A = ursprünglicher Eigentümer
B = sein Käufer
C = Käufer des Käufers
Einen Kaufvertrag kann jeder jederzeit mit jedem über alles schließen. Ein solcher ist auch dann wirksam, wenn er von Anfang an nicht erfüllt werden kann (§§ 311a Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB). Der Kaufvertrag aber, auch wenn er wirksam ist, ändert nichts am Eigentum. Das wird durch ein weiteres Rechtsgeschäft übertragen (bei beweglichen Sachen nach den §§ 929 ff. BGB; das gilt auch für Pferde, § 90a S. 3 BGB). Dieses Rechtsgeschäft nennt man Verfügungsgeschäft.
Die Befugnis nur zu eben dieser Verfügung kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 137 S. 1 BGB). Schon darum stellt sich die Frage nach dem hier erwähnten gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB) nicht. Die Verpflichtung, das Pferd nicht zu übereignen, bleibt vom Verfügungsverbot unberührt (§ 137 S. 2 BGB). B kann das Pferd also nicht nur verkaufen (das kann er sowieso). Er kann das Pferd auch wirksam übereignen, obwohl er es nicht darf. Dann ist C Eigentümer.
A hat aber einen Anspruch darauf, dass B das nicht tut, und kann ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen, also verklagen. Dafür ist es nicht einmal zu spät, wenn das Pferd schon an C verkauft wurde, solange das Eigentum an dem Pferd noch nicht übertragen wurde. Vorab käme ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht, also eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Rein finanziell könnte die Veräußerung des Pferdes für B damit ziemlich unattraktiv werden.
Hat B das Eigentum an dem Pferd auf C übertragen, hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz bedeutet die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis (hier: die Verfügung) bestünde (sogenannte Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Mit anderen Worten: A kann von B nun verlangen, das Eigentum an dem Pferd zurückzuerlangen. Allerdings hat B gegen C keinen Anspruch auf Rückübereignung, so dass C sich damit eine goldene Nase verdienen kann. Wenn C partout nicht rückübereignen will, ist B insofern entlastet, als niemand zu etwas verpflichtet ist, das er nicht leisten kann (§ 275 BGB; Ausnahme: Geldzahlungen).