Polizei (Länderhoheit) Rechte in anderen Ländern?

ich habe gelesen, das die Polizei Ländersache ist, meine Frage:
Wenn ein Polizeiwagen aus NRW kurz nach Hessen/Grenzgebiet fährt und einen Kriminalakt sieht, in wie weit darf der Beamte dann Gebrauch von seinen exekutiven Möglichkeiten, Waffen und sonstigen Hilfsmitteln machen?

Danke für jede Antwort

Sascha Sommer

Hallo Sascha,

das Tätigwerden in anderen Bundesländern zur Straftatenverfolgung regelt die StPO als Bundesgesetz.
Tätigwerden in anderen Fällen ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. Hier z.B. http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cg…

Dachsgruß

Soll heißen:
Polizisten des Bundes oder eines anderen Bundeslandes die in einem Bundesland außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches polizeiliche Maßnahmen durchführen machen dies grundsätzlich auf Basis des Polizeigesetzes des Landes in dem sie tätig werden. Für die Polizeien des Bundes gelten natürlich zunächst die jeweiligen Bundespolizeigesetze, die auf ihren Auftrag zugeschnitten sind.

Gleiches gilt übrigens auch für Soldaten der Bundeswehr, die in Fällen des Art 35 Grundgesetz polizeiliche Unterstützungsmaßnahmen durchführen, auch sie handeln dann auf Basis des entsprechenden Landespolizeigesetzes.

Gruß Andreas

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ich habe gelesen, das die Polizei Ländersache ist

Ja, das ist nämlich der Regelfall in der _Bundes_republik Deutschland: Alles, was nicht ausdrücklich im Grundgesetz dem Bund übertragen ist, ist Ländersache.

meine Frage:
Wenn ein Polizeiwagen aus NRW kurz nach Hessen/Grenzgebiet
fährt und einen Kriminalakt sieht, in wie weit darf der Beamte
dann Gebrauch von seinen exekutiven Möglichkeiten, Waffen und
sonstigen Hilfsmitteln machen?

§ 127 Strafprozessordnung
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
[…]

Was überall sogar jedermann erlaubt ist, ist auch Polizeibeamten in einem anderen Bundesland erlaubt.

Es dürfen - von jedermann wie von der Polizei - alle zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme erforderlichen Mittel eingesetzt werden, auch solche des unmittelbaren Zwangs, im Notfall einschließlich Waffengebrauch.

Gruß
smalbop

Daneben wäre auch noch auf den Begriff der Nacheile zu verweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nacheile

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Da ist §167 Gerichtsverfassungsgesetz einschlägig:
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__167.html

Tätigwerden im Bereich der Gefahrenabwehr erfolgt auf Basis des Polizeigesetzes des Landes in dem der Beamte eingesetzt wird.

Die Strafverfolgungspflicht ergibt sich aus dem Bundesgesetz StPO - es spielt keine Rolle ob der Polizist aus Bayern in Hessen oder in Schleswig-Holstein tätig wird - hier sind die Regelungen im gesamten Gültigkeitsgebiet der StPO identisch.