Parkticket weiterverkaufen

Moin zusammen,

Hr. Mustermann macht einen Samstagsausflug in eine kleine südwestdeutsche Stadt. Parkplätze sind rar, daher parkt er auf dem großen Meßplatz.
Obwohl er nur eine Stunde hier sein will, muß er ein Tagesticket für 2,50€ kaufen.

Ist es Hr. Mustermann erlaubt, dieses Ticket vor der Abfahrt an einen anderen Parker weiterzuverkaufen?

Auf den Parkautomaten gibt es keinerlei Hinweise dazu.

xbeliebig

Moin

Grüß Gott

Ist es Hr. Mustermann erlaubt, dieses Ticket vor der Abfahrt
an einen anderen Parker weiterzuverkaufen?

Sicher, wenn er einen Dummen findet, der einem Ausländer für Altpapier Geld bezahlt. Mustermann darf nämlich nicht behaupten, der Käufer dürfe mit dem Schein parken und es darf auch der Käufer selbst aus dem Kauf nicht das Recht herleiten, einen Parkplatz in Anspruch nehmen zu dürfen.

Der § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz erteilt ausschließlich der öffentlichen Hand oder von Ihr beauftragten Dritten das Recht, das Parken auf öffentlichen Plätzen gegen Gebühr zu erlauben. Da der Käufer des Parkscheins nicht am Parkautomaten einen Vertrag mit der öffentlichen Hand abschließt, indem er einen unbenutzten Parkschein löst, sondern stattdessen Altpapier von einem Touristen kauft, kommt keine Parkberechtigung zustande.

Es werden übrigens auch die im Gesetz genannten einschlägigen Gebührenordnungen der Länder und/oder Gemeinden dem Käufer eines Parkscheins ausdrücklich verbieten, diesen Dritten zur Nutzung als Parkschein zu überlassen, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Insofern wäre es eine Ordnungswidrigkeit, beim Verkauf anders als eingangs beschrieben vorzugehen.

Ich finde es übrigens ulkig, angesichts einer Autofahrt von „Moin“ nach „Grüß Gott“ und zurück (über den Daumen sind das 2x 800 km x 60 Cent) eine Tagesparkgebühr von 2,50 Euro für einen Ausgabenposten zu halten, über den man sich ärgern muss.

Und: Hätte nicht der ganze Tag 2,50 Euro gekostet, sondern jede einzelne Stunde, wäre Mustermann vermutlich zufriedener gewesen. Manchen kann man es halt nie recht machen.

Gruß
smalbop

Howdy,

Sicher, wenn er einen Dummen findet, der einem Ausländer für
Altpapier Geld bezahlt. Mustermann darf nämlich nicht

wenn schon, dann „der einem Saupreißn…“ obwohl ich bei dem Wort Südwest eher an’s Ländle gedacht habe …

Der § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz erteilt ausschließlich
der öffentlichen Hand oder von Ihr beauftragten Dritten das
Recht, das Parken auf öffentlichen Plätzen gegen Gebühr zu

dafuer nen (*), weil ich was dazu gelernt habe. Es haelt mich allerdings auch weiterhin nicht davon ab, den nicht abgelaufenen Parkschein Bedürftigen un­ent­gelt­lich zum Parken anzubieten …

Ich finde es übrigens ulkig, angesichts einer Autofahrt von
„Moin“ nach „Grüß Gott“ und zurück (über den Daumen sind das
2x 800 km x 60 Cent) eine Tagesparkgebühr von 2,50 Euro für
einen Ausgabenposten zu halten, über den man sich ärgern muss.

das ist glaub ich nicht das Problem, sondern das Prinzip.
Und btw: wenn es in Minga gewesen waere, dann galten da schon vor 8 Jahren Preise so um die 4-5 Euro die Stunde.

Gruss
E.

Ist es Hr. Mustermann erlaubt, dieses Ticket vor der Abfahrt
an einen anderen Parker weiterzuverkaufen?

Sicher, wenn er einen Dummen findet, der einem Ausländer für
Altpapier Geld bezahlt. Mustermann darf nämlich nicht
behaupten, der Käufer dürfe mit dem Schein parken und es darf
auch der Käufer selbst aus dem Kauf nicht das Recht herleiten,
einen Parkplatz in Anspruch nehmen zu dürfen.

Der § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz erteilt ausschließlich
der öffentlichen Hand oder von Ihr beauftragten Dritten das
Recht, das Parken auf öffentlichen Plätzen gegen Gebühr zu
erlauben.

nein, da ziehst du einen falschen umkehrschluss.
das formelle (bundes-)gesetz gibt den landesregierungen die ermächtigung, die gebühren zu regeln. diese werden nun wiederum ermächtigt, diese kompetenz an die jeweilige gemeinde weiterzugeben. es handelt sich also ausschließlich um eine ermächtigungsnorm, wie sie im deutschen verwaltungsaufbau zwingend erforderlich ist.
daraus den umkehrschluss zu ziehen, das parkticket dürfe nicht weiterveräußert werden, ist falsch (zumal gerade durch die vorschrift den gemeinden das recht auferlegt wird, nähere ausführungen zu treffen).

es liegt auch kein verstoß gegen das gebührenrecht vor, denn die gemeinde hat für eine bestimmte dauer eine gebühr erhalten. es wäre vielmehr ein verstoß gegen das äquivalenzgebot, wenn sie zweimal für dieselbe zeit abkassieren könnte.

Da der Käufer des Parkscheins nicht am Parkautomaten
einen Vertrag mit der öffentlichen Hand abschließt, indem er
einen unbenutzten Parkschein löst, sondern stattdessen
Altpapier von einem Touristen kauft, kommt keine
Parkberechtigung zustande.

es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein (öffentl.-rechtl) vertrag zwischen gemeinde und parkendem zustande kommt. der parkscheinautomat ist nichts anderes als ein modifiziertes halteverbotsschild (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR,22. Auflage 2012, § 13 rn.2f). wurde ein gültiges ticket gezogen, dann liegt die bedingung für eine wirksame allgemeinverfügung (parkberechtigung) vor. noch zusätzlich einen öffentl.-rechtl. vertrag zu konstruieren, ist wenig gewinnbringend.

zumindest mit bundesrecht kannst du nicht argumentieren: § 13 stvo stellt nur darauf ab, dass ein parkschein vorliegt. es ist aus dem gesetzeswortlaut nicht erkennbar, wer es gezogen hat oder wie es erlangt wurde (außerdem wäre es nicht überprüfbar). wenn du auf eine zivilrechtliche schiene abstellst, handelt es sich um ein inhaberpapier iSd § 807 bgb. es genügt, dass der inhaber das papier vorlegt, um die leistung zu erhalten. unerheblich ist, wie er es erlangt hat. solange also der parkschein nicht die identität des erwerbers ausweist, braucht nicht der „erste“ parkende das ticket erwerben.

Es werden übrigens auch die im Gesetz genannten einschlägigen
Gebührenordnungen der Länder und/oder Gemeinden dem Käufer
eines Parkscheins ausdrücklich verbieten, diesen Dritten zur
Nutzung als Parkschein zu überlassen, ob entgeltlich oder
unentgeltlich.

echt ? ist mir bisher nicht aufgefallen.
kleiner beispielsfall: A (fahrer) und B (beifahrer) parken auf parkplatz der gemeinde X. während A noch im auto beschäftigt ist, zieht B das ticket. und nun ? hat B das ticket umsonst gezogen und darf es nicht an A (un-)entgeltlich weitergeben, weil B nicht der fahrer/halter ist ? der fall lässt sich naütürlich auf 2 fahrer übertragen.
regelt die gebührenordnung des landes etwas dazu ? (sehr zweifelhaft, die baykag jedenfalls nicht)

noch ein beispiel: dir ist sicher bekannt, dass zwischen parkuhr und parkscheinautomat kein wesentlicher unterschied besteht („Da der Parkscheinautomat letztlich nur die Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstellt (OLG Bremen NStZ-RR 98, 59 mwN)“).
angenommen die parkuhr hat noch 15min restlaufzeit und der fahrer X verschwindet vorzeitig vom parkplatz. nun möchte fahrer Z auf den parkplatz. darf er auf den parkplatz, wenn ihm doch die parkzeit von X (unentgeltlich) überlassen wurde. oder muss er erneut geld einwerfen, obwohl er nicht länger als 10min stehen bleiben will ?- die antwort ist klar. warum sollte es also beim parkschein anders sein. (rhetorische frage)

Insofern wäre es eine Ordnungswidrigkeit, beim
Verkauf anders als eingangs beschrieben vorzugehen.

regeln das auch die gemeinden ? (rhet.)
ab und an sieht man auf der rückseite des tickets „nicht übertragbar“. wenn du schon auf eine zivilrechtliche beurteilung abstellst, wäre das eine AGB, die nicht vertragsinhalt wurde (da erst nach vertragsschluss erkennbar) und auch gegen § 135 bgb verstößt.

letztlich kann ein parkschein daher grds. weiterveräußert werden.

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Mahlzeit

Sicher, wenn er einen Dummen findet, der einem Ausländer für
Altpapier Geld bezahlt. Mustermann darf nämlich nicht

wenn schon, dann „der einem Saupreißn…“ obwohl ich bei dem
Wort Südwest eher an’s Ländle gedacht habe …

Was für den Altbaiern ein „Saupreiß“ ist, ist für den Baden-Württemberger eben schlicht ein Ausländer wie jeder andere auch und als Tourist nicht mehr und nicht weniger willkommen als jeder andere - schlimmstenfalls bleibt er jedoch als Migrant und ist dann ein „Neigschmeckter“. (Ein Begriff, der allerdings nur auf Migranten deutscher Muttersprache angewandt wird, insofern besteht eine gewisse Analogie zum Saupreißn.)

dafuer nen (*), weil ich was dazu gelernt habe. Es haelt mich
allerdings auch weiterhin nicht davon ab, den nicht
abgelaufenen Parkschein Bedürftigen un­ent­gelt­lich zum
Parken anzubieten …

Anbieten ja, unentgeltlich auch, aber nicht zum Parken. Wenn ich meine Parkscheine nicht für die Steuer brauchen könnte, würde ich sie schlicht an den Automaten klemmen. Was der Finder dann damit macht, entzöge sich meinem Einfluss… Bedürftigkeit möchte ich ausgerechnet Autobesitzern nicht unterstellen, dann schon eher den Kommunen.

Ich finde es übrigens ulkig, angesichts einer Autofahrt von
„Moin“ nach „Grüß Gott“ und zurück (über den Daumen sind das
2x 800 km x 60 Cent) eine Tagesparkgebühr von 2,50 Euro für
einen Ausgabenposten zu halten, über den man sich ärgern muss.

das ist glaub ich nicht das Problem, sondern das Prinzip.

Ja, das Prinzip habe ich dann mit den letzten beiden Sätzen meines Beitrags ad absurdum geführt.

Und btw: wenn es in Minga gewesen waere, dann galten da schon
vor 8 Jahren Preise so um die 4-5 Euro die Stunde.

Autofahren ist ja auch kein Menschenrecht, sondern ein Privileg, und das kostet nun mal. Je größer die Stadt, desto teurer die Baulandpreise, desto teurer die Finanzierung einer Parkplatzbrache: Ein Parkplatzquadratmeter ist in Münchens Innenstadt zwischen 5.000 und 50.000 Euro wert. 14 m² Parkplatz zu 5 % verzinst müssen arbeitstäglich 15 bis 150 Euro erwirtschaften. Also 2 bis 20 Euro pro Stunde. Und das reicht nur, wenn der Platz nahezu durchgängig belegt ist.

Um so mehr gelten solche Preise übrigens zu Recht, wenn man sogar dort Autofahren will, wo der dichte ÖPNV wenig Raum für die üblichen Ausreden oder für hyperventilierend-pseudoliberales „ich-werd-ja-wohl-noch-selbst-entscheiden-dürfen“-Genöle lässt. Klar darf man. Aber entsprechend zahlen dann eben auch. :smile:

Gruß
smalbop

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es liegt auch kein verstoß gegen das gebührenrecht vor, denn
die gemeinde hat für eine bestimmte dauer eine gebühr
erhalten. es wäre vielmehr ein verstoß gegen das
äquivalenzgebot, wenn sie zweimal für dieselbe zeit
abkassieren könnte.

Sie kassiert in einer Straße permanent für dieselbe oder sich überschneidende Zeiten vielfach ab.

es istbereits zweifelhaft, ob überhaupt ein (öffentl.-rechtl)
vertrag zwischen gemeinde und parkendem zustande kommt.

Gehen wir also von der Prämisse aus, dass Parkscheinautomaten allein als Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit iSv § 13 StVO dienen, die gem. § 45 StVO von der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde anordnend aufgestellt werden.

Ergänzend erlässt die aufstellende Gemeinde - unstrittig legitimiert - eine Parkgebührenordnung und macht diese gemeindeüblich bekannt. Z. B. aus dem Moinland:

http://www.wismar.de/media/custom/136_2036_1.PDF?137…

Man beachte die §§ 3 und 4:

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs zu den
ausgewiesenen Zeiten der Gebührenpflicht auf den gemäß § 1 gekennzeichneten Parkplätzen.
§ 4 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf den unter § 1 gekennzeichneten Parkplatz parkt.

Somit entsteht eine eigene Gebührenschuld des nachfolgend Parkenden - unabhängig davon, ob ihm ein gebrauchter Parkschein verkauft wird - schon durch die Handlung, selbst ein Fahrzeug dort abgestellt zu haben.

Der § 13 StVO zwingt lediglich zur Einhaltung stets kommunaler Vorstellungen und Wünsche über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zu Parkzwecken. Subsidiarität eben.

echt ? ist mir bisher nicht aufgefallen.
kleiner beispielsfall: A (fahrer) und B (beifahrer) parken auf
parkplatz der gemeinde X. während A noch im auto beschäftigt
ist, zieht B das ticket. und nun ? hat B das ticket umsonst
gezogen und darf es nicht an A (un-)entgeltlich weitergeben,
weil B nicht der fahrer/halter ist ? der fall lässt sich
naütürlich auf 2 fahrer übertragen.

Nein, weil nur dann zwei Kfz ins Spiel kommen und also zwei unterschiedliche gebührenauslösende Parkvorgänge.

regelt die gebührenordnung des landes etwas dazu ? (sehr
zweifelhaft, die baykag jedenfalls nicht)

S.o.

noch ein beispiel: dir ist sicher bekannt, dass zwischen
parkuhr und parkscheinautomat kein wesentlicher unterschied
besteht („Da der Parkscheinautomat letztlich nur die
Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstellt (OLG Bremen
NStZ-RR 98, 59 mwN)“).
angenommen die parkuhr hat noch 15min restlaufzeit und der
fahrer X verschwindet vorzeitig vom parkplatz. nun möchte
fahrer Z auf den parkplatz. darf er auf den parkplatz, wenn
ihm doch die parkzeit von X (unentgeltlich) überlassen wurde.
oder muss er erneut geld einwerfen, obwohl er nicht länger als
10min stehen bleiben will ?- die antwort ist klar. warum
sollte es also beim parkschein anders sein. (rhetorische
frage)

Das Beipiel verkennt, dass die Restlaufzeit der Parkuhr nicht verkauft wird.

Gruß
s.

Sie kassiert in einer Straße permanent für dieselbe oder sich
überschneidende Zeiten vielfach ab.

es geht um denselben parkplatz für dieselbe zeit und nicht um verschiedene parkplätze.

Gehen wir also von der Prämisse aus, dass Parkscheinautomaten
allein als Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit iSv § 13
StVO dienen, die gem. § 45 StVO von der jeweiligen
Straßenverkehrsbehörde anordnend aufgestellt werden.

diese prämisse brauchen wir nicht aufstellen. das ist so…

Ergänzend erlässt die aufstellende Gemeinde - unstrittig
legitimiert - eine Parkgebührenordnung und macht diese
gemeindeüblich bekannt. Z. B. aus dem Moinland:

http://www.wismar.de/media/custom/136_2036_1.PDF?137…

Man beachte die §§ 3 und 4:

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken
eines Fahrzeugs zu den
ausgewiesenen Zeiten der Gebührenpflicht auf den gemäß § 1
gekennzeichneten Parkplätzen.
§ 4 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf den unter § 1
gekennzeichneten Parkplatz parkt.

Somit entsteht eine eigene Gebührenschuld des nachfolgend
Parkenden - unabhängig davon, ob ihm ein gebrauchter
Parkschein verkauft wird - schon durch die Handlung, selbst
ein Fahrzeug dort abgestellt zu haben.

ja, das ist nun keine neue erkenntnis. aber du verkennst , dass die gebührenschuld für den zeitraum x bereits durch entrichtung der gebühr erloschen ist, § 362 bgb. du machst keine unterscheidung zwischen der gebührenschuld des parkenden und die möglichkeit, dass auch ein dritter diese zum erlöschen bringen kann (vgl. § 267 bgb). schuld und erfüllbarkeit sind stets voneinander zu trennen. die grenze für die auslegung der vorschriften ist der wortlaut. dieser gibt keinen hinweis, dass der schuldner höchstpersönlich leistung muss (es wäre überdies nicht zu rechtfertigen). es wird nur eine rückgriffsmöglichkeit geschaffen, falls der parkende als schuldner (oder ein dritter für ihn) nicht leistet.

Der § 13 StVO zwingt lediglich zur Einhaltung stets kommunaler
Vorstellungen und Wünsche über die entgeltliche oder
unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zu
Parkzwecken. Subsidiarität eben.

der satz ergibt wenig sinn. was sind „stets kommunale vorstellungen und wünsche“ ? auch die gemeinde ist bei der erhebung von gebühren an das gebots der gesetzmäßigkeit der verwaltung gebunden. darunter fällt das äquivalenzrpinzip, s.o.

noch ein beispiel: dir ist sicher bekannt, dass zwischen
parkuhr und parkscheinautomat kein wesentlicher unterschied
besteht („Da der Parkscheinautomat letztlich nur die
Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstellt (OLG Bremen
NStZ-RR 98, 59 mwN)“).
angenommen die parkuhr hat noch 15min restlaufzeit und der
fahrer X verschwindet vorzeitig vom parkplatz. nun möchte
fahrer Z auf den parkplatz. darf er auf den parkplatz, wenn
ihm doch die parkzeit von X (unentgeltlich) überlassen wurde.
oder muss er erneut geld einwerfen, obwohl er nicht länger als
10min stehen bleiben will ?- die antwort ist klar. warum
sollte es also beim parkschein anders sein. (rhetorische
frage)

Das Beipiel verkennt, dass die Restlaufzeit der Parkuhr nicht
verkauft wird.

oben hast du noch behauptet, dass der parkschein (= restlaufzeit) auch nicht unentgeltlich übertragen werden kann. jetzt sind nur entgeltliche vorgänge verboten ? und wenn im obigen beispiel die 15min restlaufzeit „veräußert“ worden wären, ginge das dann ? (antwort: natürlich geht das…)

du siehst hoffentlich, dass deine ansicht sich gesetzlich (insbes. im hinblick auf die stvo, § 267 bgb und das äquivalenzgebot im abgabenrecht) nicht rechtfertigen lässt, da die gebührenschuld nicht höchstpersönlich erbracht werden muss.

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Also ich klemme meine Parktickets auch immer an die Kasse wenn noch Guthaben oder Zeit drauf ist.
Oder ich drücke gleich dem nächsten Autofahrer das in die Hand.
Gruß

Hallo,

Je größer die Stadt, desto teurer die Baulandpreise, desto teurer die Finanzierung einer Parkplatzbrache: Ein Parkplatzquadratmeter ist in Münchens Innenstadt zwischen 5.000 und 50.000 Euro wert.

Ein Quadratmeter unbebautes Land für 50.000€?

14 m² Parkplatz zu 5 % verzinst müssen arbeitstäglich 15 bis 150 Euro erwirtschaften. Also 2 bis 20 Euro pro Stunde. Und das reicht nur, wenn der Platz nahezu durchgängig belegt ist.

Ist das realistisch? Wenn nicht, dann ist das Land das eben nicht wert.

Grüße

Ein Quadratmeter unbebautes Land für 50.000€?

Ja, laut Presse wie laut Bodenrichtwertkarte.

14 m² Parkplatz zu 5 % verzinst müssen arbeitstäglich 15 bis 150 Euro erwirtschaften. Also 2 bis 20 Euro pro Stunde. Und das reicht nur, wenn der Platz nahezu durchgängig belegt ist.

Ist das realistisch? Wenn nicht, dann ist das Land das eben
nicht wert.

Der wahre Preis eines Guts ist der gerade noch am Markt erzielbare.
(Fundamentalsatz der Marktwirtschaft.)

Guten Tag,

es wurde schon höchstrichterlich entschieden, dass das Parkticket keinerlei Personen-oder Kfz-Bezug hat, somit das Ticket zum Weiterparken auch weitergegeben werden kann und darf. Der 13 StVO wird dadurch in keiner Weise tangiert.

P.

Hallo,

danke für die interessante Diskussion.
Grundsätzlich haben sich ja dann doch zwei gegensätzlichen Meinungen gezeigt.

Schlußendlich folgt Hr. Mustermann wohl der Meinung das das Ticket ohne Probleme weitergegeben werden kann.
Auch findet er nichts verwerfliches daran, einen kleinen Obulus zu verlangen - schließlich spart der nachfolgende Nutzniesser ja auch.

Also nochmals Danke für Eure Beiträge.

PS: Um noch den Vermutungen aus dem Weg zu gehen. Es geht um eine Stadt in der Südpfalz und Hr. Mustermann hat nur einen kurzen Anfahrtsweg, er kommt nicht aus dem Norden… :smile:

xbeliebig