Hallo, das Mehrfamilienhaus wurde 1976 gebaut. Wasserkosten wurden bisher bei den Nebenkosten (+ Schmutzwasser) entsprechend qm Wohnfläche auf die Wohnungen und somit auch auf meine Mietwohnung umgelegt.
Die Bauordnung des Landes NRW sieht bei § 44, Ziffer (2) den Pflichteinbau vor. Stand 11.02.2017.
Bis wann muss der Vermieter diese Verpflichtung umsetzten? Muss ich als Mieter die Kosten
des Wasserzählers tragen? Sei es Mietkosten oder Einbaukosten.
Danke!
(1) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
…wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Das könnte aus diesem Grund schwieriger werden, Wasserzähler zu verlangen. Wenn sich aber mehrer Mieter zusammenschließen und die Forderung nach Zähler stellen, könnte das durchaus zum Ziel führen.
MfG kheinz
Hallo!
Es gibt keine Pflicht zum nachträglichen Einbau von Wasserzählern!
Das Gesetz gilt ab 2/2017, das heißt, alle ab da gebauten MFH müssen separate Wasserzähler haben. Das Gesetz lautet ja:
(2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Der fett markierte Satz ist eine Ausnahme für den Fall, wenn ein altes Gebäude zu einem Wohngebäude umfunktioniert werden soll, und das Nachrüsten der Wasserleitungen zu teuer wäre. Da steckt latent aber auch drin, daß alte Wohngebäude nicht nachgerüstet werden müssen.
Im Gegensatz dazu ist die Installation von Rauchmeldern in NRW nach §49 ja auch nachträglich Pflicht, und das liest sich dann so:
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Solange solche Formulierungen nicht auch in deinem §44 stehen, kannst du von nem eigenen Wasserzähler nur träumen.
Super, vielen Dank für die klare Antwort!
Es gibt 6 Erdgeschosswohnungen mit eigenen Garten. Eine hat sogar ein 500 qm Garten-Grundstück. Dann gibt es 15 Wohnungen ohne Garten.
Die Bewässerung der Gartenflächen im Sommer durch die Erdgeschoss-Mieter mit Gartennutzung (und entsprechend höherer Vergleichsmiete) muss ich also kostenmäßig
mittragen? Ich bin „Etagen-Mieter“. Würde ja - konsequent gedacht - eine Subvention nachweislich anfallender höherer Kosten für Wasserbrauch von Etagen-Mietern zugunsten Erdgeschoss-Mietern bedeuten.
Außer Mieterprotest bleibt nix. Was „Objektives“ gibt es also nicht.
Mein Schluss richtig?
Danke!
Nein. Es gibt dazu sogar passende höchstrichterliche Urteile.
Lies mal hier rein, am Ende des Urteils, Seite 5 der 2. Absatz.
Da wird der Unterschied zu einer nicht umlagefähiger Gartennutzung erläutert. Wäre es so, darf man das Gartenwasser ( was übrigens die Abwassergebühr enthält, die noch teurer wäre !) nicht auf alle Mieter umlegen. Die müsste dann der EG-Mieter ganz oder je nach Nutzung mind. teilweise alleine tragen.
es geht also nicht darum, ob Du den Garten benutzen (betreten) darfst. Es gibt ja auch Gemeinschaftsflächen(Grünflächen usw.) die sehr wohl der Gemeinschaft der Mieter dienen, in dem sie den Wohnwert erhöhen, weil es ein gepflegtes Umfeld gibt. Betreten oder genutzt werden sie aber nicht.
MfG
duck313
Hallo!
Von gesetzlicher Seite lässt sich da nichts machen.
Aber vielleicht sollte man erstmal über die Machbarkeit nachdenken. Hat jede Wohnung einen Absperrhahn, mit dem das gesamte Wasser ausschließlich in dieser Wohnung abgesperrt werden kann? Dann lässt sich eine Wasseruhr meist mit vertretbarem Aufwand einbauen.
Ggf. ist das so direkt nicht möglich, und man könnte über den Differenzverbrauch übereinander liegender Wohnungen auf den jeweiligen Verbrauch schließen.
Und im Waschkeller kann man kleine Zähler auch direkt am Wasserhahn der einzelnen Plätze montieren.
Aber wenn es für die übereinander liegenden Wohnungen z.B. eine Steigleitung für die Küche, eine fürs Bad, und eine fürs Gäste-WC gibt, bräuchte man ja direkt drei Zähler pro Wohnung. Und wenn Warmwasser auch zentral fürs ganze Haus erzeugt wird, wird es noch komplizierter.
Im ersten Fall könnte man vielleicht was erreichen, wenn alle Mieter an einem Strang ziehen, im zweiten würde ich es lassen. Denn die Installationskosten lassen sich sicher irgendwie auf die Mieter umlegen, erst recht, wenn die Mieter die Zähler selbst wollen. Und alle paar Jahre müssen die Zähler zwecks Wartung/Eichung getauscht werden (dauert 30 Sekunden), und die Abrechnung wird ja auch komplizierter. Da kommen also auch laufende Kosten auf euch zu. Die sind für einen Zähler moderat, aber bei drei Zählern…
Also: Es kommt drauf an, was machbar ist, und ob die anderen Mieter, und vor allem der Vermieter da mitziehen.