Parkplatz-Verkehrszeichenkombination Parkschein/Parkscheibe

N’Abend,

gestern standen wir etwas irritiert vor einem solchen Schild:

Was soll das bedeuten? Montag bis Freitag ist klar: Für Parkdauern ganz oder teils im Zeitraum 9 bis 17 Uhr muss man einen Parkschein ziehen.
Solange Sonntag ist, kann generell kostenfrei geparkt werden, aber was soll das mit dem Samstag?

Darf man vor 9 und nach 13 Uhr überhaupt nicht parken (schwer vorstellbar, da kein Parkstreifen am Straßenrand, sondern vollwertiger Parkplatz)?

Ansonsten:
9 bis 13 Uhr sind genau vier Stunden. Insofern wäre das Benutzen der Parkscheibe völliger Schwachsinn, da außerhalb dieser vier Stunden ja sowieso keine zeitliche Begrenzung herrscht. Nur wer Punkt 9:00 einparkt, müsste bis 13:00 wegfahren, aber so genau sch***t ja kein Hund - dann wartet man eben noch eine Minute.

Irgendwie scheint mir das ein Schildbürgerstreich zu sein.

Gruß
Marius

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Am Samstag darf zwischen 9 und 13 Uhr mit Parkscheibe geparkt werden. Bis zu 4 Std, was nur für die gilt, die pünktlich um 9 gekommen sind.

Ich würde sagen, wer sein Auto schon Freitag abend dort abgestellt hat und vielleicht das Wochenende über dort lassen will, , muss wenigstens morgens um 9 mal vorbeischauen und eine Parkscheibe reinlegen.

Nicht ganz.
Wenn du Anwohner bist und dort über Nacht stehst, musst du bis 9 Uhr den Wagen weggefahren haben, zumindest darfst du frühestens um 8:31 Uhr wieder dort neu parken und die Scheibe auf 9 Uhr stellen.
Zwischen 9 und 13 Uhr könnte ein Anwohner also ein Knöllchen bekommen, weil er ohne, oder mit falsch eingestellter Parkscheibe da steht.

Aber ob das wirklich gewollt war?

hi,

nur kurz:

b) Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Sein
Fahrzeug war in einer Zone geparkt, in der die Benutzung einer Parkscheibe nur für
einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben ist. Die Behörde wie das Amtsgericht
legten § 13 Abs. 2 StVO in dem Sinn aus, dass die Parkscheibe in diesem Fall auf
den Zeitpunkt einzustellen ist, zu dem die Parkbeschränkung beginnt.
Diese
Auffassung wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten
(vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 1977

  • 2 OB OWi 61/77, NJW 1978, 1276 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 13 StVO, Rn. 12). Für die Behauptung einer „heute wohl
    einhelligen“ gegenteiligen Auffassung bleibt der Beschwerdeführer jeden Nachweis
    schuldig.

http://www.thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/75E40FBB343EC5F5C1257C5B003E2005/$File/10-00016-B-A.pdf?OpenElement

grüße
lipi

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Also überstimmen Richter mal einfach den Wortlaut der StVO:

soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt

Das hier ist ein klarer Widerspruch:

Wenn das also die offizielle Ansicht der Judikative ist, dann würde ich mich im Zweifel auf „Verbotsirrtum“ berufen.
Es sollte reichen, die StVO zu kennen, unerwartete Umdeutungen der Judikative muss ich mir doch wohl nicht anlasten lassen?

hi,

nicht wirklich.
Denn der von dir zitierte Teil gilt im Moment des Parkens ja nicht.

Nebenbei ist es einfach auch sinnfrei die Scheibe auf die Ankunft einzustellen. Das würde bedeuten, dass man eine Stunde vorher da ohne scheibe Parken darf, die Zeit aber bereits zählt.

Damit entfaltet ein Schild, welches nicht gilt, eine Wirkung.

grüße
lipi