Pfändung in Fremdgeld

Für den Fall, dass ein Konto eingerichtet wurde, auf das ausschließlich Erstattungsleistungen der privaten Krankenversicherung zur Weitergabe an verschiedene Rechnungsaussteller eingehen und auch an diese weitergereicht werden.
Kann dieses Konto, quasi ein Durchgangskonto, von einem Außenstehenden gepfändet werden, obwohl es sich ausschließlich um fremdes Geld handelt und nicht zum Vermögen des Schuldners gehört?

Servus,

dass

ist eine Interpretation des Kontoinhabers.

Die Krankenversicherung überweist ihm das Geld aber nicht mit der Auflage oder Maßgabe, es weiterzuleiten, und sie zahlt nicht auf Rechnung der Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken usw.: Der Empfänger kann mit dem Geld, das er von der Krankenversicherung bekommt, tun und lassen, was er möchte.

Insofern ist dieses Geld genauso seines wie das, das ihm der Arbeitgeber, die betriebliche Pensionskasse oder die Deutsche Rentenversicherung überweist. Die Regeln zur Pfändbarkeit gelten für dieses Konto nicht anders als für ein anderes.

Schöne Grüße

MM

Doch, die Zahlungen sind immer mit dem Rechnungsaussteller verbunden. Also ABC stellt rechnung Versicherung zahlt unter Hinweis auf diese Rechnung, allerdings nicht mit der Auflage, diese auch weiterzuleiten. Das kann sie auch nicht.

Die Zahlungen sind immer zweckbestimmt

Ebent, ebent. Genau davon ist die Rede.

Und davon hängt ab, ob es sich um „fremdes“ oder um eigenes Geld handelt. Wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, die Leistung der Krankenversicherung (wenn er möchte) vollständig in Himbeereis umzusetzen und den armen Klüsenklempner mitsamt dem fleißigen Optiker in die Röhre kucken zu lassen, ohne dass das diese Leistung in irgendeiner Weise beeinflusst, ist es eben sein Geld und kein Fremdgeld. Das Konto sieht zwar auf den ersten Blick aus wie ein Anderkonto, aber es ist schlicht eines von mehreren Konten des Inhabers, das dieser für einen bestimmten Zusammenhang eingerichtet hat, so wie er vielleicht auch ein extra Konto hat, über das alles läuft, was das möbliert vermietete Zimmer betrifft usw.

Schöne Grüße

MM

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Moment, muss erst mal lachen

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zweckbestimmt hattest du gelesen?

übrigens lache ich immer noch. schön geschrieben!

Ja. Wäre es aber nur, wenn eine andere Verwendung durch die Versicherung ausgeschlossen werden könnte. Nur, wenn der Inhaber eines Kontos über dort bestehende Guthaben nicht frei verfügen kann, geht es um Fremdgeld. Ist aber hier nicht der Fall: Erstattung von irgendwas wird bei der Versicherung beantragt, sie zahlt, und damit ist die Sache für sie erledigt. Sie zahlt nicht unter dem Vorbehalt, dass das ausbezahlte Geld auch tatsächlich an irgendwelche bestimmten Personen oder Körperschaften weitergeleitet wird, und sie kann das Geld nicht zurückfordern, wenn es für etwas anderes verwendet wird. Dass im „Verwendungszweck“ z.B. ein Aktenzeichen für einen bestimmten Erstattungsantrag genannt wird, beschränkt die Verfügungsgewalt des Empfängers nicht.

Schöne Grüße

MM

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Nachsatz: die Krankenkasse rechnet aufgrund der rechnung ab und bezieht sich auch auf diese

Aber Betreuung unter Vermögensverwaltung beschränkt dies.

und wenn die weiterleitung der gelder über lange Zeit bis heute nachgewiesen werden kann, ist trotzdem eine Pfändung möglich?

der gläubiger aus alten zeiten vollstreckt in fremdes Geld!

es ist auch keine private Vermischung vorhanden, es ist ein rein-raus konto

Ja. Das tut sie allerdings mit den gesamten Barmitteln, die dem Betreuten gehören - das macht keinen Unterschied aus.

Der Betreuer ist hier allerdings insofern gefordert, als er beim zuständigen Gericht die Feststellung eines erhöhten Bedarfs wegen medizinischen Mehraufwandes beantragen und diesen darlegen muss.

Schöne Grüße

MM

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kann er, außerdem gehören dem Betreuten die Mittel nicht, sonder dem Arzt, der Apotheke, dem Pflegedienst usw.

Ich kann das nicht begreifen. Erstattungen werden in Bezug auf Rechnungen überwiesen, sie lagern ca. eine Woche bis zur Weiterleitung und der frühere Gläubiger hat Anspruch darauf?

das tun sie genau dann, wenn sie an den Arzt etc. überwiesen worden sind. Vorher nicht.

Ganz abgesehen davon, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorgänge bei der Versicherung zur Erstattung eingereicht werden, sowieso schon bezahlt worden sind, d.h. sie haben das Geld eh schon, das ihnen zusteht (und nach Zahlung natürlich auch gehört).

Wir drehen uns da im Kreis - es gibt außer dem Wunsch des Kontoinhabers keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Geld auf dem beschriebenen Konto jemand anderem gehören sollte als dessen Inhaber. Und, wie gesagt - es braucht nicht gepfändet werden, wenn ein erhöhter pfändungsfreier Betrag durch das zuständige Gericht festgesetzt worden ist. Das ist der Punkt, an dem es bei dieser Geschichte gilt.

Schöne Grüße

MM

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Zusatz, eine Pfändung dieses Kontos hat zur Folge, dass der Betreute seine lebensnotwendige Pflege nicht mehr bezahlen kann. Jetzt oute ich mal wegen des Gewichts der Sache, der Betreute hat ALS und eine Pfändung wäre sein sicherer Tod.

Muss denken…