Hallo,
es scheint hier mehrere Möglichkeiten zu geben:
a) Das Produkt weist ein optisch besonderes ansprechendes Erscheinungsbild auf. Dann wäre es trotzdem möglich und sinnvoll, ein technisches Schutzrecht, nämlich eine Patent- oder eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Der Trick dabei ist, dass das Ergebnis - verbessertes Erscheinungsbild - durch technische Mittel erreicht wird.
Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt für ein Patent beträgt bei elektronischer Anmeldung EUR 40,- und in der Papierform EUR 60,- (Eine elektronische Anmeldung bedeutet nicht Anmeldung per Email oder ähnliches, sondern setzt einen speziellen Zugang voraus.). Wenn die Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche aufweist werden für jeden weiteren Anspruch EUR 20,- fällig.
Ein Patent wird nur erteilt, wenn eine Prüfung erfolgreich durchlaufen wurde. Hierzu ist ein Prüfungsantrag erforderlich, die Prüfungsgebühr beträgt EUR 350,-. Den Prüfungsantrag kann man sofort bei Einreichung stellen, muss ihn aber spätestens 7 Jahre nach der Anmeldung stellen. Alternativ kann man auch nur Recherchenantrag stellen.
Eine Alternative ist ein Gebrauchsmuster. Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt für ein Gebrauchsmuster beträgt bei elektronischer Anmeldung EUR 30,- und in der Papierform EUR 40,-.
Wenn ein Patentanwalt die Anmeldeunterlagen ausarbeitet muss man hierfür wohl mindestens EUR 1000,- veranschlagen (10 Seiten Beschreibung, 10 Ansprüche). Hinzu kommt die Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Patentamt, wofür bei einem Patent ca. EUR 500,- zu veranschlagen sind, bei einem Gebrauchsmuster weniger, da ja keine Prüfung erfolgt und damit keine Fristen zu überwachen sind. Bei einer Patentanmeldung ist noch wichtig zu wissen, dass im Verlauf des Prüfungsverfahrens Prüfbescheide zu erwidern sind, üblicherweise zwei. Für die Beantwortung eines Bescheids durch einen Patentanwalt sind je nach Aufwand EUR 500,- bis EUR 1200,- zu veranschlagen (fällt bei einem Gebrauchsmuster weg). Die Dauer des Prüfungsverfahren liegt bei ca. 2 Jahren.
Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung bzw. Patent oder Gebrauchsmuster schützt nur vor Nachahmung in Deutschland. Sinnvoll ist es, zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden und sofort Prüfungsantrag zu stellen. Das bemüht sich dann (wie es so schön heißt) einen ersten Prüfungsbescheid innerhalb von 8 Monaten zu erstellen. Der erste Prüfungsbescheid erlaubt häufig eine Abschätzung, ob es sich lohnt, viel Geld für weitere Anmeldungen in weiteren Ländern in die Hand zu nehmen. Hierzu muss man wissen, dass man innerhalb eines Jahres die sogenannte Priorität der deutschen Anmeldung in Anspruch für die weiteren Anmeldungen nehmen kann, mit der Folge, dass die weiteren Anmeldungen den Anmeldetag der deutschen Anmeldung zuerkannt bekommen und zwischenzeitliche Veröffentlichungen nicht als patenthindernder Stand der Technik angesehen werden.
b) Wenn es nur um das Erscheinungsbild geht, kommt eine Geschmacksmusteranmeldung in Betracht. Sie schützt das Design. Eine Geschmacksmusteranmeldung umfasst Abbildungen des Gegenstands, wobei die Abbildungen den Schutz definieren. Das ist Segen und Fluch zugleich, denn zu einen ist so eine Geschmacksmusteranmeldung im Vergleich zu einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einfacher, denn es ist keine Beschreibung und kein Anspruch nötig, aber es ist nur das geschützt, was die Abbildungen zeigen.
Auch hier gilt: Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Geschmacksmusteranmeldung schützt nur vor Nachahmung in Deutschland. Alternativ kann eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung bei Harmonisierungsamt in Alicante eingereicht werden, das Schutz in der gesamten EU bietet. Des Weiteren gibt es auch hier die sogenannte Priorität, d.h. man kann innerhalb von 6 Monaten (hier ist die Frist eine andere) Nachanmeldungen in anderen, gewünschten Staaten durchführen. Hinweisen muss ich noch darauf, dass es eine vorläufigen Schutz (2 Jahre) gibt ohne Anmeldung, der aber nur den tatsächlichen Gegenstand ohne jede Veränderung betrifft.
Grundsätzlich kann man für ein und den selben Gegenstand technische Schutzrechte, also Patente oder Gebrauchsmuster, und ein Geschmacksmuster einreichen, was hier vielleicht sogar sinnvoll ist. Dann sollte aber sichergestellt werden, dass beide Anmeldungen am gleichen Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen.
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