Patentrecht bei werkzeug eigenbau ?

hallo, A hat selbst ein werkzeug angefertigt und ein zweites bei ebay verkauft. nun bekommt er eine schadensersatzforderung eines herstellers. A hat nicht das produkt kopiert, hat keine produktnamen (plagiat?!) verwendet und wusste nicht von der existens eines patentes. wie kann er vorgehen ?
danke !

Hallo Ursula,
dumme Situation. Das Patentrecht ist ein „absolutes“ Recht, d.h. auf Kenntnis kommt es nicht an.

PatG § 11 sagt aber:
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
    Ob ein einmaliger Verkauf bei Ebay schon gewerblich ist, darüber kann man streiten. Ich befürchte aber, dass ein Gericht dies bejahen wird. Es gibt ja Sondemaschinen die nur einmal produziert werden.

Ansonsten ist ein Patentverletzungsstreit eine sehr komplizierte Angelegenheit, die, wenn es vor ein Gericht geht, auch extrem teuer werden kann. Du solltest daher besser einen Patentanwalt kontaktieren und einen Prozess vermeiden. Vielleicht hilft es, den Hersteller dirket anzurufen, die Situation zu schildern und eine Unterlassungserklärung für die Zukunft anzugeben.

Asonsten gibt es sehr viele Fragen aufzuklären:
Ist das Patent überhaupt verletzt?
Ist es rechtsbeständig?
Ist eine Abmahnung von einem Anwalt geschrieben worden?
Wird Unterlassung für die Zukunft gefordert?
Wird Auskunft verlangt?
Wer ist der Patentinaber? (seriöse Unternehmen oder Patent-Hai)?

usw.

Gruß
Oriolis

Wenn das von A gebaute Werkzeug unter das Patent fällt, dann begeht er eine Patentverletzung (PatG § 139) und kann dafür in Anspruch genommen werden, das heißt er wird Schadensersatzpflichtig.

Zuerst ist zu prüfen, ob das Werkzeug unter das Patent fällt. Das hat nicht unbedingt etwas mit genauen Kopien(Plagiaten) zu tun. Eine Verletzung liegt vor, wenn die patentgemäße Lehre (Erfindung), die sich aus dem beanspruchten Schutzumfang ergibt, ‚benutzt‘ wurde. (PatG §9) Benutzen erstreckt sich dabei auf das anbeiten, hergestellen, in den Verkehr bringen, besitzen oder gebrauchen von unter das Patent fallenden Erzeugnissen.
Auch hier gilt Unwissenheit schützt vor Strafe nicht… (Strafe ist in diesem Fall mindestens ein Schadenersatz)
Ich rate einen Patentanwalt einzuschalten!

Hallo,

nun, grundsätzlich ist zu sagen, dass sich A hätte vorher erkundigen müssen, ob ein Patentschutz besteht. Dies folgt aus den Sorgfaltspflichten eines Geschäftstreibenden. Leider können nämlich auch unabhängige Parallelentwicklungen von einem Patent oder ähnlichen Schutzrecht betroffen sein.
(Mit anderen Worten: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!)

Da nun das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, gibt es zwei Möglichkeiten zu reagieren:

  1. Man zahlt bzw. vergleicht sich (je nachdem wie viel gefordert ist in der Regel die billigere Alternative).
    Ich gehe hierbei davon aus, dass die „Schadensersatzforderung“ eigentlich eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung ist…

http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…

  1. Man beginnt einen Rechtsstreit. In diesem Fall sollte man einen Patentanwalt zu Rate ziehen, ob durch das Werkzeug wirklich das Patent verletzt wird oder das Werkzeug vielleicht in wichtigen Punkten vom Patent abweicht. Außerdem kann der PA den Rechtsbestand des Patents überprüfen bzw. ggf. angreifen.

Dieser Weg ist aber in der Regel teurer, insbesondere, wenn man den Rechtsstreit (der sich über Jahre hinziehen kann) am Ende verliert. Für „ein Werkzeug“ wird der Aufwand in der Regel definitiv zu hoch sein.

Gruß,
Sax76

Hallo Ursula,

wir befinden uns hier im komplexen Bereich einer möglichen Patentverletzung.

Bei einer Patentverletzung wird von Annahmen ausgegangen, bei welchen es unerheblich sein kann, wieviele Gegenstände (Werkzeuge) von A verkauft (in Verkehr gebracht) wurden, und ob A die Existenz eines Patents bekannt war oder nicht. Es kann schon ausreichen, dass A mehr oder weniger zufällig einen durch ein Patent geschützten Gegenstand hergestellt hat und dieser Gegenstand unmittelbar oder mittelbar aus dem persönlichen, privaten Besitz von A in den Verkehr gelangt ist.

Ohne die Umstände näher zu kennen, ist der Vorwurf einer möglichen Patentverletzung jedenfalls ernst zu nehmen und kann A hier nur geraten werden, möglichst schnell (zu wahrende Frist?) einen Anwalt, zum Beispiel einen Patentanwalt, aufzusuchen.

Dieser kann nach Prüfung der Angelegenheit entweder versuchen, den Vorwurf zu entkräften, oder falls tatsächlich von einer Patentverletzung ausgegangen werden kann, je nach Fortschritt der Sache noch eine Einigung mit dem Hersteller zu erzielen, bevor die Geschichte eskaliert, damit A noch „mit einem blauen Auge davonkommt“.

Jedenfalls sollte A nicht aus Kosten- oder anderen Gründen zuerst selbst Stellung nehmen (oder gar ignorieren!) und wie leider so oft erst dann einen Anwalt einschalten, wenn das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist - dann kann der nämlich meist auch nur noch wenig machen. Im Übrigen sind Patentverletzungen unabhängig vom Streitwert ohnehin Sache der Landgerichte, d.h. so es soweit kommen sollte, mit Anwaltszwang.

Ich hoffe, ich konnte erst einmal weiterhelfen.

Vielen Dank an alle für die schnellen und kompetenten Antworten, ich werde A raten sich einen Anwalt zu Hilfe zu nehmen -

echte beratungshilfe nur beim anwalt!
unwissen schützt vor schaden nicht.

patente gelten aber nur gewerblich - also für den ebay-verkauf, nicht im privaten.

im zweifel würde ich das betroffene patent mal selbst überprüfen . ist auf der seite des DPMA i.d.R. über den firmennamen auffindbar.

Hallo ursula,

das ist aus der Ferne, ohne die Forderung des Anderen zu kennen, schwer zu beurteilen. In der Regel ist es aber so, dass erst mal von einem Patentinhaber, der auf einen möglichen Verletzer (den „A“) eines seiner Schutzrechte stößt, dieser A angeschrieben und quasi angemahnt wird und hierbei Unterlassung verlangt und Schadensersatz ANGEMAHNT wird. Reagiert A hierauf nicht, kommt der Ärger erst so richtig ins Haus mit Klage, Forderung etc. Wenn jemand gleich und unvermittelt mit einer Schadensersatzforderung ins Haus fällt, also Cash sehen will (noch dazu im Rahmen einer ebay-Auktion), könnte auch ein simpler Abzockverein dahinter stecken. Einfach ignorieren sollte man aber solche Schreiben auch nicht, das kann nach hinten losgehen und einen ärgerlichen Rattenschwanz nach sich ziehen. Am besten mit dem Schrieb zu einem Anwalt gehen (muss nicht unbedingt ein Patentanwalt sein) und sich kurz beraten lassen. Falls die Zeit knapp wird (wurde Zahlungsfrist gesetzt?), erst mal pro forma Widerspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen.

Gruß
~B :

Lieber Fragesteller,

zunaechst moechte ich um Verzeihung bitten, dass ich ohne Umlaute schreibe. Ich bin gerade auf einer Reise und nutze einen Computer mit englischer Tastatur, was es etwas schwieriger macht, diesen Text gut lesbar zu verfassen.

Zu Ihrer Frage:
Man muss nicht um die Existenz eines Patentes wissen, um daraus belangt zu werden. Wenn das so waere, dann waeren Patente nutzlos, denn dann wuerde es ja reichen, sie zu ignorieren.
Ferner kommt es auf die gewerbliche Verwendung an, wobei der Begriff der gewerblichen Verwendung sehr weit gefass wird. Das heisst, fuer die private Verwendung duerfen Sie eine patentierte Struktur verwenden, aber schon der Verkauf bei eBay ist gewerblich im Sinne des Patentrechts. Dazu bedarf es weder eines Status als Powerseller noch eines Gewerbescheins.
Was Sie tun koennen, haengt von den naeheren Umstaenden ab. Die erste Frage waere, was genau eigentlich patentiert ist, ob das fragliche Produkt das Patent ueberhaupt verletzt, und ob das Patent ueberhaupt in Kraft ist.
Wenn Sie in diesen Dingen unerfahren sind, wovon ich eigentlich ausgehen darf, dann beduerften Sie zur Beantwortung dieser Fragen schon professioneller Hilfe durch einen Patentanwalt, was natuerlich Kosten verursachen wuerde.
Ferner haengt es davon ab, wie aggressiv der Patentinhaber gegen Sie vorgeht.
Wenn Sie nur ein Stueck bei eBay verkauft haben, dann droht Ihnen nicht allzuviel Ungemach, denn der Patentinhaber hat im Wesentlichen Anspruch auf Unterlassung, was in Ihrem Fall wohl kein Problem waere, und Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns, der sich auch in engen Grenzen halten duerfte, denn Sie werden keine Bohrinsel versteigert haben.
Sie sollten daher - um die Kosten klein zu halten - die Hose runterlassen und dem Patentinhaber offen den Sachverhalt schildern und ihm ruhig schriftlich geben, dass Sie es nicht nochmal tun wuerden.
Wenn es ein verstaendiges Unternehmen und keine Abmahngesellschaft ist, dann duerfte der Fall damit erledigt sein. Anderenfalls suchen Sie sich unbedingt einen Anwalt, mit dem Sie sich detaillierter beraten koennen.

Mit freundlichen Gruessen

Thomas Klingbeil

Hallo Ursula,
es sei dringend angeraten einen Patentanwalt (Kosten: Verhandlungssache) oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Fachanwaltsausbildung (Kosten: durch RVG weitgehend festgelegt) einzuschalten!
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ heißt es auch wohl in diesem Falle. So wie man VOR dem Überqueren einer Straße nach links und rechts schaut, um einen Unfall (Schadenersatz) zu vermeiden, so hat sich jeder Gewerbetreibende VOR dem Anbieten, Ankauf, Einfuhr eines neuen Artikels davon zu überzeugen, dass keinerlei gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt sind.
Doch von Anfang an:

  • Woraus wird der Schadenersatz denn abgeleitet? (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marke)?
  • Ist das geltend gemachte Schutzrecht in DE überhaupt in Kraft, registriert, erteilt oder validiert? (wurde der aktuelle Rechtsstand mitgeteilt, überprüft?)
  • Handelt es sich beim angebotenen Gegenstand um eine Nachahmung, eine dem Patentanspruch nach wortsinngemäße Verwirklichung der Erfindung, eine äquivalente Benutzung der geschützten Idee, um eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung, besteht Verwechslungsgefahr?
  • Ist der bei ebay angebotene Gegenstand gebraucht, neu oder zu gewerblichen Zwecken hergestellt, besessen oder angeboten worden?
  • Wie viele Trades wurden mit dem ebay account getätigt und welcher Art waren die vorherigen Trades?

Sind die Forderungen des Herstellers unbegründet, überzogen (Einzelfallentscheidung, „Bagatellregelung“ des UWG) können die Kosten für die Rechtsberatung und den Rechtsbeistand vom Hersteller – da unbegründete Forderung - zurückgefordert werden.
Alternativ oder zusätzlich kann A FREIWILLIG ohne Anerkennung einer Schuld eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben, die eine (weitere) gewerbliche Benutzung (herstellen, besitzen, verkaufen, anbieten, usw.) des Werkzeugs durch A ausschließt. Wiederholungsgefahr könnte so ausgeschlossen werden und der Entfall des Klagegrunds eingetreten sein.
Gruß
patmade

Hallo,

wenn der Hersteller ein rechtsbeständiges Patent hat,
und wenn das Werkzeug unter den Schutzumfang des Patentes fällt,
dann hat der Patentinhaber einen Anspruch auf Schadenersatz gegen A - unabhängig davon, ob A. das Patent gekannt hat.
Wenn keine Einigung über eine Lizenz zustande kommt, muss A die weitere Benutzung, insbesondere den Verkauf solcher Werkzeuge, einstellen.

MfG
Enrico

Hallo,
es wäre mal interessant um was für eine Art Werkzeug es sich handelt, also ob es sich mehr um einen etwas angepassten Allerweltsartikel handelt oder ob es ein sehr speziell angefertigter Artikel ist und welcher Handelpreis dafür steht.