Wenn ein Parkverbotsschild mit dem Zusatztext „Unberechtigte werden kostenpflichtig abgeschleppt“ versehen ist, darf man dann dort Parken oder nicht? Aus dem Zusatzschild lässt sich entnehmen, dass es Ausnahemregelungen gibt. Woher soll man wissen, wer berechtigt ist, wenn keine weiteren Informationen dort stehen? Ist man grundlegend erst einmal berechtigt oder ist man unberechtigt?
Gegenfrage
Hallo W.,
an einer Tür steht „Zutritt für Unbefugte verboten!“
Heißt das, zuerst mal darf jeder reinkommen?
Gruß!
Horst
Wenn ein Parkverbotsschild mit dem Zusatztext „Unberechtigte
werden kostenpflichtig abgeschleppt“ versehen ist, darf man
dann dort Parken oder nicht?
Wir nehmen das Wort einfach mal auseinander: Park - ver - bot.
Etwas klarer jetzt?
an einer Tür steht „Zutritt für Unbefugte verboten!“
Heißt das, zuerst mal darf jeder reinkommen?
Eure Antworten sind leider nicht sehr hilfreich. Ich stelle mir z.B. den Fall vor, dass jemand vom Ordnungsamt vorbeikommt und nun ein Knöllchen verteilen will. Woher soll dieser Mensch (immerhin eine Amtsperson) wissen, wer hier parken darf oder nicht? Muss diese Amtsperson dann von jedem Zusatzschild die Ausnahmen kennen? Wer legt diese dann fest und wo sind diese Ausnahmen schriftlich festgehalten, damit jemand, der dann gegen das Knöllchen Einspruch einlegt, nachlesen kann, ob er berechtigt war oder nicht?
In meinen Augen ist eine derartige Beschriftung nicht eindeutig und „nicht eindeutige“ Beschilderungen sind im Strassenverkehr unzulässig und dürfen nicht gegen den Verkehrsteilnehmer angewendet werden. Wenn dort stehen würde „Ausser für Glatzenträger“, dann wäre die Sache eindeutig und jemand mit vollem Haar wüsste dann, dass er dort nicht parken darf.
Hi,
Eure Antworten sind leider nicht sehr hilfreich. Ich stelle
mir z.B. den Fall vor, dass jemand vom Ordnungsamt vorbeikommt
und nun ein Knöllchen verteilen will. Woher soll dieser Mensch
(immerhin eine Amtsperson) wissen, wer hier parken darf oder
nicht?
Wahrscheinlich ist eine entsprechende Zone eingerichtet worden, z.B. für Anwohner. Wer berechtigt ist, muß IIRC eben diese amtliche Berechtigung von außen gut sichtbar im Fahrzeug mitführen.
War es das Schild 283: http://de.wikipedia.org/wiki/Halteverbotszone ?
mfg ULrich
Eigentlich nicht. Denn das Zusatzschild suggeriert, dass es Ausnahmen von diesem Parkverbot gibt. Also sollte an diesem Schild die Information zu finden sein, für wen diese Ausnahmen bestimmt sind. Also, „Nur für Kanzleimitarbeiter“ oder so, dann wäre es klar. Aber so ??? Trotzdem danke für die üppige Antwort.
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Woher soll dieser Mensch
(immerhin eine Amtsperson) wissen, wer hier parken darf oder
nicht?
Er muss sowas nicht wissen. Das Schild sagt: Hier ist Parken verboten. Und zwar grundsätzlich. Wer meint, ein Ausnahmefall zu sein, muss dies natürlich belegen,ansonsten gilt: Parken verboten. Es gibt zB Handwerkerausweise. Oder Streifenwagen. Das sind Ausnahmen. Grundsätzlich gilt aber: Parken verboten.
War es das Schild 283:
http://de.wikipedia.org/wiki/Halteverbotszone ?
Es handelt sich um das Schild 283 (Halteverbot), nur mit einem Zusatzschild, dass unberechtigt Parkende kostenpflichtig abgeschleppt werden. Für wen die Ausnahme gelten soll ist nicht erkenntlich.
Ok, das macht irgendwie Sinn. Also, man bekommt erst ein Knöllchen, dann kann man im Einspruch darlegen, warum man der Meinung war, hier parken zu dürfen. Wäre doch aber irgendwie einsichtiger, wenn man von vornherein schon wüsste, ob man zu einer Ausnahmegruppe gehört oder nicht. Fände ich jedenfalls bürgerfreundlicher.
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Hi,
Es handelt sich um das Schild 283 (Halteverbot), nur mit einem
Zusatzschild, dass unberechtigt Parkende kostenpflichtig
abgeschleppt werden. Für wen die Ausnahme gelten soll ist
nicht erkenntlich.
Es mag nicht auf diesem Schild erkennbar sein, aber irgendwo sollte es dann doch stehen. Solch ein „Zonenbeginnschild“ kann bis zu IIRC 150 Meter weiter weg sein.
Entweder du hast es übersehen oder die Aufstellung der Schilder ist schlampig, was ja auch vorkommt. Da müßtest du nochmals nachschauen.
mfg Ulrich
Eigentlich nicht. Denn das Zusatzschild suggeriert, dass es
Ausnahmen von diesem Parkverbot gibt. Also sollte an diesem
Schild die Information zu finden sein, für wen diese Ausnahmen
bestimmt sind.
Ich denke dass, wenn ein allgemeines Verbot besteht, für dich aber eine Ausnahme von diesem Verbot besteht, diese Ausnahme dir geeignet bekannt gemacht wird. Ohne dies gleich im örtlichen Tagesanzeiger allgemein bekannt zu machen.
Gruss
Schorsch
Wenn ein Parkverbotsschild mit dem Zusatztext „Unberechtigte
werden kostenpflichtig abgeschleppt“ versehen ist,
Hoi W.
bist DU sicher, dass das SCHild auf öffentlichem Strassenland stand?
Ich kann mich nicht erinnern, das irgendwann einmal zur Kenntnis genommen zu haben - wohl aber auf an die STrasse angrenzenden Parkflächen, auf denen die Eigentümer „wildes Parken“ verhindern wollen.
Dort wäre das Ordnungsamt dann aber nicht zuständig!
Der Eigentümer droht dann mit Abschleppen… die Fortsetzung in jede Richtung hatten wir hier dann auch schon mehrfach!
Lieben Gruss, aber ohne genauere Angaben kann man Dir jetzt weniger helfen!
Ulli
Hi
ein „Parkverbotschild“ gibt es in D nicht - du meinst wahrscheinlich das „eingeschränkte Haltverbot“.
Grds. ist es dort nicht erlaubt zu parken.
Die Behörde ist jedoch durchaus berechtigt, für bestimmte Personen für den Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zu erstellen. diese müssen jedoch vorher beantragt werden.
Auch ist es dort erlaubt, zum Be- oder Entladen sein Auto abzustellen.
Der Hinweis, dass dort abgeschleppt wird, ist mE eher als „Service“ zu betrachten, damit keiner sagen kann: „Wenn ich gewusst hätte, dass dort soooo schnell abgeschleppt wird, hätte ich dort nicht geparkt“.
Gruß
HaWeThie
Eure Antworten sind leider nicht sehr hilfreich. Ich stelle
mir z.B. den Fall vor, dass jemand vom Ordnungsamt vorbeikommt
und nun ein Knöllchen verteilen will. Woher soll dieser Mensch
(immerhin eine Amtsperson) wissen, wer hier parken darf oder
nicht? Muss diese Amtsperson dann von jedem Zusatzschild die
Ausnahmen kennen? Wer legt diese dann fest und wo sind diese
Ausnahmen schriftlich festgehalten, damit jemand, der dann
gegen das Knöllchen Einspruch einlegt, nachlesen kann, ob er
berechtigt war oder nicht?
Hi
Ausnahmegenehmigungen werden schriftlich erteilt und sind sichtbar auszulegen.
Eine im Einzelfall evtl. erteilte mündliche Ausnahmegenehmigung wird schriftlich im Straßenverkehrsamt festgehalten.
Die Verkehrsüberwachungskraft weiß das natürlich dann nicht und wird erst einmal ein Knöllchen erteilen. Dann ist der Berechtigte am Zug, die Berechtigung nachzuweisen.
Gruß
HaweThie