Hallo,
prinzipiell ganz einfach 
Aber mal vorweg: Planbilanz?? Das ist doch eine Aufgabe aus dem öffentlichen Bereich, oder? Nur da fällt Leuten so etwas ein…Grundsätzlich ist eine Planbilanz wenig sinnvoll. Eine Plan-GuV auf Basis der Planzahlen für Aufwand und Ertrag ist sinnvoller 
Aber nun zu Deiner Frage:
Die Abschreibungen sind buchhalterisch, auch wenn sie auf die Zukunft gerichtet sind. Die von Dir benannten Abschreibungen beschreiben die tatsächliche (!) Abschreibung. Kalkulatorische Werte werden immer nur unterstellt (z. B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Wagnisse, kalkulatorische Abschreibungen). Kalkulatorische Größen können für das interne Rechnungswesen genutzt werden, wie man gerade lustig ist. Man trifft dort quasi Annahmen.
Der Ausweis von kalkulatorischen Werten in der GuV ist allerdings an die gesetzlichen Grenzen gebunden.
Der Restverkaufserlös stellt die Differenz zwischen Buchwert der Anlage in 10 Jahren und dem Verkaufspreis dar. Grundsätzlich gibt es hier 3 Varianten:
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Verkaufspreis (VK) = Buchwert (BW) -> kein Aufwand, kein Ertrag; Die Anlage wird aus dem Bestand herausgebucht
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VK größer BW -> Differenz wird als Ertrag verbucht. Was für ein Ertrag (z. B. Ertrag aus dem Abgang von Vermögensgegenständen), ist u. a. abhängig von den genutzten Buchführungsvorschriften und den zu Verfügung stehenden Konten
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- VK kleiner BW -> Differenz wird als Aufwand verbucht. Was für ein Aufwand (z. B. Aufwand aus dem Abgang von Vermögensgegenständen), ist u. a. abhängig von den genutzten Buchführungsvorschriften und den zu Verfügung stehenden Konten
Die 50.000 € erlös bzw. Ertrag kannst Du in der Plan-GuV berücksichtigen. Für eine Plan-Bilanz haben die 50.000 € nur höchstens indirekte Wirkung über eine Erhöhung des Eigenkapitals.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Schöne Grüße
Wolfgang