ich habe gelesen, das die Polizei Ländersache ist
Ja, das ist nämlich der Regelfall in der _Bundes_republik Deutschland: Alles, was nicht ausdrücklich im Grundgesetz dem Bund übertragen ist, ist Ländersache.
meine Frage:
Wenn ein Polizeiwagen aus NRW kurz nach Hessen/Grenzgebiet
fährt und einen Kriminalakt sieht, in wie weit darf der Beamte
dann Gebrauch von seinen exekutiven Möglichkeiten, Waffen und
sonstigen Hilfsmitteln machen?
§ 127 Strafprozessordnung
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
[…]
Was überall sogar jedermann erlaubt ist, ist auch Polizeibeamten in einem anderen Bundesland erlaubt.
Es dürfen - von jedermann wie von der Polizei - alle zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme erforderlichen Mittel eingesetzt werden, auch solche des unmittelbaren Zwangs, im Notfall einschließlich Waffengebrauch.
Gruß
smalbop