Polizei/Feuerwehr brechen vorsichtshalber ein

Liebe Juristen und Polizeirechtspezialisten,

folgender Lehrfall: eine Rentnerin in einer Ein-Familien-Haus-Siedlung verreist für eine Woche und will der einbruchsensiblen Nachbarin darüber bescheid geben. Sie trifft sie nicht an und hinterlässt einen Zettel im Briefkasten mit den Abwesenheitsdaten.
Direkt am ersten Tag der Abwesenheit wird die Nachbarin misstrauisch, weil die Rentnerin nicht zu bemerken ist und informiert die Feuerwehr. Verdacht: die Rentnerin liegt bewusstlos oder tot im Haus. Der Nachbarin liegt die Telefon eines nahen Verwandten der Rentnerin vor, der nicht befragt/informiert wird.
Die Helfer rücken an und brechen in das (einbruchssensibel!) modern gesicherte Haus ein, wobei ein Schaden von mehreren tausend Euro entsteht. Nach drei Tagen entdeckt die Nachbarin den Zettel. (Die Post kommt dort nur alle zwei Tage.)
Nach einer Woche kehrt die Rentnerin wohlbehalten aus dem Urlaub zurück und erleidet vor Schreck… Nein, das nicht. Aber die Frage ist:
Wer kommt für den Schaden auf?

Vielen Dank
Andreas

Gefahr im Verzug. Da ist für die Einsatzkräfte quasi alles erlaubt.

Wenn diese den Einsatzkräften davon nichts erzählt, woher sollen die das wissen? Die hätten da sicher erstmal angerufen.

Mein Tip: Die Nachbarin bzw. deren Privathaftpflicht (so sie eine hat) da sie ja nicht mit Vorsatz und m.E. auch nicht grob fahrlässig, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Sie hat in der Aufregung sicher schlicht vergessen vorher den Verwandten anzurufen. Da der Schaden aber nicht gerade klein ist wird die Versicherung wohl versuchen sich um eine Zahlung zu drücken.

Erstmal die Nachbarin bitten den Schaden ihrer Versicherung zu melden. Wenn die nicht zahlen wollen, ab zum Anwalt. So bleibt auch die gute Nachbarschaft gewahrt weil man ja dann nicht gegen die Nachbarin selbst, sondern gegen ihre Versicherung vorgeht.

Warum wäre denn hier der Anspruchgegner nicht direkt die Nachbarin? Auf welcher rechtlichen Grundlage entsteht dier Direktanspruch gegen die Versicherung?

Der Anspruch besteht rechtlich natürlich gegen die Nachbarin, aber diese hat sich per Akzeptanz der AVB der Versicherung dazu verpflichtet sich von der Versicherung vertreten zu lassen. Diesen Satz hier wirst du so ähnlich in allen AVB finden:

„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

Somit könnte die Nachbarin ja sagen „Also ICH hätte das bezahlt, aber wenn meine Versicherung das nicht übernimmt kann ich da ja auch nichts für“.

Ich denke die Nachbarin bzw. deren Versicherung ist aus dieser Nummer haftungsrechtlich definitiv 'raus, da sie dem Polizeivollzugsdienst, welcher sich letztendlich als einzige entscheidungsfähige Behörde zum Öffnen der Wohnungstür entschlossen hatte, nur den „Anfangsverdacht“ des Vorliegens einer evtl. hilflosen Lage mitteilte. Die Entscheidung, die Tür mit FW bzw. Schlüsseldienst gewaltsam zu öffnen trifft letztendlich (nur!) die Polizei, wobei sich die Beamten vor Ort nach sorgfältiger Abwägung evtl. ja auch anders hätten entscheiden können (und vorausgesetzt, die Kenntnisgeberin hätte keine Details bewusst verschwiegen).
Ohne mich jetzt in die entsprechende Literatur eingelesen zu haben und aus reinem (beruflich vorhandenem) Bauchgefühl würde ich die Kosten jetzt als sog. „Polizeikosten“ verbuchen, d.h. die Reparaturkosten werden wohl zu Lasten der öffentlichen Hand gehen.
Die Anzeigeerstatterin bzw. deren HV sind im geschilderten Fall sicherlich nicht kostenpflichtig.
Dumm gelaufen letztendlich, manchmal aber nicht zu vermeiden…

Gruß, ame

Sie haben sich aber nicht anders entschieden, weil ihnen die Sache glaubwürdig vorkam. Also haben sie die Wohnung aufgebrochen. Die Nachbarin hätte den Fall schnell mit einem Anruf beim Verwandten aufklären können, hat sie aber nicht getan.

Warum soll jetzt die Polizei/Feuerwehr haften wenn sie ihren Job ordnungsgemäss machen? Hätte die Rentnerin keine Nummer des Verwandten hinterlegt wäre ich ja bei dir, aber so sehe ich die Nachbarin in der Pflicht. Da sie zumindest fahrlässig gehandelt hat - da sie nicht den Verwandten angerufen hat. Sicher wurde sie auch von den Einsatzkräften in irgendeiner Form befragt, denn die kommen ja nicht und brechen wortlos sofort Türen auf. Es muss also ein Dialog zwischen Nachbarin und den Einsatzkräften stattgefunden haben der sich sicherlich nicht ums Wetter drehte, sondern darum weitere Infos zum Verbleib der Rentnerin zu erhalten.

Aber daher ja auch „mein Tip“ und nicht „definitiv zu 100%“. Spannender Fall. Juristen an Bord die da mal was zu sagen können?

Ingerenz (Haftung aufgrund vorhergehenden gefährlichen Tuns) könnte hier das Stichwort sein, ist aber ein ganz schwieriges Thema. Zumal hier ja auf beiden Seiten Anteile einer „Gefährdungserhöhung“ gegeben sind.

In einer Gegend, in der die Post nicht regelmäßig kommt, einfach nur einen Zettel in den Kasten werfen, wenn man weiß, dass vor Ort sehr sensibel reagiert wird, ist hier der Beitrag der einen Seite. Und der überwiegt hier mE.

Trotz vorliegender Rufnummer gleich die Feuerwehr zu informieren. wäre der Beitrag der anderen Seite. Ob dies allerdings überhaupt vorwerfbar ist, würde ich bezweifeln. In Angst/Panik muss man sich nicht an eine irgendwann mal übergebene Telefonnummer erinnern, oder diese ausreichend schnell finden, wenn man von Gefahr in Verzug ausgeht. Insoweit wäre das hier in meinen Augen der deutlich geringere Anteil.

Letztendlich lag die Entscheidung zur Öffnung der Wohnung ohnehin nicht im Einflussbereich der Nachbarin. Damit ist sie mE dann ganz raus.

Und ohne konkrete Hinweise auf alternative Möglichkeiten den Verbleib abzuklären, kann der Feuerwehr hier auch mE kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dann sofort die Tür aufbricht.

Da das Thema Ingerenz so schwierig ist, kann man hier sicherlich auch anderer Ansicht sein, aber aus meiner Sicht ist hier nichts zu holen. Nächstes Mal sollte die gute Frau nicht einfach nur Zettel in nicht täglich geleerte Briefkästen werfen, sondern sich persönlich verabschieden.

Das war aber meine Antwort auf die Frage warum ein Direktanspruch gegen die Versicherung und nicht gegen die Nachbarin bestünde wenn diese haftbar wäre und ihre PHV einspringt.

Warum ist es nicht fahrlässig wenn wir Nachbarn sind, du im Urlaub bist, ich bei dir klingele, du nicht aufmachst, ich die Polizei rufe die durch die Feuerwehr die Tür öffnen lässt und du mir dann sagst „Du hast doch die Nummer von meinem Onkel. Warum hast du den nicht angerufen?“.

Wenn der Feuermelder in deiner Wohnung piepst und du nicht aufmachst, ok. Aber so, nur weil du mal nicht aufmachst?

Ich hatte meine Antwort gelöscht.
Du hast darauf geantwortet, deshalb doch noch ein paar Worte zur Frage.

Es geht um die „Notfallnummer“ des Bekannten, die nicht genutzt wurde um abzuklären, ob da etwas bekannt sei, was mit der Nachbarin ist, wo sie ist usw.
Vergesslichkeit ist m.E. nicht fahrlässig, nicht mal leicht fahrlässig.

Offenbar ist dies Notfallnummer völlig in Vergessenheit geraten. Denn, darauf darfst Du wetten, die Polizei hat explizit nachgefragt „Haben sie schon bei Verwandten (der Nachbarin) angerufen, ob die was wissen ?“
Darauf hat die Nachbarin doch wohl nicht reagiert.

Warum nicht ? Es war ihr wohl entfallen. Ist das „fahrlässig“ oder noch mehr ?

Übrigens, spinnen wir den Fall mal weiter. Man hätte die Notfallnummer gewählt, aber keiner da ?
Was dann ? Hätte man denn da mit dem Aufbrechen der Tür gewartet ?

Wenn Privat–Haftpflichtversicherung vorhanden, dann soll man die einschalten. Mehr als abwehren kann man es nicht. Und wenn man abwehrt, dann ja weil man dort keine Haftungsgrundlage sieht.
Nachbarin müsste klagen, dann bietet die VS Rechtsschutz und muss dann ggf. doch zahlen.
Für die hilfsbereite(vielleicht zu besorgte) Nachbarin ist so oder so nichts zu befürchten.

MfG
duck313

Hallo Wiz,

eine Nachfrage ohne jeglichen juristischen Sachverstand: Kann das wirklich sein, dass jemand verpflichtet ist, sich bei einer Nachbarin abzumelden, wenn er in Urlaub fährt? Nur weil die Nachbarin gerne mal Panik bekommt und dann die Tür aufbrechen lässt?

Das ist jetzt bewusst einseitig formuliert, ja. Ich denke nur, die Rentnerin kann ja wegfahren, wann sie will und ohne einer möglicherweise neugierigen Nachbarin rechenschaftspflichtig zu sein.

Dass es pragmatisch gesehen empfehlenswert sein könnte, sehe ich ein. Die Rentnerin offenbar auch, denn sie hat ja den Zettel in den Briefkasten geworfen.

Für mich fällt das ganze unter „dumm gelaufen“, aber ich sehe nicht ein, dass die Rentnerin ihre Tür selbst bezahlen muss, nur weil sie die Nachbarin nicht minutiös unterrichtet hat.

Viele Grüße,

Jule

M. E. müssen weder die Nachbarin - selbst wenn sie fahrlässig gehandelt hätte - noch deren Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
Begründung:
Den Anspruch auf Schadenersatz regelt §823 BGB:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Die Nachbarin hat die Tür nicht selbst aufgebrochen, sondern die Feuerwehr!
Letztendlich hat die Feuerwehr/Polizei in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und wie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird.
Die Nachbarin, die sicher nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und wirklich der Meinung war, es läge ein Notfall vor, hat sich darauf verlassen dürfen, dass die „Fachleute“ wissen was zu tun ist.
Damit Alarmrufe nicht aus Angst vor Schadenersatzansprüchen unterbleiben, sehen die entsprechenden Feuerwehr-/Ordnungsgesetze der Länder in solchen Fällen die Übernahme dieser Ansprüche vor.

Auch dann wenn die Nachbarin mit einem Anruf bei einem Verwandten (die Nummer hatte die Rentnerin ja bei ihr hinterlegt) die Situation sofort aufklären könnte aber daran nicht gedacht hat? @Jule fragt unten ja auch:

Von den Einsatzkräften als Profis, die wahrscheinlich schon öfters in ähnlichen Situationen waren, im Gegensatz zur Nachbarin, die zudem vielleicht aufgeregt und/oder vergesslich ist, hätte ich erwartet, dass sie danach fragen.

Aufgrund „Telefonnummer hinterlegen“ und Zettel ging ich jetzt stillschweigend davon aus, dass es hier eine gewisse Absprache zum Thema „Aufeinander acht geben“ und „Abmelden“ gab. Aber jetzt nehmen wir mal an, diese Absprache besteht nicht. Dann gibt es natürlich zwar einerseits keine Pflicht zur Abmeldung, aber andererseits auch keine Pflicht zur Kenntnisnahme einer Abmeldung. Und sorgen darf/kann sich natürlich ein Nachbar immer machen, und damit geht dann die Sorgfaltsplicht auf die Feuerwehr über, die verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen.