Pausenzeiten, Arbeitszeitegesetz

Hallo, 
ich habe eine Frage bezüglich der gesetzlich festgeschriebenen Pausenzeiten die ein Arbeitnehmer einhalten muss.
Mein Arbeitgeber hat nun damit begonnen, das die Pausenzeiten von den Mitarbeitern ein- und ausgestempelt werden müssen um so Arbeitszeitbetrug und weit überzogenen Zigarettenpausen entgegen zu wirken. Soweit so gut und da spricht auch nichts dagegen.

Nun kann auch jeder Mitarbeiter nach Absprache mit seinem Vorgesetzten seine Pausenzeiten auch flexibel legen oder auch einfach mal für eine Raucherpause ausstempeln.

Aufgrund von unterschiedlichen Abteilungen und Arbeitszeiten ergeben sich auch unterschiedliche Pausenzeiten von insgesamt 30 min. bis zu 60 min. je nach Abteilung. Jeweilsbfür für Vollzeitbeschäftigte mit 8std/Tag.
Soweit ich weiß  muss eine Arbeitpause laut §3 ArbZG mindestens 15 Minuten betragen. Wodurch in der Abteilung die nur 30 minuten Pause haben dann natürlich keine Zigarettenpausen mehr gemacht werden können. Und sich nun Disussionen ergeben haben. Hinzu kommt das bei uns bisher kommuniziert wurde das eine Pause 15 min. betragen muss und über die anden 15 min. frei verfügt werden kann. Was nach meiner Auffassung falsch ist.

Meine Frage ist also nun was hier richtig ist. Müssen bei 30 minuten Pausenzeit zwei Pausen a 15 min. bzw. eine Pause mit 30 min. genommen werden, oder kann man auch z.B. eine Pause 20 min. und dann zwei Pausen a 5 min. machen? 
Falls ersteres zutrifft, lässt sich das vermutlich auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung umgehen da es sich ja um eine Gesetzvhandelt oder?

Hallo,

grundsätzlich hast Du recht. Für eine (Teil-) Pause, die den Mindestanforderungen des § 4 ArbZG entspricht, müssen mindestens 15 Min. zur Verfügung stehen.
Kleinere Pausen kann der AG zwar zulassen, sie werden aber nicht auf die Mindestpausenzeit des ArbZG angerechnet.
Ausnahmen sind nur aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 2 möglich, wobei gerne übersehen wird, daß diese Ausnahmeregelung gleich zwei Einschränkungen enthält:

  1. Sie gilt nur für Schicht- und Verkehrsbetriebe
  2. Von der Ausnahme kann nur Gebrauch gemacht werden auf Grundlage eines Tarifvertrages, der das zuläßt. Natürlich muß der TV auch für das betreffende Unternehmen gelten.
    Über die Ausnahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hinaus hat ein BR keinerlei Regelungskompetenz bei der Anrechenbarkeit von Kurzpausen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

grundsätzlich hast Du recht. Für eine (Teil-) Pause, die den
Mindestanforderungen des § 4 ArbZG entspricht, müssen
mindestens 15 Min. zur Verfügung stehen.
Kleinere Pausen kann der AG zwar zulassen, sie werden aber
nicht auf die Mindestpausenzeit des ArbZG angerechnet.

Ein Beispiel aus der Praxis: Genauso handhabt es unser Zeiterfassungsprogramm, d.h. Zigarettenpausen unter 10 Minuten gelten nicht zur „normalen“ 30 Minuten Mittagspausenzeit, sondern werden als extra Pause abgezogen…

Beatrix

Hallo,
erstmal danke für eure Beiträge. So richtig läuft unsere Pausenzeiterfassung ohnehin noch nicht, derzeit wird neben der gestempelten Pause auch noch jeden Tag die im System hunterlegte Pause automatisch abgezogen. Das soll aber diesen Monat noch geklärt werden, damit da nacher nicht jede Menge Stunden auf der Lohnabrechnung fehlen.
Ich habe meinem Vorgesetzten das Problem mit den Pausen und dem Hinweis auf §4 ArbZG heute dann auch nochmals geschildert und er sollte sich da bitte nochmal erkundigen wie das bei uns dann künftig gehandhabt wird.
Gesagt getan. Und die nachfrage bei seinem Vorgesetzten wiederum hatte dann aber das selbe Ergebnis, dieser war nämlich auch der Meinung Eine Pause von 15 min. würde reichen, die anderen 15 können nach Bedarf gesplittet werden.So stünde es ja in dr Bertriebsvereinbarung. Na ja, mehr als zu hinterfragen was aus meiner Sicht nicht korrekt ist kann ich nicht machen. Mit dieser Regelung bin ich persönlich ja sogar sehr zufrieden.
Ich bin dann aber mal gespannt ob die Zeiterfassung das dann auch tatsächlich so auswertet