Will dazu sagen, dass ich unbeteiligt bin, es hat mich nur interessiert und war eigentlich empört.
Zitat: " Ganz abgesehen davon, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorgänge bei der Versicherung zur Erstattung eingereicht werden, sowieso schon bezahlt worden sind" Zitatende.
Nein, so ist es nicht, Einreichung bei KK, Berechnung dort, Erstattung nach ca. 2 Monaten.
Aprilfisch: schön, Dich näher kennengelernt zu haben und schön, dass Du Dich meines Themas angenommen hast. Schlage vor, wir machen jetzt eine Pause, weil ich jetzt mit dem Hund, bei dem ich wohne, rausmuss. Bin für jeden Deiner Gedankengänge dankbar. Morgen wieder auf Empfang…danke Dir schon jetzt wie doll und verrückt.
LG Sylvia
Meine Güte, was für ein langer Thread zu einem für den Praktiker wirklich trivialen Thema. Der Aprilfisch hat 1. absolut Recht, dass es vollkommen egal ist, zu welchem konkreten Zweck wie viele Konten angelegt werden, und hat außerdem doch auch schon den passenden Hinweis geliefert, wie man sicherstellen kann, dass genug Geld zum Bezahlen der Arztrechnungen bleibt, indem man einen erhöhten Bedarf geltend macht, der dann die Pfändungsfreigrenze so erhöht, dass genug Geld zum Zahlen der Arztrechnungen übrig bleibt.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse, inwieweit man mit der eine Direktzahlung an die Leistungserbringer vereinbaren kann. Ich mache dass in Nachlassabwickungen, so lange noch kein Kontenzugriff besteht/noch kein Geld da ist, dass ich erst einfordern muss. Bzgl. Arzneimitteln bieten diverse Kassen hierzu sogar ein ganz offizielles Standardverfahren an. Da muss man nur aufpassen, wenn ein Beihilfeanspruch besteht, dass man dann trotz der Direktabrechnung einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage bei der Beihilfestelle bekommt.
Hallo,
die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag.
Das Geld ist nicht zur Weiterleitung bestimmt sondern ersetzt den Betrag, den ICH dem Arzt schulde, nicht die Krankenkasse.
Kleinere Rechnungen (Wiederholungsrezept ect.) zahle ich sofort und lasse mir oft erst nach etlichen Monaten diesen Rechnungsbetrag erstatten.
So wird ein Schuh draus, nicht umgekehrt.
Grüße
miamei
Hallo Wiz, ich bin Laie, deshalb habe ich mich getraut, zu fragen…
aber danke auch Dir für Deine Antwort.
Fragen darfst und sollst Du ja gerne Aber so ein wenig „beratungsresistent“ bist Du bei diesem Thema schon rüber gekommen.
Ja, machmal bin ich schwer von Begriff und „ABER“ ist mein dritter Vorname, da kann ich nichts für, ich hatte eine schwere Kindheit!
LG Sylvia Elisabeth Aber
Ich höre jetzt mit der Fragerei auf und danke allen, die mir geduldig geantwortet haben.
Es hat mir zum Verständnis geholfen…
LG Sylvia
falls es dem Betreuer nicht gelingt, den erhöhten Bedarf in realistischer Höhe darzulegen. Der entsprechende Antrag beim zuständigen Gericht ist mit allerhöchster Dringlichkeit zu stellen, weil hier nichts rückwirkend zugebilligt wird. Der Betreuer muss jetzt eine kurze Weile ganz diesem Schritt widmen.
Schöne Grüße
MM
Danke, ich gebe es weiter