Naja, ich habe mich selbst (bzw. meine Firmen) insgesamt in der etwas längeren Lebenszeit 16 mal (unter 5.000 € Summe) als GF im Handel vertreten. 15 mal gewonnen und ein Vergleich.
Einmal habe ich das Gutachten eines zugelassenen Gutachters zu Recht angefochten und der Gutachter hat sein Gutachter zurücknehmen müssen und seinen Job als Gutachter fürs Gericht verloren.
Hier hackt ja die eine Krähe der anderen nicht das Auge aus.
Auf jeden Fall finde ich es unschän, doch etwas persönlich angreifend zu werden.
(„warum hier sich wohl mehrere Leute mit abgeschlossenem juristischen Studium nicht von deiner Argumentation überzeugt zeigen, bestehst Du einfach nur darauf, dass Du alles richtig gemacht hättest“).
Damit meine ich die Anwesenheit, das Erstellen des Business-Planes, Einrichten nder Buchhaltung, komplette Zusammenstellung des Portfolios, techn. Schulung und kaufm. Schulung entsprechend den Fachbereichen usw. usw.
Unter Zurückstellung ganz erheblicher Bedenken hier ein Crasheinführungskurs in den Zivilprozess nach deutschem Recht:
Der Kläger stellt einen Antrag und behauptet Tatsachen, auf welchen sein Anspruch beruhen soll. Der Beklagte kann seinerseits Tatsachen behaupten. Alles, was eine Partei behauptet und von der Gegenseite nicht bestritten wird, muss das Gericht als wahr behandeln. Das Gericht ist an den Sachverhalt gebunden, den die Parteien vorgeben.
Das Gesetz auf diesen Sachverhalt anzuwenden, obliegt allein dem Gericht. Die rechtlichen Ausführungen der Parteien sind unverbindlich. Das Gericht prüft alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf die Frage, ob sich der vom Kläger in dem Antrag geltend gemachte Anspruch aus dem von den Parteien vorgegebenen Sachverhalt ergibt.
Ist der Sachverhalt in einem Punkt streitig, der für diese Prüfung relevant, das heißt entscheidungserheblich ist, behauptet also eine Partei etwas, das die andere Partei bestreitet, etwas, wovon der geltend gemachte Anspruch abhängt, erhebt das Gericht auf Antrag der beweisbelasteten Partei Beweis.
Das bedeutet für deinen Fall:
Die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist ein Werkvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn du nicht etwa eine Tätigkeit, sondern einen Erfolg schuldest, ein Werk eben. Beispiel: Ein mit einem Taxifahrer geschlossener Beförderungsvertrag ist erst erfüllt, wenn der Fahrgast am Ziel angekommen ist. Das Ankommen ist der Erfolg, das Werk. Der Behandlungsvertrag mit einer Ärztin hingegen ist regelmäßig ein Dienstvertrag. Die Ärztin schuldet eine Behandlung, nicht aber deren Erfolg (etwa im Sinne einer Gesundung); sie schuldet eine Tätigkeit.
Du gibst an, einen Werkvertrag geschlossen und erfüllt und dir so den Werklohn verdient zu haben. Also hast du in deinem Pkh-Antrag angekündigt, den Antrag zu stellen, den Beklagten zu verurteilen, dir den Werklohn in Höhe von soundso viel Euro zu zahlen. Dazu hast du dem Gericht einen Sachverhalt geschildert, den der Anspruchsgegner teilweise bestritten hat.
Wie ich aber schon schrieb, stellen sich Beweisfragen nur hinsichtlich solcher Tatsachenbehauptungen, auf die es für die Prüfung des Gerichts ankommt. Wie ich ebenfalls schon schrieb, kommt es bei einem Werkvertrag auf einen Erfolg an, auf ein Werk, nicht aber auf eine Tätigkeit. Da das Gericht von dir Nachweise für eine Tätigkeit wollte, ist deine Darstellung offenbar lückenhaft. Und ich frage mich schon, warum du dich so hartnäckig weigerst, diese Lücke zu schließen. Welchen Rat könnte dir hier jemand geben, wenn doch niemand weiß, was du uns verschweigst? Und würde dir jemand einen Rat geben, so würde ich fragen: Was nützt dir ein Rat, der allenfalls zufällig der richtige ist?
Es spielt keine Rolle, ob du 15, 1.000 oder 100.000 Verfahren gewonnen hast. Es ist auch sinnlos, uns
zu erklären. Denn diese angebliche Verschlagenheit gehört nicht zu entscheidungserheblichen Tatsachen. Sie ist nicht geeignet, einen Anspruch auf einen Werklohn zu begründen.
Ich übersehe nicht, dass du eigentlich nur gefragt hast, wie man eine Tätigkeit nachweisen kann. Diese Frage habe ich aber beantwortet. Da du mit der Antwort nicht zufrieden bist, geht dein Anliegen wohl über die eingangs gestellte Frage hinaus.
Ich will mit alldem übrigens nicht sagen, dass du, wenn du den Sachverhalt hier offenlegst, einen nützlichen Rat bekommst. Es kann gut sein, dass die Beweislage zu kompliziert ist, als dass man hier eine gerichtliche Beweiswürdigung antizipieren könnte. Und auf die Gefahr hoher Kosten auch im Fall der Pkh-Gewährung habe ich dich ja schon hingewiesen. Hinzukommt der nach wie vor im Raum stehende Verdacht einer illegalen Tätigkeit, wobei der Rat in diesem Fall leichtfallen könnte …
Dir und den anderen auf jeden Fall vielen Dank für die ausführlichen und teils klarstellenden Hinweise und Argumente.
Der Anwalt, da er die Aussichten als positiv sieht, wird jetzt erst einmal ohne Rechnung weitermachen und die Gerichtskosten in Höhe von 2.200 EUR werden vorgestreckt.
Mal schauen, wie schnell es da einen Gerichtstermin gibt.