Hallo,
also erstmal in Bezug auf eine bereits belastete Ehe ist es wohl eher nicht besonders Versöhnungsfördernd, wenn der Schwieger angezeigt wird, denke ich.
Zu der Strafbarkeit des Schwiegervaters, würde ich meinen, dass evtl. der § 202 StGB verwirklicht sein könnte, wo es heißt:
(1) Wer unbefugt
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einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
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sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
–> In Ihrem Fall (oder in dem Fall Ihres Freundes) wäre meiner Ansicht nach § 202 Abs. 2 verwirklicht, wenn denn der Schwiegervater sich „Kenntnis vom Inhalt des Briefes verschafft“ hat. Ob der § 202 auch verwirklicht ist, wenn lediglich der Absender der Briefe gelesen wird, vage ich aber zu bezweifeln.
Vor Gericht ist aber alles eine Beweissache. In der Regel gilt die Regel, dass derjenige, der die Für ihn vorteilhaften Tatsachen behauptet, diese auch beweisen muss. Ausnahmen sind aber gegeben.
Ob man nun den Schwiegervater (der auch noch Vermieter ist) anzeigt, bleibt jedem selbst überlassen und ist meiner Meinung nach erstmal ordentlich zu bedenken.
Dies stellt aber keine Rechtsauskunft oder Ähnliches dar, sondern lediglich eine eigene Einschätzung eines Sachverhalts nach Durchsicht des Gesetzes.
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