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Patientenverfügungen unterfallen zwar nach § 1901a BGB der Schriftform. Mehr aber auch nicht. Und ohne Schriftform ist der Wille dea Betroffenen zu ermitteln. D.h. selbst dann ist noch nicht alles verloren.
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Was die notarielle Form angeht, wirft da offenbar Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht durcheinander. Letztere ist zwar auch nicht zwingend in notarieller Form erforderlich. Wenn aber absehbar ist, dass im Rahmen der Ausübung der Vollmacht (mehr als nur eins) Geschäfte zu tätigen sind, die vor einem Registergericht zu erledigen sind, macht ggf. im Einzelfall mal Sinn die Vollmacht in notarieller Form zu erteilen, damit man damit dann auch solche Geschäfte erledigen kann. Wenn es hingegen nur darum geht, ggf. Omma ihr klein Häusken zur Deckung der Kosten für Pflege und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu verhökern, macht man dies lieber in genau dieser Situation dann über eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts .