Parkverbot gemäß §12 StVO

Hallo,
ich habe eine allgemeine Frage zum Parkverbot.
Laut o.g. § ist das Parken an Hofeinfahrten/abgesenkten Bordsteinkanten verboten.
Was ist denn nun eine Hofeinfahrt?
Angenommen das Betriebsgelände erstreckt sich über eine Länge von ca. 75 Metern,
gelten dann die ganzen 75 Meter als Hofeinfahrt?
Stellenweise ist der Bordstein abgesenkt. Gilt dann nur dieser Bereich als Hofeinfahrt ?

Gruss

ey
was ist an den §12 STVO nicht zu verstehen ?

Vor abgesenkten Bordsteinen : Parkverbot
Vor Ein/Ausfahrten : Parkverbot

Klarer gehts doch nicht .

Was soll der Quatsch mit den 75 m ? Wo steht in der STVO was von Betriebgelände ?

Jörg

Im Gegensatz zu Kreuzungen und Einmündungen der Fahrbahn, spricht man bei Grundstücken von Ein- bzw. Ausfahrten. Der Bereich, den ein Fahrzeug dort benötigt um ein- oder auszufahren gilt als Parkverbot…als nicht der gesammte Fabrikzaun o.ä.