Hallo,
ich hätte da mal eine Frage an die Experten zu obigem Thema.
Ich habe im letzten Gutachten zur Pflegestufenbegutachtung folgende Fußnote??(jedenfalls ein eingerahmter Text, kursiv geschrieben und i kleineren Lettern)gefunden:
ZITAT:
„Maßstab für die Feststellung der beschriebenen Pfegezeiten, im Abgleich mit den Angaben der Pflegepersonen unter 1.4 des vorliegenden Formulargutachtens, ist die Berücksichtigungsfähigkeit bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen. orientiert an der tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen.
Da insbesondere Zeiten der allgemeinen Betreuung und Beaufsichtigung und eine nicht verrichtungsbezogene Behandlungspflege hierbei nicht zu berücksichtigen sind sowie Pflegezeiten von Pflegediensten in Abzug zu bringen sind, kann es zu Abweichungen zwischen den Angaben des Antragstellers/der Pflegeperson/-en unter Punkt 1.4 „Umfang der pflegerischen Versorgung und Betreuung“ des Formulargutachtens und dem festgestellten Hilfebedarf kommen.“
ZITAT ENDE
Das hat mich etwas verwirrt, aber vielleicht kann mir das mal jemand übersetzen, denn ich lese daraus, dass von den errechneten Zeiten des Hilfebadarfs die Zeit die der ambulante Pflegedienst benötigt abgezogen wird, so dass u.U. deshalb der Pflegebedürftige niedriger eingestuft werden könnte???
Ich hoffe, dass jemand die Materie kennt und eine Auskunft geben kann.
Danke