Este kurze Antwort:
Sollten die Kinder die Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt organisieren müssen, so gilt das „Pflegezeitgesetz“ unter diesem Stichwort im Internet auch viele Infos zu finden. Hier heißt es unter anderen… Arbeitnehmer dürfen bis zu 10 Tagen von der Arbeit fernbeleiben wenn sie die Pflege eines nahen Angehörigen regeln müssen… weiter ist dort geregelt daß Pflegende die ihre Anhehörigen pflegen, sich bis zu 6 Monate von der Arbeit freigestellt lassen können.
darauf besteht ein Rechtsanspruch !! Bei 2 Kindern die sich die Pflege nacheinander teilen ist das immerhin 1 Jahr Pflegezeit.
Weiter sollten sich die Angehörigen aber NICHT damit zufrieden geben, daß sie selber alles regeln müssen. Das Krankenhaus und auch die gesetztliche Krankenhasse ist VERPFLICHTET ein „Versorgungsmanagement“
anzubieten Rechtsgrundlage ist hier §4 SGB V abs. 4. Dieser § verpflichtet das Krankenhaus den Übergang in die häusliche Versorgung ohne Einschnitte sicherzustellen. Das würde ich zunächst einmal von dem Krankenhaus einfordern !!
Die Leistungen der Pflegeversicherung:
Es sind in allen Pflegestufen alle Leistungen möglich! Auch Kurzzeitpflege! Kurzzeitpflege kann sofort nach Bewilligung der Pflegestufe in Anspruch genommen werden, und beträgt in allen Stufen einen Betrag von 1510,-€ Hier wäre eine Schnelleinstufung durch den MDK schon in der Palliativstation erforderlich um die Anschlussversorgung sicherstellen zu können.
Osteuropäische Pflegekräfte:
Überall gibt es gute und weniger gute Pflegekräfte. sicher ist es sinnvoll nicht nur auf ein Pferd zu setzen! Osteuropäische Pflegekräfte sind oft mit behandlungspflegerischen Tätigkeiten ( 2 Ausgänge, Schmerz- und Wundversorgung ) überfordert. Außerdem würden diese Leistungen in Deutschland komplett von der Krankenkasse bezahlt § 37.2 SGB V .
Die Kostenübernahmesituation kann an dieser Stelle NICHT geklärt werden. Ich würde einen Pflegesachverständigen hinzuziehen. Adressen dazu habe ich.