Planbilanz - kalkulatorische oder buchhalterische abschreibung

Hallo

Ich muss gerade für budgetierung ein ein beispiel mit einer planbilanz lösen.
Die Angabe:

„Im Herbst wird eine neue Produktionsanlage in betrieb genommen. Investitionskosten: 400.000€
Nutzungsdauer: voraussichtlich 10 Jahre (lineare Abschreibung)
Das Unternehmen rechnet am Ende der Nutzungsdauer mit einem Restverkaufserlös von 50.000€“

Ich bin mir jetzt nur nicht sicher ob diese Abschreibung kalkulatorisch oder buchhalterisch ist…?
Außerdem weis ich nicht genau was ich mit dem restverkaufserlös machen soll…
Wird der im rahmen einer planbilanz nicht beachtet (da er ja in dem fall das anlagevermögen nicht verringert)

Sie sollen eine Planbilanz machen? Dann ist die Frage, zu welchem Jahr oder in welchem Zeithorizont. Also, wir reden von der Zukunft!
Für die zukünftigen Bilanzen bzw. GuV-Rechungen müssen die Abschreibungen berücksichtigt werden. Und wenn Sie eine Planung über mehr als 10 Jahre machen sollen, dann wäre im 11. Jahr ein Erlös von 50.000 € zu verbuchen. Da wir von einer Planung sprechen, ist alles nur auf dem Papier, also letztlich nur kalkulatorisch, die Realität kann ganz anders aussehen, nämlich wenn die Maschine im 8. Jahr kaputt geht.
Am besten schreiben Sie sich pro Jahr alle geplanten Vorgaben auf und buchen Sie dann in Ihre Plan-GuV und Plan-Bilanz - doch eigentlich ganz einfach.  
Ich hoffe, das hilft Ihnen.
Herzliche Grüße
Klaus Leist

Und woher sollen wir das wissen ?
Eine Planbilanz kann einerseits aufgrund der Buchwerte des gesetzl. Jahresabschlusses erstellt werden,
als auch auf aufgrund von kalkulatorischen Werten des Internen Rechnungswesen.

In der Schweiz wird die Abschreibung buchhalterisch ausgeführt. Die Amortisationsquote verringert das Anlagevermögen direkt.
In der Betriebsbuchhaltung muss die volle Dauer der Nutzung die kalkulierte Quote eingerechnet werden, da ja eine neue Anlage wiederbeschafft werden muss.
Den Restverkaufserlös müssen Sie beim Verkauf der Anlage als Eingang buchen.

mfG
Erwin

Hallo,

prinzipiell ganz einfach :smile:
Aber mal vorweg: Planbilanz?? Das ist doch eine Aufgabe aus dem öffentlichen Bereich, oder? Nur da fällt Leuten so etwas ein…Grundsätzlich ist eine Planbilanz wenig sinnvoll. Eine Plan-GuV auf Basis der Planzahlen für Aufwand und Ertrag ist sinnvoller :smile:
Aber nun zu Deiner Frage:

Die Abschreibungen sind buchhalterisch, auch wenn sie auf die Zukunft gerichtet sind. Die von Dir benannten Abschreibungen beschreiben die tatsächliche (!) Abschreibung. Kalkulatorische Werte werden immer nur unterstellt (z. B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Wagnisse, kalkulatorische Abschreibungen). Kalkulatorische Größen können für das interne Rechnungswesen genutzt werden, wie man gerade lustig ist. Man trifft dort quasi Annahmen.
Der Ausweis von kalkulatorischen Werten in der GuV ist allerdings an die gesetzlichen Grenzen gebunden.

Der Restverkaufserlös stellt die Differenz zwischen Buchwert der Anlage in 10 Jahren und dem Verkaufspreis dar. Grundsätzlich gibt es hier 3 Varianten:

  1. Verkaufspreis (VK) = Buchwert (BW) -> kein Aufwand, kein Ertrag; Die Anlage wird aus dem Bestand herausgebucht

  2. VK größer BW -> Differenz wird als Ertrag verbucht. Was für ein Ertrag (z. B. Ertrag aus dem Abgang von Vermögensgegenständen), ist u. a. abhängig von den genutzten Buchführungsvorschriften und den zu Verfügung stehenden Konten

    1. VK kleiner BW -> Differenz wird als Aufwand verbucht. Was für ein Aufwand (z. B. Aufwand aus dem Abgang von Vermögensgegenständen), ist u. a. abhängig von den genutzten Buchführungsvorschriften und den zu Verfügung stehenden Konten

Die 50.000 € erlös bzw. Ertrag kannst Du in der Plan-GuV berücksichtigen. Für eine Plan-Bilanz haben die 50.000 € nur höchstens indirekte Wirkung über eine Erhöhung des Eigenkapitals.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Schöne Grüße

Wolfgang