieben wurde, ruf doch einfach die Straßenverkehrsbehörde an…
Bin gespannt auf die Antwort.
M.