Hallo, bei mir hier diskutieren momentan aufgrund eines Bebauungsplanes alle Nachbarn über folgende Beschreibung in einem Bebauungsplan: „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“.
Was genau heistt das Eurer Meinung nach? Ist das die Umschreibung dafür dass eine so gekennzeichnete Fläche auf mind. 1 Generation zu erhalten ist? Die so beschriebene Fläche soll nun überbaut werden - dies nur zum Verständnis.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Hallo Doro,
Was genau heistt das Eurer Meinung nach? Ist das die
Umschreibung dafür dass eine so gekennzeichnete Fläche auf
mind. 1 Generation zu erhalten ist? Die so beschriebene Fläche
soll nun überbaut werden - dies nur zum Verständnis.
Das muss vielleicht gar nichts heissen. Je nachdem. Was genau soll da passieren? Wird der Bebauungsplan geändert? Oder ein neuer aufgestellt? Auf jeden Fall muss es zu der Planung Text geben, der die Planung - auch im Hinblick auf Natur und Landschaft - erläutert. Möglicherweise wird dieser Eingriff anderswo kompensiert, hier ist es jetzt wie mit der Stange im Nebel stochern …
Gruß
Jörg Zabel
Hi,
der alte Bebauungsplan wird einfach so geändert von der Stadt. Jetzt ist die Frage was diese damalige Festsetzung/ Bezeichnung bedeutet.
Sprich: darf die Stadt einfach so ihr ok geben und diese Wiese zur Bebauung freigeben?
Eine Nachbarin sagte dass diese alte Beschreibung heissen würde, dass die Wiese ca. 25 Jahre (also 1 Generation)nicht bebaut werden darf.
Zur Info: wir sind GEGEN die Bebauung.
Hallo Doro,
der alte Bebauungsplan wird einfach so geändert von der Stadt.
Jetzt ist die Frage was diese damalige Festsetzung/
Bezeichnung bedeutet.
Sprich: darf die Stadt einfach so ihr ok geben und diese Wiese
zur Bebauung freigeben?
Ja, sie darf, wenn das geltende Recht eingehalten ist. Irgendwo im Naturschutzrecht ist (allgemein) geregelt, wie die Stadt in solchen Fällen zu handeln hat. Die Stadt hat die Planungshoheit.
Eine Nachbarin sagte dass diese alte Beschreibung heissen
würde, dass die Wiese ca. 25 Jahre (also 1 Generation)nicht
bebaut werden darf.
Was gesagt wird, das muss nicht unbedingt stimmen. Dazu müsste man Kenntnisse haben, was seinerzeit war, aber das ist vielleicht gar nicht hilfreich.
wir sind GEGEN die Bebauung.
Das dachte ich mir schon. Ohne nähere Kenntnis der Sache ist es schwer, einen Tipp abzugeben, was getan werden könnte.
Gruß
Jörg Zabel
PS: Was ist nach den genannten 25 Jahren? Mit dieser Argumentation verschiebt Ihr nur das Problem um ein paar Jahre nach hinten.
Bebauungsplan
Hallo, bei mir hier diskutieren momentan aufgrund eines
Bebauungsplanes alle Nachbarn über folgende Beschreibung in
einem Bebauungsplan: „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“.
Hm, die Gemeinde stellt den Bebauungsplan auf und kann ihn auch ändern (was recht aufwändig ist). Für eine Bebauung auf so einer Fläche müßte der B-Plan also geändert werden, oder eine Ausnahme genehmigt werden.
Hier ein Link zu Wiki, die das Ganze schön beschreibt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bebauungsplan
Ansonsten gilt das Baugesetzbuch, das mir nicht mehr so recht geläufig ist, ist schon ne Weile her. Da ein Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html
Hier ist der Satz aus Eurem B-Plan:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__9.html
Nr. 20
In dem Gesetz sind viele Dinge geregelt, etwa auch die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung Betroffener etc. Wenn Ihr was unternehmen wollt, ist es sicher von Vorteil, sich da mal reinzulesen.
Außerdem würde ich Kontakt aufnehmen zum örtlichen NABU oder zu den Grünen, die kennen die Ansatzpunkte bestimmt.
Was genau heistt das Eurer Meinung nach? Ist das die
Umschreibung dafür dass eine so gekennzeichnete Fläche auf
mind. 1 Generation zu erhalten ist?
Das wäre mir neu, ist aber eher eine Vermutung.
Schöne Grüße
kernig
Hallo Jörg,
erstmal danke.
Eine Nachbarin sagte dass diese alte Beschreibung heissen
würde, dass die Wiese ca. 25 Jahre (also 1 Generation)nicht
bebaut werden darf.Was gesagt wird, das muss nicht unbedingt stimmen. Dazu müsste
man Kenntnisse haben
Weil ich ja eben nicht weiss was stimmt habe ich ja hier gefragt. Ich habe den text ja kopiert… was aber genau bedeutet er?
„Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“.
Was genau heistt das Eurer Meinung nach? Ist das die
Umschreibung dafür dass eine so gekennzeichnete Fläche auf
mind. 1 Generation zu erhalten ist? Die so beschriebene Fläche
soll nun überbaut werden - dies nur zum Verständnis.
Das heißt, das die Fläche bis zu dem Tag grün bleiben soll, bis der Bebauungsplan so geändert wird, dass die Fläche vielleicht als überbaubar deklariert wird.
Dazu ist also eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. In Gemeinden eine Sache des Parlaments. Manchmal macht man aber sogenannte Befreiungen vom Bebauungsplan. Diese gehen am Parlament vorbei, der Magistrat kann diese erteilen. Z.B. wenn der Bauherr/Investor Druck auf die Stadt ausübt. Dagegen kann aber jeder Widerspruch einlegen, weil die Erteilung von Befreiungen an enge Kriterien gebunden ist. Je nach Bundesland sicher verschieden, sonst wären wir nicht in Deutschland.
Udo Becker
Der alte Bebauungsplan wird einfach so geändert von der Stadt.
Jetzt ist die Frage was diese damalige Festsetzung/
Bezeichnung bedeutet.
Sprich: darf die Stadt einfach so ihr ok geben und diese Wiese
zur Bebauung freigeben?
Die Grünfläche ist wahrscheinlich nicht naturschutzrechtlich gesichert (oder doch ?). Wenn nicht, siehe Änderung B-Plan, Befreiung vom B-Plan. Wenn naturschutzrechtlich gesichert, geht die Sache nicht so einfach. Zumindest muss ein Ausgleich erfolgen.
Udo Becker
Vielleicht ein Ansatzpunkt
Hallo!
Die Grünfläche ist wahrscheinlich nicht naturschutzrechtlich
gesichert (oder doch ?). Wenn nicht, siehe Änderung B-Plan,
Befreiung vom B-Plan. Wenn naturschutzrechtlich gesichert,
geht die Sache nicht so einfach. Zumindest muss ein Ausgleich
erfolgen.
Das wäre doch noch ein Ansatzpunkt, etwas gegen die Bebauung zu unternehmen. Eine ordentliche Biotopkartierung hat schon so manche Grünfläche gerettet. Das passt dann zwar wieder zum Pauschalvorwurf an „die Naturschützer, die solange suchen, bis sie ein schützenswertes Tierlein oder Pflänzchen gefunden haben“, aber das wäre mir egal. Genau dafür sind ja die entsprechenden Regelungen da, die „Gegenseite“ nutzt ihren Spielraum ja auch aus.
Empfehle hier wieder die Ansprechpartner wie im Vorposting von mir.
Grüße
kernig
Hallo Doro,
Ich habe den text ja kopiert… was aber genau
bedeutet er?
Entschuldige, welchen Text meinst Du jetzt?
Gruß
Jörg Zabel
Den hier (steht genauso hinter dmem Zeichen als Erläuterung): „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ich habe die ganze Sache jetzt an einen Fachanwalt gegeben.
Da meine Rechtschutzvers. die Kosten trägt werde ich es einfach versuchen die Freifläche zu erhalten.
Wenn es nicht klappt hab ich es wenigstens versucht. Drückt mal die Daumen.
Hallo Doro,
Den hier (steht genauso hinter dmem Zeichen als Erläuterung):
„Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“.
Achso. Danke.
Das genügt nicht, da müssen die Erläuterungen dazu.
Aber Du lässt es ja jetzt über den Rechtsschutz laufen.
Gruß
Jörg Zabel
Änderung Bebauungsplan
Hallo,
wenn Planzeichen auf einem Plan geändert werden, ist das selten ein Verstoß gegen die Planzeichenverordnung. Geänderte Planzeichen sind meist nur Ausdruck für einen geänderten Plan.
Auch schon mit älteren Fassungen des Baugesetzbuches, wurde unter Beachtung des Naturschutzrechtes der Länder, darauf hin gewirkt, dass die Eingriffe, die durch die Bauleitplanung erfolgen können, ausgeglichen, oder notfalls ersetzt werden können. Eingriffe sind kurz gefasst Verschlechterungen des Naturzustandes (Artenschutz, Boden, Wasser, Lärm, Kulturgüter usw.)
Mit einem Bebauungsplan wird nicht nur das Recht geschaffen, dass jemand Gebäude und Straßen bauen kann. Er bekommt auch das Recht, wichtige Funktionen im Naturhaushalt zu stören. Bundes- und Landesrecht (Bau- und Naturschutzrecht) sollen nun dafür sorgen, dass diese Verschlechterungen ausgeglichen oder notfalls ersetzt werden. (Bsp.: Ausgleich für Bodenversieglung ist Entsieglung, Ersatz wäre z.B. auf Acker Bäume zu pflanzen).
Das Baugesetzbuch hat mit „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ die Möglichkeit geboten, Flächen festzulegen, auf denen eine Aufwertung stattfinden soll. Meist im Grünordnungsplan erfolgt eine Bewertung von Natur und Landschaft vor und nach der geplanten Baumaßnahme - oft zur Vereinfachung für die Entscheidungsträger mit einer Punktbewertung.
Letzteres könnte für dich wichtig sein. Wenn in einem Bebauungsplan Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden, wird der Zielzustand bewertet. Wenn nun diese Flächen durch Planänderung anders genutzt werden dürfen, ist der ehemalige Zielzustand als Istzustand bei einer künftigen Flächenbewertung einzusetzen. Wenn dann z.B. die Bäume noch jung sind, kann ggf. bei einer Bewertung von einem Altbaumbestand ausgegangen werden.
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, von bisherigen Plänen abzuweichen. Das könnte daran liegen, dass eine andere städtebauliche Entwicklung erwünscht ist. Es könnte aber auch daran liegen, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der ursprünglich festgelegten Fläche nicht die erzielten Wirkungen erbringen.
Da machen bei Planänderungen viele Gemeinden einen Fehler. Die Ersatzfläche zu ersetzen ist oft so teuer, wie neues Bauland.
Jede Änderung eines Bebauungsplanes wird begründet und öffentlich ausgelegt. Dazu kannst du Anregungen und Bedenken abgeben. Diese sind bei der Abwägung zu beachten. Da du geschrieben hast, dass du das an einen Anwalt übergeben hast, sei dir mitgeteilt, dass er nur Chancen hat, wenn es Verfahrensfehler gibt. Deine Beweggründe gegen die Umwidmung der Fläche konnte ich bisher nicht klar erkennen. Wenn es nur die Hoffnung auf freie Sicht in die Landschaft ist, hast du kaum eine Chance. Das würde fast jeder expansiven Siedlungsentwicklung widersprechen.
Grüße
Ulf
@Udo: Das Wort Widerspruch ist seit einigen Jahren aus dem Baugesetzbuch gebannt. Nun heißt das „Anregungen und Bedenken“. Ein Widerspruch war es faktisch vorher auch nicht. Die Amtssprache ist feiner geworden. Wenn der Gemeinde mitgeteilt wird, dass man Bedenken hat, dass etwas aus bestimmten Gründen nicht funktioniert, ist das ggf. sehr viel relevanter, als dass jemand „Widerspruch“ schreibt. Ohne Begründung ist das Wort Widerspruch in der Bauleitplanung wertlos.
Eine naturschutzrechtliche Sicherung, z.B. (Flächen-)Naturdenkmal, würde die Beschlusslage teilweise auf eine andere Ebene verlagern. Ausgleich und Ersatz sind davon nicht betroffen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsreglung gilt auch ohne Schutzstatus.