darf die polizei einfach eine wohnung durchsuchen ohne duchsuchungsbeschluss und ohne gefahr ím vollzug und wenn ja aus welchen gründen
darf die polizei einfach eine wohnung durchsuchen ohne
duchsuchungsbeschluss und ohne gefahr ím vollzug und wenn ja
aus welchen gründen
Schnelle und einfache Antwort. NEIN, darf sie nicht. Die Durchsuchung wird von einem Richter angeordnet. Gefahr im Verzug muss erst mal begründet werden. Aber in beiden Fällen muss dem Eigentümer der Grund der Durchsuchung genannt werden. Wenn es ganz dringend wäre geht das natürlich auch im nach hinein. Aber es muss einem einem glaubhaft gemacht werden, das die Durchsuchung rechtmäßig ist. Im Zweifelsfalle gerichtlich überprüfen lassen.
Gruß und einen guten Rutsch.
darf die polizei einfach eine wohnung durchsuchen ohne
duchsuchungsbeschluss und ohne gefahr ím vollzug und wenn ja
aus welchen gründen
Hallo
Es gibt darauf sowohl als auch, Ja und Nein. Grundsatz ist „keine polizeiliche Handlung ohne gesetzliche Grundlage“. Da ich kein Rechtsanwalt bin und rein rechtliche verbindliche Aussagen treffen kann und darf kann ich nur wie folgt Antworten. Ein Durchsuchungsbeschluss kann auch mündlich erfolgen und muss im Nachhinein nachgewiesen werden. Ohne alle diese Voraussetzungen ist eine Durchsuchung rechtswidrig. Entweder geht’s in den Bereich „Schikane“ feiner ausgedrückt „den Betroffenen unter Druck setzen“ oder was ich mir nicht vorstellen kann sie war oder ist vorschnell erfolgt. Solch eine Durchsuchung wäre auch vor Gericht nicht verwendbar und alle „Zufallsfunde“ für das anstehende Verfahren ungültig. Also jeder gute Kriminalist sichert sich vorher ab, dass die Durchsuchung von Wohnräumen und allen Nebengelassen wenigstens auf einer rechtlichen Grundlagen stehen und oder in Absprache mit dem „Herren des Verfahrens“ einem Staatsanwalt oder Richter befürwortet wurden. Alles andere sollte mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden. Nicht immer wird dem Betroffenen alles offenbart. Aber der Grund einer Durchsuchung und die gesetzliche Grundlage muss vor Beginn der Maßnahme mindestens mündlich mitgeteilt werden. Sich körperlich dagegen zu wehren wäre nicht ratsam. Erstens gibt man der Polizei die Möglichkeit bis Beendigung der Maßnahme festgehalten oder sogar in Gewahrsam genommen zu werden und zweites vergibt man sich die Chance eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme daraus zu machen, wenn im Nachhinein kein verfahrensrechtlicher Grund vorgelegen hat. Also Rechtsanwalt einschalten oder einfach mit der ganzen Sache nichts zu tun haben, dann ist solch eine Durchsuchung nur lästig.
Hallo,
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duchsuchungsbeschluss und ohne gefahr ím vollzug und wenn ja
aus welchen gründen
Nein. Durchsuchen im Sinne einer direkten Suche nach Gegenständen oder Personen darf die Polizei nicht, wenn sie dafür keine Rechtsgrundlage hat. Wenn also kein richterlicher Beschluss oder das Konstrukt der Gefahr im Verzug vorliegt, darf die Polizei nicht durchsuchen.
Betreten ist aber davon abzugrenzen. Zum Betreten, bei Situationen die als Gefahr für Leib und Leben bezeichnet werden können, ist ein richterlicher Beschluss nicht nötig. Jedoch darf dann auch nicht so ohne weiteres durchsucht werden.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Schönes neues Jahr
MfG
Daniel
Hallo,
ohne Grund darf die Polizei natürlich nicht durchsuchen. Unter wiki findet man in der StPO (Strafprozessordnung) in den §§ 102 - 110 alles, was man dazu wissen muss.
Gruß
Hallo!
So „einfach“ darf die Polizei eine Wohnung natürlich nicht durchsuchen. Eine Rechtsgrundlage hierfür muss schon vorhanden sein!
Der Knackpunkt für eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist der Begriff „Gefahr in Verzug“. Wenn sie vorliegt, muss die Durchsuchung nicht zwangsläufig durch einen Richter, sondern kann auch von der Staatsanwaltschaft bzw. deren Hilfbeamten (= Polizei) angeordnet werden. Gefahr in Verzug liegt beispielsweise dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (Z. B. Auffinden von Beweismitteln, Diebesgut, Personen) nicht mehr erreicht werden könnte, wenn bis zu einem Erlass eines richterlichen Beschlusses, der normalerweise einige Zeit - mindestens Stunden, oft Tage - in Anspruch nimmt, gewartet werden würde.
Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrem Fall das der Grund für die Durchsuchung ohne Beschluss war. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Rechtsgut, das auch im Grundgesetz verankert ist. Kein Polizeibeamter würde eine Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage durchführen.
Wenn Sie persönlich bei der Durchsuchung anwesend sind/waren, wird Ihnen als Wohnungsinhaber ein sogenanntes Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt, aus dem der konkrete Zweck, Rechtsgrundlage, die betroffenen Räume, evtl. sichergestellte Gegenstände usw. hervorgehen.
Ich hoff, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.
Herzliche Grüße aus dem Bayernland
Walter
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Moin,
Die Polizei darf nur mit einem Durchsuchungsbefehl eine Hausdurchsuchung durchführen! Es wird dann nach etwas konketem gesucht und die Durchsuchung gilt nur bis zum Fund dieser Sache. ( ausgenommen Zufallsfunde ) z.B. es wird nach Drogen gesucht und es werden Waffen gefunden.
Die Polizei darf eine Durchsuchung auch bei Gefahr im Verzug durchführen ( wenn die Zeit zur Einholung eines Beschlusses nicht ausreicht, oder Verdunklungsfahr u.s.w )
Etwas anderes geht nicht.
M.f.G
Nobbi69
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aus welchen gründen
Hallo,
nein das darf sie nicht.
Gruß Michael
darf die polizei einfach eine wohnung durchsuchen ohne
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Es gibt viele Möglichkeiten für eine Durchsuchung.
Im Strafverfahren muss entweder ein richterlicher Beschluß vorliegen oder der Staatsanwalt oder auch der Vollzugsbeamte ordnet die Durchsuchung mit dem Grund „Gefahr im Verzug“ an (Gefahr im Vollzug kenne ich nicht ))
Daneben könnte aber auch eine Durchsuchung aus Gründen der Gefahrenabwehr stattfinden. Das richtet sich nach den Polizeigesetzen der Länder.
Ebenfalls
Grußlos
Hallo!
Da Sie keinen Sachverhalt beschreiben und sich Ihre Frage kurz und knackig gestaltet, halte ich es ebenso:
-
Wohnungsdurchsuchung ohne Beschluss - ja, ist u.U. möglich
-
ohne Gefahr im Verzuge - nein (aber das kommt auf den konkreten Sachverhalt an)
-
die Rechtsvorschriften finden sich in den §§ 102 ff. StPO
Ich hoffe, dass ich ein wenig weiterhelfen konnte.
MfG
André Glowniak
Nein.
Nur bei Gefahr im Verzug oder eben mit Beschluss.
Gefahr im Verzug ist allerdings ein weites Feld und es gibt noch mal Unterschiede zwischen dem einfachen Betreten und einer richtigen Durchsuchung. Dafür stehen aber in der Frage zu wenig Informationen.
darf die polizei einfach eine wohnung durchsuchen ohne
duchsuchungsbeschluss und ohne gefahr ím vollzug und wenn ja
aus welchen gründen
wann darf nicht verwechseln betreten und durchsuchen von wohnungen. beim betreten reicht schon die zustimmung des wohnungsinhabers aus. beim betreten dürfen die beamten keine türen öffnen und sonstige gegenstände durchsuchen.
beim durchsuchen der whg bekommt man meist gefahr im verzug begründet, somit ist dann auch die durchsuchung begründet.
betreten ist bei: gefahr für leib oder leben in der wohnung z.b. verletzte person in der whg oder laute musik aus der wohnung
durchsuchen um beweisgegenstände sicherzustellen verdächtige auffinden usw.
wenn du noch fragen hast einfach fragen
wenn du mir mal den genauen fall schildern würdest kann ich dir auch sagen ob das rechtmäßig war.
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wenn sie eine wohnung durchsucht ohne richterlichen beschluss, kann nur gefahr in vollzug bestehen.
Wie lautet ihre frage genau?
ja darf sie wenn
- der verdacht besteht das spuren einer tat verwischt werden oder beweismittel vernichtet werden
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Hallo,
google mal die § 102 und folgende der stpo (strafprozessordnung). Da steht es drin.
Natürlich darf die polizei unter umständen ohne durchsuchungsbefehl (das ist eine richterliche anordnung) eine wohnung durchsuchen.
Liebe grüße
Karsti
Nein darf sie nicht, aber Gefahr im Verzuge umfässt das meiste.
darf die polizei einfach eine wohnung durchsuchen ohne
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Sorry,
ich war leider für 1 Jahr im Ausland und schaue erst jetzt wieder hier herein…
Ich denke, Deine Frage hat sich durch Zeitablauf gelöst…
Gruß
Mike
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