Partisanen und das Kriegsrecht

Mich quält seit längerem eine Frage: Welche Möglichkeiten hat eine kriegsführende Nation eigentlich wirklich, um seine Soldaten vor Übergriffen von Nichtkombantanten zu schützen. Mir ist klar, das solche Übergriffe nichts anderes als Kriegsverbrechen sind, und gesetzt der Fall ein Partisan wird aufgegriffen, dass dieser standrechtlich erschossen werden darf.
Mein Problem bezieht sich in erster Linie auf eine Art „Vorbeugende Geiselnahme“ von Seiten der kriegsführenden Nation. Ich bin der Meinung, irgendwo aufgeschnappt zu haben, dass es einer Kriegspartei, welche unter Angriffen von Partisanen zu leiden hat, erlaubt ist, normale Zivilisten als Geiseln zu nehmen, und diese, für den Fall weiterer Angriffe von Nichtkombatanten, auch zu töten…
Wenn ich mich richtig erinnere, ist die Haager Landkriegsordnung Quelle meines Wissens. Ich würde jetzt gerne mal wissen, in wie fern dies auch noch Heute gültig ist. Da die Haager Landkriegsordnung Basis der Genfer Konventionen ist, könnte es ja möglich sein, dass sich nicht viel geändert hat.

Hi!

Mich quält seit längerem eine Frage: Welche Möglichkeiten hat
eine kriegsführende Nation eigentlich wirklich, um seine
Soldaten vor Übergriffen von Nichtkombantanten zu schützen.

Keine - außer das Gebiet zu räumen.

Mir ist klar, das solche Übergriffe nichts anderes als
Kriegsverbrechen sind, und gesetzt der Fall ein Partisan wird
aufgegriffen, dass dieser standrechtlich erschossen werden
darf.

Das ist schlicht Unsinn.

Das Kriegsvölkerrecht unterscheidet nur zwischen „Kombattanten“ und „Nichtkombattanten“. Ein Kombattant trägt eine Uniform, führt seine Waffen offen sichtbar am Körper und ist Teil einer hierarchisch strukturierten Gruppe mit klaren Befehls- und Verantwortungslinien.

Nichtkombattanten sind alle Menschen in einem Kriegsgebiet, die nicht den Bedingungen des Kombattanten entsprechen.

Bekämpfen dürfen sich nach dem Kriegsvölkerrecht nur Kombattanten. Es ist einem Kombattanten nach Kriegsrecht verboten, Nichtkombattanten zu bekämpfen. Ein solcher Fall gilt als Kriegsverbrechen.

Bekämpfen Nichtkombattanten hingegen Kombattanten, so gilt dies nicht als Kriegsverbrechen, sondern als Zivilstraftat und muss daher von einem Zivilgericht geahndet werden. Werden Kombattanten von Nichtkombattanten angegriffen, steht diesen natürlich das Recht zur Selbstverteidigung zu. Die Tötung von gefangengenommenen Nichtkombattanten nach einem Angriff durch diese gilt als Kriegsverbrechen.

Ob kämpfende Nichtkombattanten „Partisanen“, „Guerrillas“, „Fedajin“ o.ä. genannt werden, hängt von der Geographie ab, Begriffe wie „Banden“ oder „Widerstandskämpfer“ von der politischen Sicht.

Mein Problem bezieht sich in erster Linie auf eine Art
„Vorbeugende Geiselnahme“ von Seiten der kriegsführenden
Nation. Ich bin der Meinung, irgendwo aufgeschnappt zu haben,
dass es einer Kriegspartei, welche unter Angriffen von
Partisanen zu leiden hat, erlaubt ist, normale Zivilisten als
Geiseln zu nehmen, und diese, für den Fall weiterer Angriffe
von Nichtkombatanten, auch zu töten…

Artikel 3 der Genfer Konvention besagt u.a.:

„Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
[…]
b.
die Gefangennahme von Geiseln;
[…]“

Die Aussage, es sei rechtens, Zivilisten als Geiseln zu nehmen, um Angriffe von Nichtkombattanten aus reguläre Truppen zu unterbinden und ggf. diese Geiseln zu töten, wird sehr häufig angewendet, um Kriegsverbrechen - zumeist der eigenen Armee - zu relativieren (siehe z.B. die Tötung der Einwohner von Oradour-sur-Glane/Frankreich in Juni 1944, die von vielen politisch rechten Gruppierungen nicht als Verbrechen angesehen wird; analog dazu die strittige Frage, ob Luftangriffe gegen Städte als Kriegsverbrechen anzusehen sind).

Ich kenne soweit keine internationalen oder allgemein geltenden Gesetze und Rechtsprechungen, die eine Geiselnahme von Zivilisten mit evtl. Tötung für den Fall eines Angriffes von Nichtkombattanten auf Kombattanten erlauben würden. Eine gegenteilige Beweisführung liegt bei dir.

Wenn ich mich richtig erinnere, ist die Haager
Landkriegsordnung Quelle meines Wissens.

Die Haager Landkriegsordnung kennt in ihrem Wortlaut weder das Wort „Geisel“ noch „Erschießungen“, „Tötung“, „Partisan“ oder „Angriff von Nichtkombattanten“. Du erinnerst dich folglich falsch.

Der deutsche Wortlaut der HLKO hier:
http://www.geschichtsthemen.de/haager_landkriegsordn…

Ich würde jetzt gerne
mal wissen, in wie fern dies auch noch Heute gültig ist. Da
die Haager Landkriegsordnung Basis der Genfer Konventionen
ist, könnte es ja möglich sein, dass sich nicht viel geändert
hat.

Genfer Abkommen als PDF-Datei hier:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html

Grüße
Heinrich

in diesem Brett hier (off topic)
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Dieser Beitrag wäre aber mit Sicherheit nicht nur einen wert.
Donnerwetter, Heinrich, das war fundiert und ausgesprochen hilfreich.
Finde zumindest ich.
Respekt, Respekt.

Freundliche Grüsse
Anonym

Kann ich auch nur zustimmen. Hast mir geholfen, auch wenn ich auf die Frage, ob ein Angriff eines Nichtkombatanten auf ein Angehörigen einer regulären Truppe nicht doch als Kriegsverbrecher gilt, so viele strittige Antworten im Netz finde, dass ich mir hier immer noch nicht sicher bin…

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