Pflichten in der Altersteilzeit

Hallo,

aktuell arbeite ich nach TVöD Altersteilzeit-Blockmodell und beginne den
Freizeitblock am 2.8.2021 für 12 Monate.
Es gibt keine persönlichen Absprachen / Vereinbarungen o.ä., nur den nackten
Vertrag zur Altersteilzeit ohne Auflagen.
Frage: habe ich dennoch irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber
in der Freizeitphase? Erreichbar per Mail oder Telefon in dienstlichen Angelegenheiten?
Muss ich meinem Nachfolger Support leisten wenn der nicht mehr durchsieht?
Also effektiv habe ich noch 27 Arbeitstage und mein Wissen aus 25 Jahren wurde bis
jetzt weder dokumentiert bzw. in Form von Einarbeitung weiter gegeben.

Grüße Till

Hallo,
neue Besen kehren besser.
Dein Wissen hat sicherlich auch schon Deine Urlaubsvertretung ausreichend gut aufgenommen oder sich eingearbeitet. Es kommt dem Freigestellten zu recht komisch vor, gar nicht mehr gebraucht zu werden, ist aber vielfach so. Vielleicht kommen sie (nach Deiner Erfahrung) betteln, vermutlich eher nicht. Schau nach vorn, „Lebbe geht weider“ sagte auch Frau Gerster zum Abschied.
Gruss Helmut

Man hat dann keine weiteren Verpflichtungen. Das ist wie wenn man dann schon in Rente gehen würde.
Hätte man weitere Verpflichtungen wär´s keine Alterteilzeit sondern ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Wobei dann geregelt werden müßte an welchen Tagen man dem AG zur Verfügung stehen müßte.
ramses90

Hallo Ramses,

das stimmt leider nicht so pauschal.
Beim Blockmodell der ATZ erlöschen zwar sämtliche sog „Hauptpflichten“ aus dem Arbeitsvertrag - insbesondere die Arbeitspflicht einschließlich einer evtl. Einarbeitung einer Nachfolge, es bleiben aber bis zur endgültigen Beendigung ein paar Nebenpflichten bestehen, die weiterhin zur Fortführung und dann zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.
Dies sind im Wesentlichen:

  • Eine Änderung der Postadresse muß mitgeteilt werden
  • Eine Änderung der Bankverbindung muß mitgeteilt werden
  • Sog. „Treuepflichten“ ggü dem AG/Dienstherrn bleiben erhalten

Im Gegenzug kann der AG/Dienstherr bereits am letzten Arbeitstag verlangen, daß sämtliche dienstlichen Dinge wie zB Unterlagen, Werkzeuge, Schlüssel etc. zurückgegeben werden. Dies gilt zB auch für elektronisch gespeicherte betriebliche Daten.

Das Bewahren evtl. Dienst- bzw. Betriebsgeheimnisse bleibt sowieso Pflicht unabhängig vom Bestehen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses.

&tschüß
Wolfgang

3 Like

Hallo,
Dank für Deinen Hinweis, ich bezog mich nur auf die Pflicht zur Arbeitsazufnahme in der Freistellungsphase.
Ginge das eigentlich trotzdem in Kahastrophenfällen. Stichwort Olymoia München 1972? da gab´s das Modell zwar noch nicht aber so was könnte ja (hoffentlich nicht) wieder mal passieren.
Mitb Gruß ohne Kuß
ramses90

Hallo,

eine Freistellung im Blockmodell der ATZ ist absolut unwiderruflich. Das gilt auch für evtl. „Notfälle“. Der AG kann auch dann keine wie auch immer geartete Arbeitsleistung verlangen.

&tschüß