Parkvergehen Zeichen 315 (Parken auf dem Gehweg)

Frage:
Ist es verboten, auf der rechten Fahrbahn (mit allen vier Reifen auf der Strasse) zu parken, wenn das Parken mit allen vier Reifen auf dem Gehweg (Zeichen 315) erlaubt ist?

Zur Info:
Ein weiteres Schild ist nicht angebracht, wie z.B. Park- bzw. Halteverbot. Erfüllte Vorraussetzung: der Abstand zu links beträgt mehr als 3,05 m!

Lt diversen Internetsuchen konnte ich die Regelung finden, dass es sich bei diesem Zeichen um eine Parkerlaubnis handelt, aber nicht ein Parkgebot, so dass im Umkehrschluss angenommen wird, dass Parken auf der Fahrbahn nicht verboten ist.

Argument:

"schwerere Fahrzeuge haben die Erlaubnis also nicht und dürften mangels Anbringung eines Halteverbots also ohnehin auf der Fahrbahn parken; dann aber ist die Annahme eines Verbots für kleinere Fahrzeuge schlicht unsinnig "

Mich intesessiert, ob das Parken auf der Fahrbahn unter den oben geschilderten Umständen nun tatsächlich verboten ist?

Wenn nicht, was kann man machen, wenn trotzdem ein „Knöllchen“ erstellt wurde mit dem Tatvorwurf: > Sie parken beu zulässigem Gehwegparken (Zeichen 315) nicht auf dem rechten Gehweg.

Danke für Eure Antworten :smile:

Na klar oder warum gibt es sonst diesen Tatvorwurf ?

das Zeichen 315 enthält doch neben dem kleinen Fahrzeugsymbol mit den Rädern auch das große „P“ für Parken.

Das bedeutet, wenn man hier direkt vor/bei dem Schild 315 parken will, dann so wie auf dem Schild bestimmt.

Vergleiche das doch mit einer Parkbucht/Parkstreifen rechts neben der Fahrbahn . Dürftest Du da auf der Fahrbahn parken ?
Nein. Und so ist es auch beim Zeichen „P“ mit Zusatz 315.

Und eigentlich behindert man ja durch Fahrbahnparken denjenigen, der berechtigterweise auf dem Gehweg parken will.

MfG
duck313

Die Rechtslage ist hier wohl in der Tat nicht eindeutig (da einige Fahrzeuge sowieso generell nicht auf dem Gehweg parken dürften). Ein Anwalt könnte hier in Ermangelung der anderweitigen Verbotsschilder ggf. etwas machen. Frage nur: Lohnt sich das? Wie hoch wäre denn das Knöllchen und hätte man eine RS-Versicherung, die den Streit abdeckt?

Gruß
VB

Hallo,
war dort eine Bordsteinabsenkung?
Das Parken ist unzulässig … vor Bordsteinabsenkungen.
Quelle bussgeldkatalog.org/stvo/

Rechtsschutzversicherung liegt vor, incl. Verkehrsrechtsschutz. Aber soweit möchte ich nicht gehen, sofern die Regelung nicht eindeutig ist!

Trotzdem danke

es ist keine Bordsteinabsenkung vorhanden. Es gab auch sonst keine Verkehrsbehinderung.
Auf der ausgewisenen Parkfläche haben Autos geparkt, so dass leider kein weiters Fahrzeug dort parken konnte, deshalb die Lösung mit dem Parken auf der Fahrbahn. Aber die parkenden Autos auf dem Gehweg konnten trotzdem sehr problemlos ausparken, sie wurden nicht von dem auf der Fahrbahn parkenden Auto zugeparkt!!!

…oder auch gar nicht klar. wenn man
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Gehwegparken01.php
glaubt, darf man da durchaus völlig anderer meinung sein.

Hallo!

Sehe ich anders.

Es könnte sein, der Tatvorwurf wäre ein anderer, nämlich „nicht platzsparend geparkt“ oder „behindernd geparkt, parken in 2. Reihe“
Ich sprach das doch an, wenn man vor dem erlaubten Bereich auf der Fahrbahn parkt, dann behindert man denjenigen, der die Erlaubnis nutzen will an der Benutzung des Gehweges.

Man muss sich doch auch mal überlegen ( ja- auch als Autofahrer !) warum man hier Gehwegparken, noch dazu komplett auf dem Gehweg erlaubt hatte. Es kann nur einen geben, enge Fahrbahn, viel Verkehr, man will Verkehrsbehinderung vermeiden.

Wie kann das sein? Man parkt in zweiter Reihe!

…oder ich habe etwas falsch verstanden!

Auch wenn kein Auto daneben (auf dem Gehweg) stand [1], kann es aber trotzdem sein, dass dort später eines parken wird (grünes Auto) [3], das dann von einem anderen „Gehweg-Parker“ (gelbes Auto) „zugeparkt“ wird [4], weil eines auf der Straße im Weg steht (orangenes Auto):

Nur so für mein Verständnis!

Glückauf!

Hallo,
das kann wie beschrieben schon gehen, ohne Zuparken und Behinderung, in zweiter Reihe parken und der Wagen auf dem Gehweg kann ueber eine benachbarte Hofeinfahrt wegfahren.

Das Zeichen 315 sagt aus:

Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie Fahrzeuge abzustellen sind (Erläuterung zu Zeichen 315, Anlage 3 der StVO Nummer 10).

Fahrzeuge über 2,8t dürfen dort auch nicht auf Gehwegen parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der - Zitat - „angeordneten Aufstellungsart des Zeichens“ parken.

Verkehrsteilnehmer müssen die durch Richtzeichen angeordneten Verbote und Gebote befolgen. (Deine Meinung, schwere Fahrzeuge dürften dort auf der Fahrbahn parken, ist damit wiederlegt!)

Es ist platzsparend zu parken.

Die Benutzung anderer Parkflächen darf nicht beeinträchtigt werden.

Neben anderen parkenden Fahrzeugen dürfen nur Taxen parken oder halten.

das Zeichen erlaubt nicht das Parken auf dem Gehweg - es schreibt es vor.

Einspruch. Behindern tun immer und ausschließlich nur die anderen, nie man selbst.

Es kommt immer wieder vor, dass Anwälte auch nach gerichtlichen Entscheidungen anderer Meinung sind. Keine Ahnung, wie der Schreiber des Artikels auf diese Auslegung kommt. Vielelicht war die StVO in diesem Punkt vor Jahren mal anders formuliert und diese Auslegung zulässig. Dieser Verdacht erhärtet sich, wenn ich in die Vwv schaue, wo ich nicht die Formulierung finde, die im Artikel angeführt wird.
Wenn ich mir die aktuelle Version ansehen, dann steht das Schild unter der Überschrift Ge- und Verbote. Das lässt schonmal wenig Spielraum für die Auslegung, dass man auch frei ist, es anders als ge- oder verboten zu machen. In der Erläuterung steht dann auch nochmal, dass dieses Zeichen *bildlich darstellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind *. Wenn da statt dieses Verbs kann oder darf verwendet worden wäre, würde ich dem folgen, dass es auch noch anders zulässig ist. Aber so wird eben die einzig zulässige Variante vorgeschrieben. Dann müssen nicht auch noch zusätzlich allen möglichen nicht erlaubten Varianten durch Schilder dargestellt werden. Das würde den Schilderwald noch unendlich anwachsen lassen.
Auch in §12 Abs. 4a StvO lautet es: Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Auch ist nur kann man beim besten Willen nicht so interpretieren, dass es auch anders erlaubt wäre. Der verlinkte Artikel muss also noch auf einer älteren, anders formulierten StVO beruhen. Die damalige Auslegung war dann möglicherweise richtig. Heute ist das nicht mehr so. Leider fehlt auf der Seite ein entsprechender Hinweis, dass sich die Rechtslage verändert haben kann bzw. für welchen Zetpunkt diese Aussagen gelten.

Grüße

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