Hallo,
da es viele Polizeien in Deutschland gibt, sind auch die Schusswaffentragevorschriften/Ausbildungsrichtlinien unterschiedlich, so dass ich die Gründe in diesem speziellen Fall mutmaßen muss.
Es ist so, dass Polizeibeamten in der Ausbildung eben noch nicht sämtliche Rechtsvorschriften kennen, ihnen die Praxis fehlt und sie noch nicht selbstständig Entscheidungen fällen dürfen. Würden sie die Schusswaffe einsetzen, könnte man sich nicht darauf verlassen, dass ihnen die Schusswaffengebrauchtsvorschriften genau bekannt sind - und sie ggf. rechtswidrig handeln. Dennoch müssen sie in Praktika die polizeiliche Arbeit nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis kennen lernen. So bleibt nur die Möglichkeit, sie ohne Waffe einem erfahrenen Beamten an die Seite zu stellen.
Im Rechtsbrett gibt es einen Artikelbaum zur unentgeltlichen Beförderung von Polizeibeamten. Auch in diesen Fällen muss der Polizeibeamte die Laufbahnprüfung erfolgreich hinter sich gebracht haben. Beamte in Ausbildung dürfen diese Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung noch nicht wahrnehmen, da man nicht davon ausgehen kann, dass sie selbstständig Maßnahmen rechtssicher anwenden können.
Gruss
Iru