Pflichten des Online-Verkaufs Auktion

Guten Tag

Im März hat auf einem Auktions-Portal ein Käufer einen Artikel von mir ersteigert.
Ich konnte den Artikel jedoch aus persönlichen Gründen nicht verkaufen - in einem Gespräch ist der Käufer dann netterweise vom Verkauf zurückgetreten. Dies jedoch nicht schriftlich…

Nun habe ich diesen Artikel aus finanziellen Gründen erneut zum Verkauf angeboten und der damalige Käufer wurde auf die Auktion aufmerksam und kontaktierte mich.

Welche Forderungen kann er machen?

Sorry, da kann ich gar nicht helfen. Bin der falsche Experte.

Hallo,

ich bin eher Fachmann für eBay-interne Angelegenheiten. Hier geht es ins Vertragsrecht, wo eher ein Rechtsanwalt verbindliche Auskunft geben kann.

Ich würde es so sehen (aber bitte betrachte es als unverbindliche Auskunft), dass der Kaufvertrag vom März wenn auch mündlich, dann doch mit beidseitiger Einstimmigkeit rückabgewickelt wurde, und nun der damalige Käufer keine Anrechte mehr hat.

Wenn Ihr damals auch bei eBay den Kauf rückabgewickelt habt (nur so erhält man ja seine bezahlte eBay-Verkaufsprovision von eBay gutgeschrieben), dann ist die Rückabwicklung ohnehin „amtlich“. Denn dort wird das beidseitige Begehren als Bedingung für die Rückabwicklung vorausgesetzt.

Gruss Gerd