Hallo Frau lupino,
ich war beruflich unterwegs und bitte daher vorab um Nachsicht für meine späte Antwort.
Zu Ihren Fragen:
Sofern Ihr Mann Unterstützung in folgenden Bereichen braucht und die Gesamtzeit der Unterstützung entsprechende Zeitvorgaben erfüllt, steht ihm eine Pflegestufe zu:
§14 SGB XI - Begriffe der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- Im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- Im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Erforderlicher Zeitbedarf (eines nicht ausgebildeten Familienangehörigen) im Tagesdurchschnitt einer Woche:
Pflegestufe 1: mindestens 90 Minuten; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen
Pflegestufe 2: mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen
Mir steht jetzt leider nicht mehr Platz zur Verfügung, um Ihnen alle Informationen zukommen lassen zu können. Wenn Sie mir nochmals schreiben / antworten, helfe ich Ihnen gerne noch weiter (Ansprechpartner, Informationsquellen, etc).
Beste Grüße
Michael E.