Pflicht des Arbeitgebers Personalgespräch

Hi,

angenommen Beamter B wird aufgrund eines Konflikts mit einem Kollegen K vom seinem Behördenchef BC eingeladen, ein Gespräch zu führen. Beide Kollegen (B und K)waren laut geworden und in diesem Zuge rutsche B sinngemäß heraus, dass K „nun endlich sein Maul halten solle“.
Grund des Gesprächs von BC mit dem B:
BC wolle die Sicht der Dinge seitens B einmal hören, um sich ein Bild machen zu können.
Am Folgetag findet das Gespräch statt. Auch überraschenderweise anwesend ist der Personalsachbearbeiter. Ein Grund für dessen Teilnahme wird vom BC trotz Nachfrage des B nicht genannt, dann wird gesagt, dieser sei nur dabei, falls es Personalrechtsfragen gebe.

Der Charakter des Gesprächs zeigt sich in diesem theoretischen Falle alsbad:
Nachdem B seine Sicht der Dinge zum Konflikt mit dem Kollegen dargestellt hat, wird er umgehend danach von BC „ermahnt“, er solle sein Verhalten ändern. B erwidert, dass der Konflikt beiderseits von dem Kollegen und B verschuldet sei. B akzeptiert aber, dass der Ausdruck „Maul“ nicht in Ordnung gewesen sei, aber dass dies aus der Situation mit K und der Stressituation allgemein in der Behörde und seiner Gereiztheit zusammen hängt.
Der BC fordert ein Seminar und Kontaktaufnahme mit dem psychologischen Dienst. Der B lehnt ab und begründet dies eingehend.
Ferner teilt der BC dem B mit, dass er bereits vor dem Gespräch die Aufsichtsbehörde über das Verhalten des B informiert hat, also bevor er die Sicht des B angehört hat.

Der Behördenchef BC fertigt danach eine Gesprächsnotiz, die er mit „Personalgespräch“ überschreibt und veranlasst, dass diese in die Personalakte des B kommt.

Erst dann wird dem B bewusst, dass es wohl von vorne herein die Absicht des BC war, ihn zu ermahnen und das Interesse an der Sicht des B vorgeschoben war, um ihn in das Gespräch zu „locken“.

Fragen zu diesem kreierten Fall:
1.
Hätte der Behördenchef den B vorher aufklären müssen, dass ein Personalgespräch folgt, so dass dieser entscheiden kann, ob er den Personalrat hinzuziehen will?
2.
Muss der BC den B über die Absicht informieren, dass der Vorgang in die Personalakte Eingang finden soll ? …und ihm seine Recht diesbezüglich (Widerspruchsrecht etc…) erläutern?
3.
Für den Fall, dass Inhalte der Gesprächsnotiz falsch dargestellt sind, ist dann die Aufnahme in die Personalakte rechtskonform? Oder kann B, so wie ich denke, zu Recht die Entfernung aus der Akte fordern?

Allgemein:
Hat der BC seine Fürsorgepflichten verletzt? …bspw. auch deswegen, weil das Gespräch wohl eine Farce war und der B vom BC bereits vorher ohnehin als „Schuldiger“ der Aufsichtsbehörde gemeldet worden war?

Welche Pflichten hat diesbezüglich der Personalrat?
6.
Hätte der BC dies mit dem PR vorher abstimmen müssen?

Vielen Dank vorab!

Hoi.

Leider wurde nicht ausgeführt, ob hier ein Bundes- oder Landesbeamter betroffen ist. Es gibt unterschiedliche Regelungen.
(http://www.personalvertretungsgesetz.de/rechtslexiko…)

Ich versuche mal die einzelnen Punkte anzusprechen und gehe von einem Bundesbeamten aus. Auch ist die Stellung des Beamten ist nicht unwichtig, handelt es sich um einen Referats- oder Abteilungsleiter oder um einen „kleinen“ Sachbearbeiter.

  1. Nein.

  2. Ja. Im Gespräch sollte das aber wohl der Vetreter der Personalabteilung übernehmen.

  3. Naja, Fürsorgepflichten ist ein weiter Begriff.
    (http://www.beamtenrecht.de/rechtslexikon-beamtenrech…) Der Vorgesetzte handelte möglicherweise nicht fair, indem er die vorgesetzte Stelle vorab informierte. Allerdings ist der Inhalt des Schreibens nicht bekannt - sollte der BC nur die Tatsachen ohne Wertung geschildert haben, ist wohl nix dran zu mäkeln.
    Nach der Schilderung könnte man denken, dass ein formelles Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

  4. Die Grundlage sind §6 + §16 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und §112 BBG.
    Wenn sich die Ausführungen als falsch erweisen, müssen sie entfernt werden.

Vom Verfahren her läuft das so, dass der BC die „Abmahnung“(Verweis) eröffnet. Dann muß der Beamte, nach §109 BBG, angehört werden. Er kann eine Stellungnahme abgeben. Auch diese wird zur Personalakte genommen. Bleibt der Verweis trotz Stellungnahme, kann der Beamte nur noch auf dem Klageweg die Entfernung erwirken.
Sollte es ein Diszi-Verfahren geben, läuft das aber anders ab - ich verweise da mal der Länge wegen auf http://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarverfahren

  1. Nach §67 BPersVG muß nicht angehört oder beteiligt werden. (Landesrecht kann abweichen). Aber nach §2 sollte eine Info an das Gremium oder den Vorsitzenden Teil der vertrauensvollen Zusammenarbeit sein…insbesondere, wenn ein Disziplinarverfahren ansteht.

Wenn ein Diszi-Verfahren im Anmarsch ist, sollte umgehend ein Anwalt konsultiert werden.

Ciao
Garrett

Hoi Garrett.
DANKE für die Antwort!

Nun, wir nehmen mal an, es handle sich um das Land Baden-Württemberg.
Nach § 87 LBG BW hätte er doch vorher , als vor Gang in die Personalakte gehört werden müssen!!? Dies erfolgte nicht, natürlich nur im Gespräch, dessen Notiz DANN zur Akte ging. Also kein Hinweis auf Eingang in die Akte und keine Anhörung.
Dass der B ggf. eine Gegendarstellung in seine Akte erstellt hat, ist klar.

Es handelt sich um eine „Ermahnung“, der B wurde „lediglich“ ermahnt.

Zu deiner Antwort zu 2.:„ja“
–> Frage 2.
Muss der BC den B über die Absicht informieren, dass der Vorgang in die Personalakte Eingang finden soll ? …und ihm seine Recht diesbezüglich (Widerspruchsrecht etc…) erläutern?

Nun, es waren leider ja 2 Fragen, gilt das „Ja“ für beides?
Nehmen wir mal an, der Eingang in die Personalakte erkannte mal nur den Verteiler der Gesprächsnotiz mittels „zur PNA“.
Angenommen der Personalsachbearbeiter schwieg die ganze Zeit.

Die Hauptfrage ist, ob die Ermahnung „rechtsgültig ist“, da sie nicht zutreffend formuliert und daher unrichtig ist und daher dem B nachteilig ist und daher aufgrund Eingang in die Personalakte den B bei Bewerbungen ja konkret benachteiligt.
Muss da eine Löschung erfolgen? Ich würde meinen, ja.
Wobei dann leider der BC wahrscheinlich das Recht wahrnehmen kann, eine erneute „korrektere“ Ermahnung auszusprechen.

Es steht kein Diszi.-Pl-Verfahren an.
Das Verhalten des BC mag anders motiviert sein, weil der B ein Dorn im Auge ist, aus anderen Gründen.

Gruss, Ciao und DANKE.
living free

Moin.

Ja, die Antwort bezog sich auf beide Teile der Frage. Es muß sowohl über die Speicherung der Ermahnung als auch über das Anhörungsrecht informiert werden.

Allerdings würde ja faktisch angehört. Bei der Eröffnung der Ermahnung im Gespräch wurde dem Beamten währenddessen und nach Darstellung der Vorwürfe ja die Stellungnahme zur Sache eingeräumt, der Beamte konnte ja seine Sicht der Dinge vorbringen.

Naja, die Ermahnung ist solange rechtsgültig bis das Gegenteil bewiesen wurde. Aus Sicht des BC ist alles gesagt und korrekt niedergeschrieben. Wenn er nicht aufgrund der schriftlichen Stellungnahme den Vermerk korrigiert, muß der Beamte nach §86 Abs.3 und Abs.4 LBG BW entsprechend die Löschung beantragen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Eine eher pragmatischere Lösung kann sein, dass der Beamte nach seiner Stellungnahme, die ja in der Akte verbleiben muß, nach zwei Jahren die Löschung beantragt. Wie selbst angedeutet, kann der BC ja eine korrekte Ermahnung erteilen und die bleibt dann auf jeden Fall. Auf die Löschung aber hat der Beamte ja ein verbrieftes Recht und da kann man gleich den PR mit ins Boot holen…
Wenn man abschätzen kann, dass innerhalb dieser Zeit keine Bewerbung o.ä. anliegt, kann man die Zeit absitzen und wieder Ruhe einkehren lassen - für sich und die anderen.
Man könnte auch nach einer gewissen Abkühlungsphase mit dem PR nochmal beim BC aufschlagen und das Gespräch suchen. Eventuell lässt sich so die Sache vorher und in aller Ruhe aus der Welt schaffen.

Wenn aber das Verhältnis innerhalb der Dienstelle und zum BC so zerrüttet ist, dass man eh über einen Wechsel nachdenkt, könnte man das durchziehen. Als erstes würde ich mit einer Beschwerde nach §49 LBG an den Vorgesetzten/der vorgesetzte Behörde des BC gehen und mal sehen, wie es weiter geht.

Ganz verstanden habe ich aber nicht, warum der BC seine obere Behörde informiert, wenn es nur eine Ermahnung war. Naja, gerade bei solchen persönlichen Sachen werden die Leute drollig und verlieren oft das notwendige Augenmaß(kannte ich auch so von unserem ehem. Personalcheffe - da kam man mit Vernunft, Recht oder Gesetz nicht weiter, auch wenn in der Sache er keine Chance auf Erfolg hatte).

Ciao
Garrett

2 Like

Moin Garrett

super klare Antwort -
Danke DIR!!
gruss
living free