Pflege,Betreung ohne Verwandtschaft, Regelung

Pflegebedürftig, ohne verwandtschaftl. Verhältnis

Meine lieben „wer weiss was Leser“,

wir wenden uns mit diesem Schreiben an Euch,weil wir keinen Rat mehr wissen…?
Unsere Mutter lebte mit einem Lebensgefährten
zusammen, der inzwischen über 85 Jahre alt ist und in der gemeinsamen Wohnung noch alleine lebt,da unsere Mutter schon vor 14 Jahre verstorben ist.
Wir, die Kinder der Mutter, haben dem Lebensgefährten in den ganzen Jahren bei wichtigen Angelegenheiten immer zur Seite gestanden und noch tun. Mittlerweile ist der Zeitpunkt gekommen, dass er so alleine nicht leben kann und (evtl.) betreut werden muss.
Wenn das Thema Altersheim angesprochen wird,
will er nichts von wissen und stellt auf stur.
Er ist auch nicht mehr gut zu Fuß, der allgemeine Zustand wird immer schlechter.

Wir wohnen einige Kilometer entfernt und können
nicht jeden Tag vor Ort sein.
Er geht auf keine Diskussion ein wie es weitergegen soll und lässt den Dingen einfach
ihren Lauf.(Es ist auch fürs Ableben noch nichts geregelt. (z.B. Beerdigung usw…)
Noch ein ganz wichtiger Punkt ist zu er-
wähnen: Er hat einen unehelichen Sohn, den er im Leben noch nie gesehen hat und auch nichts von ihm wissen will.

Wir wären sehr dankbar, wenn wir einige Antworten erhalten würden.

Mit freundlichen Grüßen
waspe

Hallo!
Ohne dass eine konkrete Frage gestellt wurde, ist eine konkrete Antwort schwierig zu geben…

Da ich für Betreuungsrecht angeschrieben wurde:

Natürlich können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Betreuung anregen. Schriftlich. Ein gesetzlicher Betreuer kann dann, z.B. einen Pflegedienst/Heimplatz organisieren, oder einen Besuchsdienst etc. Er kann evtl. auch eine Bestattung „organisieren“ (Eine entsprechende Vorsorge treffen, wenn denn Geld da ist).
Kontakt zum Sohn kann er auch versuchen herzustellen.
ABER: Alles nur, wenn der Betreute es auch will. Wenn er nicht will und er sich auch nicht erheblich gefährdet, wenn er Hilfe nicht zulässt, ist es sein gutes Recht so zu leben, wie er es will. Wenn er keinen Kontakt zum Sohn haben will, dann sollte man ihn doch auch nicht dazu zwingen. Und wenn der Sohn auch nicht will, dann ist das wohl so.
Das Amt des Betreuers kann auch von Ihnen übernommen werden. Aber wenn sie sich jetzt schon aufgrund der Enfernung nicht kümmern können, nutzt da eine gesetzliche Betreuung auch nichts.

Hallo Waspe,

vorweg: ich kann die Problematik nachvollziehen und vor allem den Wunsch, den Herren in einer gesicherten und versorgenden Umgebung zu sehen.
Eine Betreuung (auch ehrenamtliche) wird nur eingerichtet, wenn 1. ein Antrag bei der Betreuungsstelle gestellt wird 2. Wenn die Betreuungsstelle nach einem Besuch zu der Ansicht kommt, dass eine Betreuung notwendig ist 3. Auch der dann kommende Richter der Meinung ist 4. Der zu Betreuende zustimmt. Stimmt der zu Betreuende nicht zu und alle anderen sind der Meinung er bräuchte aber eine, wird ein medizinisches Gutachten angefordert, auf dessen Grundlage der Richter eine Entscheidung trifft. (Der Richter ist jedoch nicht gebunden an die Aussage des Gutachters). Ggfs. wird dann eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen eingelegt. Wenn sich bei der Beantragung ein Ehrenamtlicher Betreuer findet: prima - das Gericht schaut dann ob der oder diejenige in der Lage ist. Das ist nicht zwangsläufig der uneheliche Sohn (und wenn zu Betreuender das nicht will schon mal gar nicht).
Das soweit zum rechtlichen Ablauf.
Meine Erfahrungen:
Ein Mensch fühlt sich i.d.R. wirklich in der eigenen Wohnung am wohlsten. Keiner bekommt gerne die Verantwortung für sein Leben abgenommen und wird „fremdbestimmt“. Versuchen Sie vorab doch folgendes:

  1. Wie schaut´s mit einer Pflegestufe aus? (KK anrufen, Brief schreien, die informieren den MDK -Medizinischer Dienst der Krankenkasse-. Dann könnte durch regelmäßige Besuche des Pflegedienstes schon mal eine gewisse Sicherheit gegeben werden.
  2. Beantragen Sie ggfs. Leistungen bezüglich „Eingeschränkter Alltagskompetenz“ - gemeinhin bekannt als „Demenzleistung“ - gilt aber nicht nur für Demenzkranke!
  3. Versuchen Sie über kirchliche Organisationen oder caritative Organisationen einen Ehrenamtler zu finden, der zwei drei mal die Woche den Herren besuchen kommt und schaut wie es ihm geht.

Was die Vorsorge im Allgemeinen angeht:
Es gibt Versorgungsvollmachten, die er unterschreiben könnte (wenn er noch geistig fit ist und vor allem wenn er das will-was hier nicht der Fall zu sein scheint.)
Die Beerdigungsvorsorge: Wenn er nicht will - dann eben nicht. Im Fall der Fälle tritt dann das Ordnungsamt ein (zumindest hier im Stadtkreis sind die Beerdigungen -Einäscherungen- absolut anstandslos) und versucht sich dann das Geld hierfür zurück zu holen. Zuerst aus der Erbmasse (Restgeld auf Konto, Sparbuch usw.), wenn da nichts zu holen ist, wendet sich das Ordnungsamt an die Verwandten erster Linie (in diesem Fall der Sohn). Sie hätten damit allenfalls moralisch etwas zu tun. (Anmerkung: Wenn der Herr nicht eingeäschert werden will, kann er schriftlich festhalten, dass er eine Erdbestattung wünscht. An diesen Wunsch ist auch das Ordungsamt gebunden - insofern dieser Wunsch bekannt ist).
Es gibt viele Möglichkeiten, jemanden in der eigenen Wohnung zu belassen und dort für die nötige Versorgung zu sorgen - aber ja, es ist natürlich mehr Aufwand.
Gerne bin ich Ihnen bei weiteren Fragen behilflich und würde mich freuen, wenn Sie mir ein kurzes Feedback geben, ob und inwiefern meine Antwort hilfreich für Sie waren.

Mit freundlichen Grüßen
K.Klingels
-rechtl. Betreuerin-

Hallo!

grundsätzlich haben sie immer die Möglichkeit das örtlich ( regionale) Betreuungsgericht über den Zustand des Lebensgefährten zu unterrichten und dort auch die soziale Situation zu beschreiben. Das Betreuungsgericht würde sich dann aufgrund ihrer ‚Anzeige‘ um ein Betreuungsverfahren kümmern. Dies setzt allerdings schwerwiegende Einschränkungen des Betroffenen voraus, die es ihm nicht mehr ermöglichen ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ich kenne nicht die Vermögensverhältnisse und das Recht auf Wohnung in der jetzigen Wohnung ihrer verstorbenen Mutter.
Ich schreibe ihnen aber auch, dass sie bevor sie das Gericht bemühen besser alle Bemühungen unternehmen sollten, den Kontakt mit dem Betroffenen aufrecht zu erhalten und ihn weiter natürlich nur soweit es ihnen nach Kräften möglich ist in seinem selbstbestimmten Leben zu unterstützen.
Wenn ich sie richtig verstanden habe, kommt bis heute kein freiwilliger Auszug in ein Pflegeheim oder eine andere Pflegeeinrichtung in Frage. So schwer es auch fällt, müssen sie die den Willen des Betroffenen respektieren.
Verschlechtert sich sein Zustand dramtisch und lehnt er jede pflegerische Hilfe ab bleibt ihnen immer noch den Weg zum genannten Betreuungsgericht. Dort wird möglichweise eine ihnen fremde Person nach einem intensiven Betreuungsverfahren als Betreuer eingesetzt. Damit wären sie bestimmt einige Sorgen los. Es bleibt dann die Frage, ob der Betroffenen dann immer noch einen normalen Umgang mit Ihnen wünscht.

Ich hoffe ihnen mit diesem Beitrag weitergeholfen zu haben. Gerne können sie mir weiter zu dieser Problematik schreiben.

Mit freundlichem Gruß,

ProfLX

hallo,

eine „gesetzliche Betreuung“ kann beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Hier kann man sich auch rechtlich beraten lassen. Evt. auch bei der Seniorenberatung oder ähnliches vor Ort. Es wird eine Stellungnahme vom sozialpsychiatrischen Dienst eingeholt und ein Sozialbericht; hier wird auch der vorgeschlagene Betreuer befragt, ob er geeignet ist. In der Regel werden Verwandte als Betreuer bevorzugt.

Eine „gesetzliche Betreuung“ kann eingerichtet werden für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Behörden und anderen Institutionen (hoffe, ich hab jetzt nichts vergessen). Sie hat aber nichts mit Pflege, Einkaufen, Gesellschaft leisten, spazieren gehen und Ähnlichem zu tun.

Im internet gibt es zahlreiche Artikel zur gesetzlichen Betreuung (z.b. Wikipedia). Am besten ein bisschen recherchieren.

Viele Grüsse

Sehr geehrte Familie waspe (?),

Sie beschäftigen Umstände, die leider häufig sind. Einen alten Menschen zu „verpflanzen“ ist nicht einfach. Vielleicht wäre Ihrem Fast-Schwiegervater geholfen, wenn zunächst bei der Krankenkasse eine Pflegestufe beantragt wird und ein häuslicher Pflegedienst ihm unter die Arme greift. Befragen Sie hierzu Pflegedienste in seiner Nähe, diese können Ihnen Auskunft dazu geben.
Soweit er seine sonstigen Angelegenheiten noch regeln kann, ist eine Betreuung nicht angezeigt. Ist er dazu gesundheitlich nicht in der Lage, beantragen Sie - am besten mit seinem Einverständnis - einfach formlos beim zuständigen Amtsgericht eine Betreuung. Die Betreuungsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen gegeben sind und der dann eingesetzte Betreuer, das können auch Sie sein, sofern Sie wollen, regelt alles weitere.
Ins Heim zwingen kann und sollte man niemanden. Auch wenn es für uns Außenstehende immer schwer auszuhalten ist.
Ebenso die Bestattungsvorsorge bzw. die Regelungen Testament usw. Dazu muss die Einsicht vom Betroffenen selbst kommen. Wenn er nichts regelt, sind Sie auch nicht in der Pflicht, da Sie keine Verwandtschaft sind. Dann müsste sich im Ernstfall das Ordnungsamt kümmern und den unehelichen Sohn ausfindig machen. Bestattungspflichtig ist immer der nächste Verwandte/Angehörige.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Bei weiteren Fragen richten Sie sich gern an mich.
Viel Erfolg!

Pandora H. ([email protected])

Habt Ihr eine Lösung gefunden?
Das Vormundschaftsgericht oder die Polizei ist bei Selbstgefährdung oder Fremdgefährung zuständig. Notfalls wird er eingewiesen. Ich hatte MEGA Stress in meiner Einrichtung, daher die SEHR späte Antwort.
Alles Gute