Pflicht zur Steuererklärung wegen sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG

Hallo liebe Kommunity,
mal angenommen man sei regelmäßig von der Abgabe einer Steuererklärung befreit, weil man nur Einkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis habe.
Nun habe man aber aufgrund einer unüberlegten Unterschrift etwa eine Pensionskasse gekündigt und hierüber eine Information bekommen. Etwa, dass die Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag der Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Sats 1 EStG unterliege. Man nehme an es handle sich um einen Betrag von etwa 1750 ,-. Meinetwegen werde man aufgefordert diese sonstigen Einkünfte in der Anlage R, Seite 2, Zeile 31 einzutragen,

Nun wäre es ja so, dass man normalerweise gar keine Steuererklärung abgeben würde und damit u.U. auch ganz gut fahren würde. Müsste man nun Aufgrund der sonstigen Einkunft eine Steuererklärung abgeben, weil die Befreiung wegfällt? Dann würde man sozusagen sein normales Einkommen und das sonstige Einkommen dem Fiskus erklären? Dabei könnte, in neinem rein fiktiven Fall, eine große Steuernachzahlung auf den Arbeitnehmer zukommen, so dass dieser von seinen 1750,- nichts mehr übrig hat.

Insgesamt könnte sich dann ja die Frage stellen warum der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu aufforderte die Kündigung und Auszahlung einer Pensionskasse zu unterschreiben. Es könnte sein, dass der gesamte Betrag aufgrund der entstehenden Steuerschuld aufgefressen wird. Das wäre für den Arbeitnehmer äußerst unangenehm. Wer könnte von einer solchen Aktion insgesamt etwas haben. Es könnte auch sein dass es sich um eine Pensionskasse Klassik der Allianz handelt und der Arbeitgeber einer großen, protestantischen christlichen Kirche angehört. Das alles könnte sein, ist aber selbstverständlich rein hypothetisch. Das darf man bei der ganzen Sache nicht vergessen :wink:

Servus,

ja, mit den Einkünften gem. § 22 Nr. 5 EStG wird eine Veranlagung zur ESt obligatorisch.

Wenn der Lohnsteuerabzug nicht völlig falsch vorgenommen worden ist, wird es unter keinen Umständen zu einer ESt-Nachzahlung kommen, die höher ist als etwa 40 Prozent des ausgezahlten Betrages aus der Altersversorgung.

Schöne Grüße

MM

Merci. Habe dooferweise in der Einkommenssteuertabelle geschaut. Dabei ist ja die Lohnsteuertabelle ausschlaggebend. Dann ist ja alles halb so wild.

Aprilfisch hat die Frage schon zutreffend beantwortet.
Gruß, RHG.

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