Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Liebe/-r Experte/-in,

können Sie mir weiterhelfen bei folgender :

Meine Mutter macht mich ganz kirre, weil sie kürzlich im TV gesehen hat, dass es möglich ist, dass sie - wenn sie plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollte, über sich selbst zu entscheiden - vom Staat ein fremder Mensch bestellt wird, der die Pflegschaft für sie übernimmt und über therapeutische Maßnahmen sowie finanzielle Belange (auch Hausverkauf u.ä.) entscheidet. Ich habe ihr erklärt, dass das nicht passieren kann, da sie nicht nur eine Patientenverfügung ausgefüllt, sondern auch eine Vorsorgevollmacht auf mich ausgestellt hat. Sie wollte mich sofort aufs Amtsgericht schleifen, um seo eine Pflegschaft zu beantragen - für den Fall der Fälle. Ich habe ihr versprechen müssen, mich zu erkundigen, was zu tun ist, was ich hiermit tue.

Ich freue mich sehr über eine Rückmeldung und bedanke mich bereits im voraus sehr herzlich für die Mühe.

Liebe Grüße von
Chris

Liebe® Chris,

ein Betreuer darf vom Gericht nur eingesetzt werden, wenn keine Bevollmächtigten bestimmt sind, bzw. deren Vollmachten nicht alle notwendigen Bereiche abdeckt.

Wenn Ihre Mutter Ihnen geeignete Vorsorgevollmachten für medizinische, rechtsgeschäftliche und finanzielle Angelegenheiten ausgestellt hat, ist eine gute Grundlage geschaffen. Die Vollmachten sollten nach Möglichkeit mehr als eine Person vorsehen, falls Sie mal verhindert sind. Weiter sollten sie vorsehen, dass Sie zum Betreuer bestellt werden, sollten die Vollmachten nicht alle notwendigen Bereiche abdecken.

Um über Immobilien, Anlagevermögen und Geschäftsbeteiligungen verfügen zu können, benötigen Sie allerdings eine notarielle Vollmacht und um über die Konten verfügen zu können, eine vom Kreditinstitut ausgestellte Kontovollmacht.

Ich würde besonderen Wert darauf legen, wirklich gute Vollmachten zu bekommen (z.B. diese http://standard-patientenverfuegung.de/formulare.htm) und auch prüfen, ob die Patientenverfügung wirklich so weit geht, wie es gewünscht wird und zu den wichtigsten medizinischen Maßnahmen Stellung bezieht (vergleiche http://standard-patientenverfuegung.de/patientenverf…).

Mit herzlichem Gruß

Frank

Meine Mutter macht mich ganz kirre, weil sie kürzlich im TV
gesehen hat, dass es möglich ist, dass sie - wenn sie
plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollte, über sich selbst
zu entscheiden - vom Staat ein fremder Mensch bestellt wird,
der die Pflegschaft für sie übernimmt und über therapeutische
Maßnahmen sowie finanzielle Belange (auch Hausverkauf u.ä.)
entscheidet.

Hallo Chris,

was Ihre Mutter gehört hat, war vermutlich, dass einer Person, die ihre geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, etwa wegen Demenz, ein Rechtlicher Betreuer zugewiesen werden kann. Je nach Aufgabenkreis darf dieser Heimverträge abschließen, das Konto verwalten usw.

Aber das Betreuungsgericht wird dann keinen Rechtl. Betreuer bestimmen, wenn die Person in guten Tagen einen Bevollmächtigten bestellt hat. Der ist dann – bei wirksamer Vollmacht! – zuständig u.a. für die oben genannten Rechtsgeschäfte.

Lassen Sie doch Ihre Dokumente von einem im FAmilienrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen, um sicher zu sein, dass sie wirksam formuliert sind. (Diese Prüfung gehört nicht in „wer-weiss-was“.)

Wenn ja, ist die Sorge Ihrer Mutter unbegründet!

Es grüßt Sie
RA Harry Harth, 73614 Schorndorf

Liebe/-r Experte/-in,

können Sie mir weiterhelfen bei folgender :

Meine Mutter macht mich ganz kirre, weil sie kürzlich im TV

Liebe Grüße von
Chris

Liebe Chris, wenn Ihre Mutter Ihnen eine ausreichende Vollmacht für die Bereiche Vermögen, Aufenthalt und Gesundheit ausgestellt hat und die Unterschrift Ihrer Mutter auch öffentlich beglaubig ist (für den Grundstücksbereich zwingend erforderlich, ist diese Vollmacht ausreichend.
Ich habe bei der Stadt Mannheim im Bereich „Rechtliche Betreuung“ gearbeitet. Schauen Sie im Internet bitte unter www.mannheim.de; Bürgersein: Soziales; Kommunaler Betreuungsverein; Anhang Vollmacht. Das Formular können Sie herunterladen und sehen, ob die Vollmacht Ihrer Mutter ausreichend ist. Dieses Formular gilt bundesweit.
Der Bereich Aufenthalt und Gesundheit ist in dieser Form bei einer Vollmacht zwingend vorgeschrieben.

Nun zur Patientenverfügung (PV). Im Unterschied zum Bereich Gesund in der Vollmacht, geht es hier um Entscheidungen am Lebensende.
Ich arbeite z.Zt. ehrenamtlich in diesem Bereich. Wir versenden keine Formulare, da ein solche PV ohne eine fachliche Beratung nicht erfolgen sollte.
Es werden Formulare in rauen Mengen angeboten, die ohne fachliche Erläuterungen aber oft schwierig sind und dann falsche verstanden werden können. Es geht hier ja um wichtige Entscheidungen, die von Ihrer Mutter genau überlegt und mit ihnen als bevollmächtigte Person auch besprochen werden soll.
Sie darf nicht zu pauschal und allgemein sein.
Sie sind als Bevollmächtigte die wichtigste Person, da ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst entscheiden kann.

Empfehlen könnte ich die PV des Bayr. Justizministeriums. Diese ist auch die Grundlage für unser Formular. www.justiz.bayern.de. Die Broschüre "
„Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ können Sie herunterladen oder für ca. 3,90 € beim Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-57518-1 Buch anschauen kaufen.

Ich kann jedoch nur empfehlen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. bei einer Patientenberatungsstelle in Ihrer Nähe, die i.d.R. - wie auch bei uns - kostenfrei sind.

Des Gesetzgeber hat 1992 klar festgelegt, dass eine ausreichende Vollmacht eine rechtliche Betreuung ausschließt. Wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, sollte diese bevollmächtigt werden, um eine Betreuung zu vermeiden.

Wenn Sie als Betreuerin eingesetzt würden, weil z.B. keine oder keine ausreichende Vollmacht vorhanden ist, würde dies für Sie viel mehr Arbeit bedeuten. Sie werden vom Betreuungsgericht kontrolliert und müssen Rechenschaft ablegen - und benötigen für wichtige Entscheidungen (u.a. Hausverkauf) und Ausgaben auch die Genehmigung des Rechspflegers. Oder für eine erforderliche Wohnungsauflösung die Genehmigung des Gerichtes mit Vorlage einer ärztl Bescheinigung.

Also sagen Sie Ihrer Mutter, daß sie da den falschen Weg gehen würde. Ab gesehen davon, dass das Betreuungsgericht, da ihre Mutter ja noch geschäfts- und entscheidungsfähig ist, eh auf die Vollmacht verweisen würde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

MfG

H.H.
PS. Denken Sie bitte daran, dass solch eine Vollmacht nicht nur für ihre Mutter wichtig ist. „Jeder“ ob jung oder alt kann z.B. auch durch einen Unfall oder plötzlich schwere Erkrankung in die Situation kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können, wenn dies auch nur für einen nicht absehbaren Zeitraum ist.
Ab dem 18. Lebensjahr können weder Eltern, Kinder oder Ehegatten Entscheidungen treffen.
Das geht dann nur über das Betreuungsgericht.

Hallo, Chris,

Sie haben schon fast alles richtig mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Um die Sache rund zu machen, fehlt Ihnen noch die Betreuungsvollmacht.

„Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.“

Damit ist die Sache dann rund.

Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gern unter meiner Expertenhotline zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Biographin Irene Wahle

Biographin Irene Wahle schreibt Biographien, Lebens-Zwischen-Bilanzen und Firmenchroniken. Außerdem unterstützt sie in der Vorsorge und Gestaltung des Lebensendes. Entwickelt und zelebriert gemeinsam mit Angehörigen persönliche Abschiedsfeiern. Infos unter http://www.irene-wahle.de

Hallo, Chris,

Sie haben alles richtig mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gemacht. In der Vorsorgereglung haben Sie diesen Fall. Entweder Sie entscheiden sich für die Betreuungsverfügung. Sie dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

„Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht (die Ihre Mutter ja ausgefüllt hat) ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann. Der Vorsorgebevollmächtigte handelt im Unterschied zum Betreuer sofort für den Vollmachtgeber. Der Betreuuer wird wie gesagt vom Vormundschaftsgericht im Falle der Entscheidungsunfähigkeit bestellt.“

Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gern unter meiner Expertenhotline zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Biographin Irene Wahle

Biographin Irene Wahle schreibt Biographien, Lebens-Zwischen-Bilanzen und Firmenchroniken. Außerdem unterstützt sie in der Vorsorge und Gestaltung des Lebensendes. Entwickelt und zelebriert gemeinsam mit Angehörigen persönliche Abschiedsfeiern. Infos unter http://www.irene-wahle.de

Hallo, Chris,

Sie haben alles richtig mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gemacht. Entweder Sie entscheiden sich für die Betreuungsverfügung. Sie dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

„Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht (die Ihre Mutter ja ausgefüllt hat) ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann. Der Vorsorgebevollmächtigte handelt im Unterschied zum Betreuer sofort für den Vollmachtgeber. Der Betreuuer wird wie gesagt vom Vormundschaftsgericht im Falle der Entscheidungsunfähigkeit bestellt.“

Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gern unter meiner Expertenhotline zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Biographin Irene Wahle

Biographin Irene Wahle schreibt Biographien, Lebens-Zwischen-Bilanzen und Firmenchroniken. Außerdem unterstützt sie in der Vorsorge und Gestaltung des Lebensendes. Entwickelt und zelebriert gemeinsam mit Angehörigen persönliche Abschiedsfeiern. Infos unter http://www.irene-wahle.de