Postgeheimnis im Briefkasten

ich frage heute für einen Freund, der einfach Angst hat, mit seinem Problem in die Öffentlichkeit zu gehen.

Mein Freund wohnt in einem 4-Familienhaus, Eigentümer sein Schwiegervater.

Die Ehe meines Freundes ist zur Zeit sehr belastet.

Nun hat er den berechtigten Verdacht, daß der Schwiegervater den Posteingang im Briefkasten mit einem Nachschlüssel kontrolliert.

Dies wird natürlich vehement bestritten; aber zwei Fälle sind beweisbar.

Ein Austausch des Schlosses ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur mit hohen Kosten möglich.

Nun die Frage:

  1. Welcher Straftatbestand liegt vor ??

  2. Wie kann sich mein Freund wehren ???
    Strafanzeige – einstweilige Verfügung

Für Hinweise aller Art wäre ich dankbar.

MfG

Stefan Seidel

Hi, Stefan:
Wenn du schon den Verdacht hast, dass es eine Strafsache ist, dann geh zur Polizei, erklär dort den Fall. Man wird dir dort schon den richtigen Rat geben.
(wer denn sonst).
So würd`ich das machen. Auf jedenfall.

Grüße dich!
Nikodemus

Hallo Stefan,
strafrechtlich:

"§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
    (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich."

Allerdings müsste er dann vom Inhalt Kenntnis nehmen…

Zivilrechtlich:
Antrag auf Erlass einer Verfügung, die den Einblick in den Briefkasten untersagt. Der Briefkasten ist Teil der Mietsache und darf nicht unbefugt geöffnet werden.

Das ist aber alles mit Heidenaufwand verbunden, braucht Beweise und, und.
Mein Rat: Alle Post dauerhaft zu einem Postfach umleiten lassen. Alles andere führt nur zu mehr Ärger.

Im Zweifelsfall: Anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Man kann vorher erfragen, welche Kosten entstehen.

Beste Grüße
Ernesto

Hallo, wenn es nicht der Schwiegervater wäre dann auf alle Fälle ein Strafantrag wegen postgeheimnis. Wenn du mit deiner Frau kennen ärger kriegst würde ich ihn anzeigen. Vorher im guten versuchen.
Gruß

Mit Postgeheimnis hat der Fall gar nichts zu tun, denn das bezieht sich auf den Inhalt der Briefsendungen. Geöffnet wurde ja wohl nichts.
Ob Hausfriedensbruch in Frage kommt, wage ich auch zu bezweifeln. Ich glaube also nicht, dass her eine Strafttat vorliegt. Zivillrechtlich könnte man eine unterlassung verlangen, aber ob das etwas bringt ?
Ich rate in solchen Fällen von Strafanzeigen oder anderen juristischen Mitteln ab. Das bringt nix, führt aber zu noch mehr Unfrieden.

Einfache Lösung: Post postlagernd zusenden lassen oder Postfach anmieten. Ggf. Briefverkehr per nachsendeantrag für einige Zeit zu einem Freund umleiten.
Da berät gerne die nächste größere Postfiliale.

Hallo Stefan Seidel,

„Schon das Aufreißen eines fremden Briefes ist also strafbar.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_des_Briefgeh…, s. a. StGB § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses: http://dejure.org/gesetze/StGB/202.html

„Abs. 2 erfasst den Fall, dass jemand ein oben beschriebenes verschlossenes Behältnis öffnet, um sich Kenntnis vom Inhalt einer Schrift zu verschaffen.“ (Quelle Nr. 1 oben)

„Wird zusammen mit der Verletzung des Briefgeheimnisses ein Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen, kann eine Tateinheit bestehen.“ (Ebenda.)

Davon zu unterscheiden ist das http://de.wikipedia.org/wiki/Postgeheimnis, das für die Post gilt, und zwar nur von der Abgabe des Briefes bis zum Einstecken in den Briefkasten bzw. bis zur Übergabe an den Empfänger oder einen Bevollmächtigten.

Bei der Polizei kann man sowohl einfach eine (auch nur gemutmaßte) Tat anzeigen: „Jemand hat mir einen Brief gestohlen/unterschlagen/geöffnet/gelesen.“ (Oder eben nur: „Ein Brief ist verschwunden/geöffnet/gelesen.“)

Oder man stellt eine Strafanzeige gegen eine bestimmte Person(engruppe): „Person X hat mir einen Brief gestohlen/unterschlagen/geöffnet/gelesen.“ Nicht Zutreffendes bitte streichen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Verletzung des Briefgeheimnisses, wenn die Briefe geöffnet wurden.

Wenn er es nachweisen kann, durch einen Zeugen etc. besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige.

Ich würde dann aber zu einem Anwalt gehen und mich genauer erkundigen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_des_Briefgeh…

Hallo
Erst einmal beweisen,
dann Anzeige.
Verstoß gegen das Briefgeheimnis mit bis zu 2 Jahre Haft bestraft.

Sonst noch Fragen !
Wird das Verhältnis zum Schwiegervater nicht verbessern !
Andere Möglichkeit ist die Post Postlagernd einzurichten !

Gruß Marco

www.hauptstadtdetektei.de
www.digitaler-nachlass.com

Hallo.

Grundsätzlich gilt das Postgeheimnis, z.B. § 202-206 StGB, welches auch auf Vermieter anzuwenden ist. Der Vermieter darf ohne Einwilligung des Mieters keinen Zweitschlüssel zum Briefkasten besitzen. Ich würde ihn abmahnen. Aber, gegen einen Falscheinwurf des Briefträgers, gegen ein irrtümliches Öffnen, ist die Beweislast schwer zu erbringen, ob es sich wirklich so zugetragen hat oder auch nicht.

Wenn es gravierend wird würde ich zum Anwalt gehen.

Gruß

Peter-Wilhelm

Hallo Stefan,
ob das nun dieser oder jener Straftatbestand ist bzw. sein könnte, ist wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen unerheblich. Man kann doch den eigenen Schwiegervater echt nicht anzeigen. In Frage käme eine ganze Hand voll Vergehen … Bruch Postgeheimnis, Siegelbruch, Beleidigung, i.V. damit dann vll. auch Verleumdung oder üble Nachrede und noch 5 andere - aber… siehe Verwandtschaft.

Warum baut Dein Freund nicht einfach das vorhandene Schloß aus, geht damit in ein passendes Schlosserei-Geschäft und kauft ein anderes Schloß mit anderen Schlüsseln, von denen das Schloß aber genau die gleichen Abmessungen und Schraublöcher wie das jetzige hat. Das geht sicherlich!
Und dann baut er das neue Schloß anstelle des alten wieder ein - Fertig.
Alles andere ist ungut und nicht oder schlecht praktikabel unter den angesprochenen Umständen.

Viel Erfolg und herzliche Grüße
Bernhard

Daß der Schwiegervater sich vielleicht nicht anständig verhält, mag sein. Andererseits steht er seiner Tochter bei.
Ein Straftatbestand dürfte so lange nicht erfüllt sein, wie der Schwiegervater nicht Briefe öffnet oder entwendet.
Ich sehe aber das Problem nicht, wenn der Schwiegervater allein sieht, was für Post die Eheleute erhalten. Läßt der Mann sich Liebesbriefe von der Geliebten schicken, bekommt er permanent Post vom Gericht oder was ist so anrüchig, daß es der Schwiegervater nicht wissen darf ?
Entscheidend ist doch, was die Ehefrau dazu sagt. Schließlich ist es auch ihre Post in der ehelichen Wohnung.
Ansonsten Schloß tauschen, Postfach einrichten, oder die Post ins Büro senden lassen.

Hallo,

also erstmal in Bezug auf eine bereits belastete Ehe ist es wohl eher nicht besonders Versöhnungsfördernd, wenn der Schwieger angezeigt wird, denke ich.

Zu der Strafbarkeit des Schwiegervaters, würde ich meinen, dass evtl. der § 202 StGB verwirklicht sein könnte, wo es heißt:

(1) Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

–> In Ihrem Fall (oder in dem Fall Ihres Freundes) wäre meiner Ansicht nach § 202 Abs. 2 verwirklicht, wenn denn der Schwiegervater sich „Kenntnis vom Inhalt des Briefes verschafft“ hat. Ob der § 202 auch verwirklicht ist, wenn lediglich der Absender der Briefe gelesen wird, vage ich aber zu bezweifeln.
Vor Gericht ist aber alles eine Beweissache. In der Regel gilt die Regel, dass derjenige, der die Für ihn vorteilhaften Tatsachen behauptet, diese auch beweisen muss. Ausnahmen sind aber gegeben.

Ob man nun den Schwiegervater (der auch noch Vermieter ist) anzeigt, bleibt jedem selbst überlassen und ist meiner Meinung nach erstmal ordentlich zu bedenken.

Dies stellt aber keine Rechtsauskunft oder Ähnliches dar, sondern lediglich eine eigene Einschätzung eines Sachverhalts nach Durchsicht des Gesetzes.
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In der vorangegangen Antwort haben sich leider einige Fehler eingeschlichen aufgrund mangelnder Durchsicht.
sorry :wink:

Strafanzeige