Lieber Johannes,
selbst kein Staatsbürger der BRD kann ich Dir aber folgende Antwort geben:
Wahrscheinlich meinst Du den Artikel 21 des Grundgesetzes:
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Damit versucht das Grundgesetz in zweifacher Weise Schutz auszuüben.
Einerseits soll die Öffentlichkeit davor bewahrt werden, dass Parteien mit unklarem finanziellen Hintergrund und nicht nachvollziehbaren Strukturen gewählt werden können. - Vergleichsweise ist die Bild-Zeitung auch eine politische Meinungsbildnerin, aber finanzielle Zuwendungen und erst recht die Personalpolitik sind nicht rechenschaftspflichtig. Unlautere Finanzgebarungen müssen nicht ggf. gerichtlich geahndet werden. Damit meine ich das Anzeigenwesen. Was für eine Zeitung existentiell wichtig ist, nämlich Anzeigen nach eigenem Gutdünken schalten zu können, wäre für eine Partei ruinös. Man stelle sich vor, die Grünen machen Werbung für Mercedes und müssen nicht belegen, wieviel sie für ein derartiges Inserat in ihren Aussendungen erhalten haben.
Andrerseits werden die Parteien geschützt, weil die Konformität mit dem Grundgesetz oder deren Abweichung nur vom Verfassungsgerichtshof festgestellt werden darf. Damit soll sicher gestellt werden, dass eine Partei auf Landesebene oder auf zivilrechtlichem Weg nicht verboten werden kann.
Damit ist gemeint, dass Organe, die zur politischen Willensbildung beitragen und keine politischen Parteien sind, angezeigt und verboten werden können. Es gab einige Gruppierungen, die zur NS-Wiederbetätigung aufgerufen haben oder Vereine, die zur Solidarität mit RAF-Angehörigen mit gewalttätigen Demonstrationen motivieren wollten. Diese konnten strafrechttlich belangt werden. Anders sieht es aus diesem Grund mit radikalen Parteien aus. Nur das Verfassungsgericht der Bundesrepublik darf feststellen ob eine Partei die Existenz des Staates gefährde oder der demokratische Grundordnung entgegenwirke.
Damit will das Grundgesetz erreichen, dass nur anerkannte Parteien für Landtage und Bundestage kandidieren dürfen und andere Gruppierungen nur auf kommunaler Ebene.
So hoffe ich, damit ausreichend Auskunft gegeben zu haben und versuche weitere Informationen zu geben, wenn es noch Unklarheiten gibt, denn
ouk oida