Parkuhr - STVO

Hallo.
Wenn jemand auf einem Parkplatz steht, auf dem bis zu 1 Stunde geparkt werden darf.
Damit die Überwachung weiß, wann man angekommen ist benötigt man von 9 - 19 Uhr eine Parkscheibe. Wenn man sich um 7 Uhr hinstellt und bleibt bis 9.30 Uhr stehen, darf dann eine Knolle erstellt werden, weil keine Parkscheibe benutzt wurde oder nicht?
Denn: Wenn man um 9.30 Uhr wegfährt kann man ja keine Stunde da gestanden haben.
Die Regelung soll ja verhindern, dass Autos zu lange da stehen. Bis 10 Uhr kann man aber diese Zeit ja gar nicht überschritten haben, also kann doch vor 10 Uhr eigentlich kein Strafzettel verteilt werden.
Vielen Dank für Eure Antworten!

Hallo,
wenn von 9-19 h mit Parkscheibe maximal 1 Stunde geparkt werden darf, dann wird ganz sicher nicht vor 10:15h kontrolliert. Wäre ja auch (fast) sinnlos weil ohne Parkscheibe dort zu parken auch schon verboten ist.
Vor 9 und nach 19 Uhr darf man dorf auch nicht parken. Dies kann aber nur kontrolliert werden, wenn Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit im Auto liegt.

Meinst Du ein Beschilderung wie diese?

https://images.gutefrage.net/media/fragen/bilder/heisst-das--dass-ich-ausserhalb-dieser-zeiten-nicht-parken-darf/0_big.webp?v=1477562551000

Dann zählt die Zeit außerhalb der „Parkscheibenpflicht“ nicht mit. Es darf bei der Beschilderung auf dem Bild z. B. Montags von 17:30 Uhr bis zum Folgetag 08:30 Uhr durchgehend geparkt werden.

Hallo,

Das Zusatzzeichen „Bild 318“ besagt, dass auf dem so ausgeschilderten Gebiet nur geparkt werden darf, wenn man eine Parkscheibe gut sichtbar ausgelegt hat.

Die StVO sieht keine Ausnahme vor, wenn es zusätzlich eine zeitliche Einschränkung gibt und man das Fahrzeug außerhalb dieser Zeit abstellt.

Oder noch etwas konkreter geschrieben: wenn man sein Fahrzeug (bezogen auf Dein Bespiel) irgendwann vor 9:00 abstellt und keine Parkscheibe einlegt, parkt man ab 9:00 unberechtigt. Ab 9:00 kann man ein Knöllchen für den Verstoß gegen „Bild 318“ bekommen.

Grüße
Pierre

P.S.: der ADAC schreibt, dass das dann in der ersten halben Stunde (in Deinem Beispiel also von 9:00 bis 9:30) 20€ kostet.

P.P.S.: die Aussagen gelten nur für den öffentlichen Raum. Auf privaten Parkflächen, zum Beispiel vom Supermarkt ist die Sachlage ganz anders und kann deutlich teurer werden.

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In dem Fall stellt man um 7:00 die Parkscheibe schon auf 9:30.
Das ist der einzige Nachteil von el. Parkscheiben - kommt man ausserhalb der Zeit an muss man dran denken, von Hans einzustellen.
Praktisch ist es natürlich Blödsinn, wenn dort vor 10:30 kontrolliert wird, aber ausser drüber ärgern kann man auch nichts tun.

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Nein. Man stellt Sie um 07:00 auf 09:00.

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Jedenfalls darf man sie auf 9:30 stellen.

Wenn man um 9:30 oder kurz davor ankommt schon, wenn man schon um 7 Uhr ankommt, nicht. Es wird die Ankunftszeit eingestellt, auf die nächste halbe Stunde „gerundet“. Guckst du hier, steht extra drauf für Vergessliche:
grafik

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Auf 9:30 stellt man die Parkuhr wenn man zwischen 9:01 und 9:30 kommt. Kommt man vor 9:00 Uhr stellt man die Parkuhr auf 9:00 Uhr ein.
Wie kommst Du drauf, daß man sie vor 9:00 Uhr schon auf 9:30 stellen dürfte?

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Ist Rechtsprechung, wundere mich immer, daß das wohl nicht so bekannt ist, wo Autler doch sonst immer alles wissen, was zu ihrem Vorteil ist.

Dir kommen immer sehr viele Geisterfahrer entgegen oder?

Wieso? Meinst Du der Fragesteller bezieht die Frage auf britisches Recht und ich habe das übersehen? :thinking:

Nein, ich meine diejenigen, die bei der Geisterfahrermeldung im Radio, fragen wieso von einem Geisterfahrer gewarnt wird, wenn es doch hunderte sind.

Ansonsten hätte ich gerne mal eine Quelle für Deine Behauptung, daß man wenn die Parkscheibenpflicht um 9:00 Uhr Beginnt, man die parkscheibe auf 9:30 einstellen soll. Alles was ich im netz finden konnte, sagt nämlich das Gegenteil. Bei Beginn der Parkscheibenpflicht wird wenn man vor dieser zeit kommt, die Parkscheibe auf die Zeit gestellt, wenn die Pflicht beginnt. Und das wäre in unserem Beispiel eben 9:00 Uhr nicht 9:30.

https://www.tz.de/auto/parkscheibe-richtig-einstellen-stvo-ankunftszeit-bussgeld-auto-fahrer-regeln-or-zr-91352642.html

  • Wer also sein Fahrzeug um 14:20 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt hat, muss auf der Parkscheibe „14:30 Uhr“ einstellen.
  • Beginnt die Parkscheibenpflicht erst später, muss der Autofahrer die Uhrzeit des Beginns angeben. Achten Sie dazu auf das entsprechende Hinweisschild auf dem Parkplatz.

Bei zeitlich beschränkten Kurzzeitparken ist die Parkzeit auf der Parkscheibe auf den Strich der ersten halben Stunde nach Beginn des parkuhrpflichtigen Abschnittes zu stellen, wenn das Fahrzeug bereits vor der parkuhrpflichtigen Zeit abgestellt wird.
(BayObLG in NJW 78, 1275)

Gern geschehen, aber nicht weitersagen…

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Die spinnen, die Bayern.
§ 13 Abs 2 Satz 1 Nr 2 StVO besagt zwar nach dem Gesetzeswortlaut, daß der Zeiger der Schei-
be auf den Strich der halben Stunde einzustellen ist, „die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt“.
Wird aber das Kraftfahrzeug schon vor dem Beginn der parkscheibenpflichtigen Kurzparkzeit an-
gehalten und über diesen hinaus auf dem Parkplatz belassen, dann darf die vorgenannte Vor-
schrift nicht wörtlich genommen werden. Sie muß vielmehr sinngemäß dahin verstanden wer-
den, daß der Zeiger auf den Strich der halben Stunde nach dem Beginn der Parkbeschränkung
einzustellen ist.

Damit wird der Autofahrer dazu verdonnert, eine unmissverständliche Anordnung der StVO „umzudeuten“. Darf ich das demnächst auch bei Geschwindigkeitsbegrenzungen machen, wenn ich diese für unsinnig halte?

Immerhin hatten die Richter ein Einsehen:
Der Betroffene hat jedoch nach der Auffassung des Senats nicht vorwerfbar gehandelt. Er hat
die Parkscheibe entsprechend dem Wortlaut des § 13 Abs 2 Satz 1 Nr 2 StVO eingestellt, um die
zugelassene Parkzeit zu erreichen. Eine einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ist, so-
weit übersehbar, nicht vorhanden. Es lag daher für ihn keineswegs „auf der Hand“, daß er sich
im Unrecht befindet. Das Amtsgericht hätte deshalb einen nicht vermeidbaren Verbotsirrtum (§
11 Abs 2 OWiG) annehmen müssen.

Ach, und noch ein ganz besonderer Dank an den Gesetzgeber, dass er einen umzudeutenden Gesetzestext, der zu Missverständnissen und Verbotsirrtümern führt, nicht geändert hat. Ist ja erst vor 45 Jahren aufgefallen.

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Auslegung einer Vorschrift nach Sinn und Zweck.
Vor 9 Uhr ist es egal, ob man eine Parkscheibe einlegt oder nicht -
Es gilt dann die „Fiktion“, dass man um 9 Uhr + 1 Sekunde angekommen ist.
Das ist sog. „herrschende Meinung“ und wird in der Rechtsprechung auch nicht anders gehandhabt. (Amtsrichter, die sich profilieren und auch mal in der Zeitung stehen wollen, mal ausgenommen)

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Äpfel - Birnen

Das Urteil ist ja schon ein paar Tage her. Damals gab es z. B. noch keine Datenschutzgesetzgebung (zumindest nicht in dem Sinne, was wir heutzutage darunter verstehen).

Jedenfalls kann jeder die Parkzeit ungefähr ablesen. Wenn es nun faktisch keinen Unterschied macht (es wird sich ja keine Leistung erschlichen und man schränkt auch keine Dritten ein, soweit ich das überblicke), würde ich jetzt eher davon ausgehen, dass inzwischen die Privatssphäre vorgehen dürfte.

JM2C

solange es nichts Neueres oder Widersprechendes gibt…

Welcher Punkt der DSGVO und/oder des BDSG könnte aus Deiner Sicht die Benutzung einer Parkscheibe einschränken?

Ich kann nicht nachvollziehen, in wie weit die Angebe einer Ankunftszeit meine Provatsphäre einschränken sollte.

Bitte verstehe meine Nachfragen als sachliches Nachhaken. Ich möchte Deinen Gedankengang verstehen können.

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