Pauschale Überstundenabgeltung im Arbeitsvertrag mit 10h pro Monat - rechtens oder üblich? Was tun?

Hallo, ich habe mal eine Frage zu einem Arbeitsvertrag. Hier ist folgende Klausel zur Arbeitszeit enthalten:

„Mit der in Absatz (1) gezahlten Vergütung sind Überschreitungen der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit nach § 4 Abs. 1 um bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten. Für darüber hinaus geleistete Überstunden kann Freizeitausgleich gewährt werden.“

Ist das denn rechtens oder üblich? Also ich finde das ja schon ungerecht, unbezahlt also ohne Freizeitausgleich arbeiten zu müssen? Daher die Frage ist das rechtens? Gab es nicht mal ein Urteil 2015 dagegen? Sollte man das aktzeptieren oder ansprechen vor Unterzeichnung und wenn ja wie ohne den Job zu gefährden?

Und was heißt das überhaupt mit den darüber hinaus gehenden Überstunden? Also ab der 11. Überstunde- wird das dann entweder Freizeit ODER Geld ausgeglichen oder heißt das Freizeit oder GARNICHTS? Finde das nicht so eindeutig.

Ich schon. Der Satz ist doch eindeutig.
Bis 10 Stunden gibt es nichts extra, weder mehr Geld noch freie Tage.
Bei mehr als 10 Stunden kann es einen Ausgleich geben, kann - und zwar nach Wahl des Arbeitgebers. Er kann bezahlen, ausgleichen oder eben auch nicht und wie er ausgleicht ist auch nicht festgelegt, auch das will er sich vorbehalten ,ob wie und was.

So steht es dort und so meint es der Arbeitgeber offensichtlich auch.

Und so meint es das Gesetz :

Hi!

Nein, ist er eben nicht, was Du ja auch einräumst mit Deinem „ob wie und was“.

Und genau da hat der AG sich mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit in die Nesseln gesetzt.

Eine AGB-Überstundenregelung muss zwingend klar verständlich (transparent) für den Arbeitnehmer sein, da sie nach ständiger Rechtsprechnung sonst in Gänze unwirksam ist.
Da eben nicht absolut konkret geregelt ist, was mit den Stunden, welche die 10 pro Monat übersteigen, passiert, fürchte ich, dass das Ganze einer Prüfung nach § 307, Abs. 1, Satz 1 BGB nicht standhalten wird.

Da nichts über die Stelle an sich bekannt ist und auch korrekt formulierte pauschale Abgeltungen nicht immer astrein sein müssen (was ist bspw., wenn eh schon 45 Std. pro Wocher gearbeitet werden?), kann man über den ersten Teil leider nichts weiter sagen.

VG
Guido

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Hi!

Ich bin mir ziemlich sicher: Nein.
Während der erste Satz nicht ungewöhnlich und tendenziell auch rechtens ist, dürfte der zweite Satz, die Regelung zu nichte machen.
Dazu hab ich in der Antwort an @duck313 auch was geschrieben.

Man weiß nicht, was für eine Tätigkeit es ist und auch der Rest des Arbeitsvertrags ist nicht ganz unwichtig.
Da Du nach einem Urteil fragtest - sehr gut detailiert zusammengefasst findest Du das Thema hier - und hier - oder auch hier.

VG
Guido

Tach,

ist es denn eine Klausel oder sind es zwei?

Man könnte doch sagen:
Klausel 1 regelt, wieviel Überstunden bereits mit der regulären Vergütung abgegolten sind.

Klausel 2 regelt, wie mit den darüber hinaus geleisteten Überstunden umgegangen wird.
Da diese nicht bereits abgegolten sind, sind diese zu vergüten.
Und hier behält sich der AG ein Wahlrecht vor: Abgeltung durch Geld oder Abfeiern durch Freizeitausgleich.
Dieses Wahlrecht ist für den AN nicht durchschaubar, es ist unkalkulierbar und willkürlich.
Ich denke daher auch, dass diese Formulierung nicht haltbar ist.

Sind diese zwei Regelungen allein deshalb als EINE Klausel anzusehen, weil sie unter einem Punkt im AV aufgeführt sind? Oder weil es zwar zwei Regeln sind, aber zum selben Thema?

(Das sind keine rethorischen Fragen.)

Ja, wenn das so einfach wäre … :smile:

Ich will mich nicht soweit aus dem Fenster lehnen und behaupten, kein Arbeitsrichter in Deutschland erkennt da zwei getrennt zu behandelnde Klauseln.

Allerdings kann ich mir das beim besten Willen nicht vorstellen.

Der Arbeitnehmer kann nicht eindeutig erkennen, was mit seinen Überstunden im Detail passiert - insofern ist es (nicht nur, weil es direkt untereinander in einem Punkt steht, aufeinander aufbaut und das gleiche Thema „Überstundenvergütung“ klären soll) als eine Klausel zu behandeln.

Schon klar.

VG
Guido

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Hallo,

ein Arbeitsrichter wird wahrscheinlich auf den zu regelnden Sachverhalt schauen. Das ist hier die Vergütung von Überstunden, auf die sich beide Sätze richten. Deswegen dürften beide Sätze als eine sinnhaft zusammen zu betrachtende Regelung und somit als eine gemeinsame Klausel betrachtet werden.

&Tschüß
Wolfgang