Pauschalgebühr eines Anwalts bei Beschuldigung der Nachstellung

Hallo

Ich habe eine Beschuldigung der Polizei erhalten die besagt ich hätte Nachstellung an meinem Ex Partner betrieben.

Es geht in meiner Frage NICHT um die Schuldfrage, sondern um das Angebot eines von mir beauftragten Anwalts.

Dieser bietet mir einen Pauschalgebühr von 1200 EURO an mit dem Zusatz (Anstelle der gesetzlichen
Gebühren, wenn diese nicht höher sind).

Bedeutet doch das ich auf jeden Fall 1200 EURO für den Anwalt zahlen muss auch wenn das verfahren im Sand verläuft und ggf. nur beispielsweise 400 EURO kosten würde oder? Im gegen Schluss wenn das verfahren zB 2000 EURO kosten würde, würde ich auch diese 2000 EURO zahlen müssen oder verstehe ich dies miss?

Kann ich verlangen das der Anwalt mit mir Aufwandsgenau abrechnet oder muss ich seinem Pauschalangebot annehmen

Des weiteren finde ich leider keine Informationen über den Streitwert einer solchen Anschuldigung um einen Kostenrechner zu fragen wie hoch eine realistische Gebühr währe (bei Einstellung der Anzeige) vielleicht kann mir dazu auch jemand etwas sagen

Vielen Dank

Nö.
Der RA hätte an Stelle der Bezeichnung „Pauschalgebühr“ besser den Begriff „Mindestgebühr“ benutzt.

Du kannst ihn nicht zwingen, für dich tätig zu werden.
Ob derartige Mindesthonorare üblich und / oder zulässig sind, weiß ich nicht.

@Wiz - kannst du mal was dazu sagen?

Hallo!

Streitwert gibt es hier nicht , es geht doch um Strafrecht !

Lies mal hier rein: unten hat es eine Beispielabrechnung für einen Diebstahl

https://www.rvg-news.de/rvg-reform-2013/rechtsanwaltsverguetung-strafsachen-rvg-reform-2013/

MfG
duck313

Gebührenrecht, und dann auch noch in Strafsachen, ist so gar nicht meine Welt. Ich bin ja froh, dass ich mit meinem Hauptjob am Monatsende ein Gehalt bekomme, das alles abdeckt, was Mensch, Familie, Haus und Hof so brauchen. Was ich noch so nebenbei mache, mache ich auch nur zum Stundensatz und nur noch beratend. Vor Gericht gehe ich gar nicht mehr.

Die Gebühren im Strafrecht sind über recht weite Bereiche gespannt und hängen sehr vom Einzelfall ab. Insoweit kann man da also ohnehin nicht viel pauschal sagen. Vergütungsvereinbarungen sind zudem bei guten Strafrechtlern die Regel. Die verzichten dann lieber mal auf ein Mandat, als sich unter Wert zu verkaufen, wie auch in der Ausgangsfrage. Man sollte sich halt überlegen, ob man bereit ist für qualifizierte Arbeit in so einer heiklen Angelegenheit lieber einen Euro mehr auszugeben. Man kann aber natürlich auch drei weitere Kollegen abklappern und einfach den billigsten beauftragen.

Ich halte die € 1.200,-- für grundsätzlich nicht übertrieben. Das sind bei „vollem Programm“ in der 1. Instanz ca. 15% über dem Regelsatz und damit die Mitte zwischen Regel- und Maximalsatz.

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