Hi,
um mal ein wenig Licht in das hier versammelte Halbwissen zu bringen…
die Computermaus zum Beispiel gibt es darauf ein Patent oder
wäre es denn möglich gewesen aber besser aktuell
es gibt nun ein Segwayauto mit nur 2 Rädern ein
computergesteuerte Regelung hält das selbstbalancierende
Fahrzeug automatisch im Gleichgewicht.
Bevor ich jetzt näher auf das Patent eingehe, möchte ich noch kurz ein paar Grundlagen erläutern.
Ein Patent gibt dem Anmelder das Recht jedem anderen die Herstellung und/oder Benutzung des patentierten Stoffes, Verfahrens oder Gerätes zu verbieten (siehe § 9 PatG).
Die von Matthias Kattelmann sogenannten „zwei Arten von Patenten“ stimmen so nicht ganz. Normalerweise gehört dem Patentinhaber das alleinige Recht an der patentierten Erfindung. Er kann aber durch Erklärung gem. § 23 eine allgemeine Lizenzberitschaft einräumen, worauf er nur die Hälfte der Gebühren zahlen muss. Dies ist aber nicht ein „anderes“ Patent, sondern einfach ein besonderer Verzicht auf die Ausschließlichkeitsrechte, die der Patentanmelder speziell einräumt.
Mir ist das noch nie untergekommen, da man so einen Großteil des Marktwertes des Patents aufgibt, nur um ein paar Gebühren zu sparen.
Weiterhin ist ein Patent so aufgebaut, dass es einen Beschreibungs- und einen Anspruchsteil enthält. Die Ansprüche sollen den zu patentierenden Gegenstand möglichst eindeutig beschreiben, so dass ein Fachmann allein durch das Lesen der Ansprüche den sogenannte Schutzumfang erkennt. Also der Bereich, der unter den Schutz des Patents fallen soll. Es ist klar, dass der durch die Ansprüche geschützte Gegenstand neu und erfinderisch sein muss. Wichtig sind bei den Ansprüchen die sogenannten Merkmale d.h. Eigenschaften der Erfindung (z.B. Öffnung oben, bodenseitiges Blech). Um einen möglichst großen Schutzbereich zu haben, wählt man dabei die Begriffe möglichst breit. Würde man nämlich eine „Schraube“ beanspruchen, ist es schon fraglich, ob da noch eine „Niete“ darunterfällt*. Deshalb wird ein guter Anspruch von einem „Befestigungsmittel“ sprechen. Daher kommt auch die teilweise gewöhnungsbedürftige Sprache der Ansprüche.
Der Begriff des Fachmanns beschreibt dabei übrigens einen fiktiven durchschnittlichen Fachmann auf dem Gebiet der Erfindung, z.B. einen durchschnittlich begabten Maschinenbauer. Wie der Fachmann im Einzelnen rechtlich definiert ist, ist ziemlich kompliziert, aber als grober Daumenwert gilt: der Fachmann kennt den gesamten Stand der Technik, sowie die gängigen Verfahren und Methoden, wird aber nicht selbst erfinderisch tätig (= kennt alles, denkt aber [so gut wie] nicht selbst).
Die Beschreibung soll nun die so ausführlich sein, dass die Erfindung vom Fachmann nacharbeitbar ist (= ausreichend offenbart), und sich daraus die Abgrenzung zum Stand der Technik (= Neuheit und erfinderische Tätigkeit) ergibt.
Anders als Gandalf allerdings ausführte, ist es nicht so, dass man in der Beschreibung versucht so wenig wie möglich zu verraten. Wichtig ist nur, dass man alle Offenbarungen der Beschreibung durch Ansprüche abgedeckt hat.
Um diese abstrakte Erklärung ein wenig mit Leben zu füllen, nehmen wir einmal an Du hättest einen Ball erfunden. Wenn Du jetzt in der Beschreibung ausführst der Ball kann aus Leder, Gummi oder Stoff sein und dann im Anspruch nur einen Ball aus Gummi schützt, dann hast Du ein Problem, denn Du kannst keinen auf Verletzung Deines Patents verklagen, der einen Ball aus Leder herstellt*.
(*An die Experten die das hier lesen: Ich habe das schwierige Feld der Äquivalenz jetzt hier mal ausgeblendet.)
Allerdings könnte ein anderer kein Patent auf einen Lederball anmelden, weil Deine Offenbarung dem „neuheitsschädlich“ entgegenstünde (d.h. das spätere Patent wäre nicht neu).
Würde jetzt einer einen Ball aus Metall zum Patent anmelden wollen, dann wäre der zwar neu, aber es bliebe zu prüfen, ob ein Metallball gegenüber den Leder-, Gummi- und Stoffbällen im Stand der Technik erfinderisch wäre.
Hierfür gibt es ausgeklügelte Bewertungsmechanismen (Google für Details z.B. „Problem-Solution-Approach“) deren Diskussion jetzt zu weit führen würde, grundsätzlich kann man aber vereinfacht die Bewertung so zusammenfassen, dass erst geschaut wird, wie der Stand der Technik aussieht, welche Probleme das Patent demgegenüber löst und welcher „Aufwand“ dahinter steckte, dieses Problem zu lösen.
Dabei muss man sich immer vor Augen führen, dass man die Erfindung eigentlich so bewerten müsste, als würde man die Erfindung selbst nicht kennen. Gerade hier liegt das Grundproblem der Bewertung, weil viele Problemlösungen bei rückschauender Betrachtung unglaublich einfach und trivial wirken.
(Das erklärt auch, warum es immer wieder Leute gibt, die im NACHHINEIN nicht fassen können, dass eine bestimmte Erfindung patentiert wurde. Komisch nur, dass diese Schlaumeier VORHER nicht drauf kamen
.
Nur ein Beispiel: Die Entwicklung des Dosenöffners fand erst 45 Jahre nach der Erfindung der Dose statt. Allein daran sieht man, dass scheinbar Naheliegendes ziemlich kompliziert sein kann.
Doch nun zum Segway:
Das „Urpatent“ das das eigentliche Gefährt betrifft ist:
http://www.filedealer.com/freeupload/a59d4b3ca989a90…
bzw. die Europäische Version:
http://www.filedealer.com/freeupload/f01dd0487166538…
Wenn man sich jetzt das erteilte Grundpatent durchliest, lautet Anspruch 1:
Vorrichtung zum Tragen eines Benutzers, bestehend aus:
a. einem Aufbau (12), der eine Nutzlast, einschließlich den Benutzer, trägt,
b. einem an dem Aufbau montierten bodenberührenden Modul, das wenigstens ein bodenberührendes Teil (20, 44) aufweist und eine Vorwärts-Rückwärts-Ebene bildet;
c. einer motorisierten Antriebsanordnung (51, 531, 532, 541, 542), die mit dem bodenberührenden Modul gekoppelt ist, wobei die Antriebsanordnung, das bodenberührende Modul und die Nutzlast ein System bilden, das bezüglich eines Kippens instabil ist, wenn der motorisierte Antrieb nicht mit Energie versorgt ist; wobei die motorisierte Antriebsanordnung bei Versorgung mit Energie einen automatisch balancierten Betrieb des Systems in einer Betriebsstellung veranlasst, die dann instabil bezüglich des Kippens in wenigstens einer
Vorwärts-Rückwärts-Ebene ist, wenn die motorisierte Antriebsanordnung nicht mit Energie versorgt ist; und
d. eine Benutzereingabesteuerung, die von dem Benutzer eine Angabe einer spezifizierten Steigung der Vorrichtung unter Bewegungsbedingungen bei gleichförmiger Geschwindigkeit empfängt.
Klingt auf den ersten Blick kompliziert, wenn man aber Schritt für Schritt liest, erschließt sich einem der beabsichtigte Schutzbereich.
bedeutet das nun zwangsläufig BMW,Mercedes und VW dürfen keine
2 rädrigen selbstbalancierenden Autos entwerfen und bauen?
Ja, das beudetet es, wenn sie in ALLEN Merkmalen unter z.B. Anspruch 1 fallen. Ist allerdings nur EIN Merkmal anders gelöst, oder weggelassen, dann sind die Fahrzeuge nicht vom Patent umfasst. (Weiterführendes unter „Merkmalsanalyse“ oder "Patentverletzung"im WWW).
Gruß,
Sax