Ist es Hr. Mustermann erlaubt, dieses Ticket vor der Abfahrt
an einen anderen Parker weiterzuverkaufen?
Sicher, wenn er einen Dummen findet, der einem Ausländer für
Altpapier Geld bezahlt. Mustermann darf nämlich nicht
behaupten, der Käufer dürfe mit dem Schein parken und es darf
auch der Käufer selbst aus dem Kauf nicht das Recht herleiten,
einen Parkplatz in Anspruch nehmen zu dürfen.
Der § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz erteilt ausschließlich
der öffentlichen Hand oder von Ihr beauftragten Dritten das
Recht, das Parken auf öffentlichen Plätzen gegen Gebühr zu
erlauben.
nein, da ziehst du einen falschen umkehrschluss.
das formelle (bundes-)gesetz gibt den landesregierungen die ermächtigung, die gebühren zu regeln. diese werden nun wiederum ermächtigt, diese kompetenz an die jeweilige gemeinde weiterzugeben. es handelt sich also ausschließlich um eine ermächtigungsnorm, wie sie im deutschen verwaltungsaufbau zwingend erforderlich ist.
daraus den umkehrschluss zu ziehen, das parkticket dürfe nicht weiterveräußert werden, ist falsch (zumal gerade durch die vorschrift den gemeinden das recht auferlegt wird, nähere ausführungen zu treffen).
es liegt auch kein verstoß gegen das gebührenrecht vor, denn die gemeinde hat für eine bestimmte dauer eine gebühr erhalten. es wäre vielmehr ein verstoß gegen das äquivalenzgebot, wenn sie zweimal für dieselbe zeit abkassieren könnte.
Da der Käufer des Parkscheins nicht am Parkautomaten
einen Vertrag mit der öffentlichen Hand abschließt, indem er
einen unbenutzten Parkschein löst, sondern stattdessen
Altpapier von einem Touristen kauft, kommt keine
Parkberechtigung zustande.
es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein (öffentl.-rechtl) vertrag zwischen gemeinde und parkendem zustande kommt. der parkscheinautomat ist nichts anderes als ein modifiziertes halteverbotsschild (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR,22. Auflage 2012, § 13 rn.2f). wurde ein gültiges ticket gezogen, dann liegt die bedingung für eine wirksame allgemeinverfügung (parkberechtigung) vor. noch zusätzlich einen öffentl.-rechtl. vertrag zu konstruieren, ist wenig gewinnbringend.
zumindest mit bundesrecht kannst du nicht argumentieren: § 13 stvo stellt nur darauf ab, dass ein parkschein vorliegt. es ist aus dem gesetzeswortlaut nicht erkennbar, wer es gezogen hat oder wie es erlangt wurde (außerdem wäre es nicht überprüfbar). wenn du auf eine zivilrechtliche schiene abstellst, handelt es sich um ein inhaberpapier iSd § 807 bgb. es genügt, dass der inhaber das papier vorlegt, um die leistung zu erhalten. unerheblich ist, wie er es erlangt hat. solange also der parkschein nicht die identität des erwerbers ausweist, braucht nicht der „erste“ parkende das ticket erwerben.
Es werden übrigens auch die im Gesetz genannten einschlägigen
Gebührenordnungen der Länder und/oder Gemeinden dem Käufer
eines Parkscheins ausdrücklich verbieten, diesen Dritten zur
Nutzung als Parkschein zu überlassen, ob entgeltlich oder
unentgeltlich.
echt ? ist mir bisher nicht aufgefallen.
kleiner beispielsfall: A (fahrer) und B (beifahrer) parken auf parkplatz der gemeinde X. während A noch im auto beschäftigt ist, zieht B das ticket. und nun ? hat B das ticket umsonst gezogen und darf es nicht an A (un-)entgeltlich weitergeben, weil B nicht der fahrer/halter ist ? der fall lässt sich naütürlich auf 2 fahrer übertragen.
regelt die gebührenordnung des landes etwas dazu ? (sehr zweifelhaft, die baykag jedenfalls nicht)
noch ein beispiel: dir ist sicher bekannt, dass zwischen parkuhr und parkscheinautomat kein wesentlicher unterschied besteht („Da der Parkscheinautomat letztlich nur die Zusammenfassung mehrerer Parkuhren darstellt (OLG Bremen NStZ-RR 98, 59 mwN)“).
angenommen die parkuhr hat noch 15min restlaufzeit und der fahrer X verschwindet vorzeitig vom parkplatz. nun möchte fahrer Z auf den parkplatz. darf er auf den parkplatz, wenn ihm doch die parkzeit von X (unentgeltlich) überlassen wurde. oder muss er erneut geld einwerfen, obwohl er nicht länger als 10min stehen bleiben will ?- die antwort ist klar. warum sollte es also beim parkschein anders sein. (rhetorische frage)
Insofern wäre es eine Ordnungswidrigkeit, beim
Verkauf anders als eingangs beschrieben vorzugehen.
regeln das auch die gemeinden ? (rhet.)
ab und an sieht man auf der rückseite des tickets „nicht übertragbar“. wenn du schon auf eine zivilrechtliche beurteilung abstellst, wäre das eine AGB, die nicht vertragsinhalt wurde (da erst nach vertragsschluss erkennbar) und auch gegen § 135 bgb verstößt.
letztlich kann ein parkschein daher grds. weiterveräußert werden.