Personalgespräch nach Antrag auf Freistellung von Mehrarbeit §207SGB

Guten Tag zusammen,

Herr A hat am 01.12.21 den „Antrag auf Freitsellung von Mehrarbeit für Schwerbehinderte“ (§207 SGB) bei seinem AG gestellt. 7 Tage später erhält Herr A eine Einladung zum Personalgespräch um sich mit dem AG „…über die Rahmenbedingung…und die Einsatzmöglichkeiten zu unterhalten“.

Die Rahmenbedingung klingen für Herrn A nach Änderungen am Arbeitsvertrag - und wegen solchen muss Herr A doch nicht zum Gespräch gehen?

Desweiteren ist das Gespräch so gelegt, das es „…nach der Arbeitszeit …“ stattfinden soll - Arbeitsende ist 14:15 - Termin ist 15:30. Somit wären es ab 14:15 Überstunden für Herrn A. Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist nicht möglich…

Alles sehr skuril.

Danke für eure Kommentare

Hallo,

gibt es im Betrieb von A einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung?

Nein, gibt es leider nicht. Ich wäre ansonsten zuerst zu einem von beiden gegangen…

Hallo,

das ist natürlich doof.
Zuerst einmal ist es schon legitim, wenn der AG mit dem AN die Konsequenzen besprechen möchte.
Allerdings haben viele AN völlig falsche Vorstellungen von der tatsächlichen Bedeutung des § 207 SGB IX, denn dieser begrenzt lediglich die tägliche Höchstarbeitszeit auf 8 Stunden.
§ 207 ist keine Rechtsgrundlage für:

  • weitere Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit unter 8 Std./Tag
  • Vermeidung von Wochenendarbeit
  • Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf unter 48 Std./Woche
  • Befreiung von Nachtarbeit
  • Befreiung von Schichtarbeit

Derart individuelle zusätzliche Kriterien für die Begrenzung der Arbeitsbelastung sind für schwerbehinderte/gleichgestellte AN idR nur auf Grundlage des § 164 Abs. 4 oder 5 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html
möglich.
Dafür ist aber in aller Regel ein medizinischer Befund notwendig, der die Einschränkungen auch eindeutig auf behinderungsbedingte Auswirkungen zurückführt. Dieser Befund sollte dann dem Betriebsarzt vorgelegt werden, der dann eine entsprechende Empfehlung ausstellen kann. (In Bezug auf Diagnosen unterliegt auch ein Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht).

Der jetzt angekündigte Termin sollte vom AN wahrgenommen werden, ohne daß der AN bereits im Gespräch irgendwelche Zusagen macht oder gar Änderungsverträge unterschreibt. Ein seriöser AG wird hier immer auch Bedenkzeit einräumen.
Darüber hinaus kann der AN sich auch bereits jetzt eigenintiativ an den örtlich zuständigen Integrationsfachdienst
https://www.bih.de/integrationsaemter/aufgaben-und-leistungen/integrationsfachdienst/
wenden, der bereits auf Grundlage des § 167 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
beratend und begleitend tätig werden könnte.

&tschüß
Wolfgang

2 Like

Das war mir bewusst. Ich habe mich vorher informiert. Zumal im Gesetzestext ja bereits „Arbeitszeit“ und nicht „Anwesenheit im Betrieb“ steht :wink: … und die Arbeitszeit ist halt nun mal immer die Zeit, in der man arbeitet.

Auch das kann ich mir gut vorstellen, aus Sicht eines AG.
Aber das Gespräch darüber sollte eben nicht zu sehr in Richtung „Konkretisierung eines neuen Arbeitsvertrages“ gehen. Falls der AG des Herrn A vielleicht über die wöchentliche Arbeitszeit oder einen anderen Arbeitsort als bisher sprechen möchte…

Danke für Dein ausführliches Statement. :+1:

Viele Grüße