Präventionsgespräch während AU

Liebe Experten!

Folgender Fall: Lehrer ist seit ca. 1/2 Jahr krankgeschrieben. Alle 4 Wochen kommt eine AU, die letzte mit dem Hinweis auf ausstehende Krankenhausaufenthalte und der Vermutung, dass die Krankschreibung noch länger dauern wird und er Bescheid gibt, wenn ein Ende absehbar ist. Bislang ist es das nicht.

Nun hat der Schulleiter zum Präventionsgespräch im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung aufgefordert. Der Lehrer hat GdB 50 und diese Gespräche finden jährlich im März statt, um abzuklären, welche Bedingungen er für die Stundenplanung berücksichtigt haben will.

Dem Lehrer steht eine Hirn-OP Ende April bevor, er soll kurz nach den Osterferien zu diesem Gespräch erscheinen.

Ist das so rechtens?

Der Lehrer fühlt sich momentan nicht in der Lage, arbeiten zu gehen und ist aufgrund der Erkrankung wenig belastbar. Zu diesem Gespräch müsste er ja in die Schule gehen und würde da auch Kollegen und Schülern begegnen - eine merkwürdige Vorstellung, wenn man ja krank ist.

Wie soll er mit dieser Aufforderung umgehen? Muss er dort erscheinen?

Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Danke und Gruß, Diva

Hallo,
das ist eine arbeitsrechtliche Frage. Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber nicht über die Diagnose und auch nicht über die bevorstehende OP. informiert ist. So, wie geschildert handelt es sich hier um Routinegespräche und ich nehme mal an, dass diese auch rechtens sind.
Ob jetzt dieser Lehrer konkret zu diesem Gespräch gehen muss, ich meine, wenn er sich erst mal persönlich erkundigt, ob er es einfach so absagen kann oder ob er eine ärztliche Bescheinigung dafür benötigt, wäre die Sache am schnellsten zu klären.
Gruss
Czauderna

Hi!
Danke erstmal. Vermutlich ist es eher eine beamtenrechtliche Frage, denn der Lehrer ist verbeamtet.

Der Arbeitgeber muss absolut nicht über die Diagnose oder OP informiert sein, so etwas darf ein Arbeitnehmer immer für sich behalten. Der Schulleiter ist aber informiert, dass Krankenhausaufenthalte bevorstehen und dass der Lehrer Bescheid geben wird, sobald ein Ende der Arbeitsunfähigkeit absehbar ist.

Die Frage hier ist, ob jemand während einer Erkrankung zu solch einem Gespräch in der Schule aufgefordert werden kann und ob er da hingehen muss, obwohl er krank ist.

Der Lehrer ist ja nicht im Sabbatjahr, sondern krank!

AUs gelten immer nur 4 Wochen, deshalb wurde ja angekündigt, dass die Arbeitsunfähigkeit wohl noch länger dauert und Bescheid gegeben wird, wenn Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt werden kann. Dies war aber bislang nicht der Fall, es steht ja erstmal die OP an und danach kann erst gesagt werden, ob nochmal operiert werden muss und wie es weitergeht.

Was ich mich dabei frage: Muss man krank in die Schule zu solch einem Gespräch gehen? Ich finde das nicht nachvollziehbar, dass man in gesundheitlich angeschlagnem Zustand an den Arbeitsplatz gehen soll., wo einem ja dann auch Kollegen und Schüler begegnen.
Zudem werden in dem Gespräch ja Arbeitsbedingungen verhandelt. Der Lehrer könnte dabei benachteiligt sein, weil er sich nicht so für sich einsetzen könnte wie im gesunden Zustand.

Kannst du die rechtliche Lage hier beurteilen?

Danke

Hallo,
nein, kann ich leider nicht, ich kann nur meine Meinung sagen - Ich denke, er muss nicht - er ist dienstunfähig, also arbeitsunfähig und ein solches Gespräch würde ja als Dienstzeit gelten.
Wie gesagt, meine Meinung - ob die auch mit dem Beamtenrecht übereinstimmt, keine Ahnung. Sicher gibt es aber hier noch andere Experten, die da weiterhelfen können.
Gruss
Czauderna

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Ich glaube, wir haben uns einfach missverstanden.

Weil ich oben schrieb

ging ich davon aus, dass klar ist, dass er weiterhin krankgeschrieben ist.

Insofern hat mich das hier

irritiert, denn welche ärztliche Bescheinigung solltes es außer der AU noch benötigen.

Naja, ich denke, es ist jetzt eindeutig.

Mich wunderte eben, dass jemand trotz Krankheit zum Arbeitsplatz kommen soll, zu einem Gespräch, dessen Inhalte obsolet sind, weil noch gar nicht bekannt ist, welche Bedingungen notwendig sind, wenn er irgendwann wieder arbeitsfähig ist.

Danke für deine Mühe!

Hallo,

grundsätzlich sind auch bei Beamten während einer Arbeitsunfähigkeit die Dienstpflichten weitgehend suspendiert.
Der Beamte sollte das Präventionsgespräch nicht einfach ablehnen, sondern darauf verweisen, daß es derzeit keinen Sinn macht.
Gibt es denn in der Dienststelle des Beamten eine Schwerbehindertenvertretung ?

&tschüß
Wolfgang

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Hallo,

Es kommt darauf an. Mit einem gebrochenen Bein mag das gehen, bei anderen Erkrankungen nicht.

Was sagen die behandelnden Ärzte zu dieser Situation? Wir kennen hier weder die Krankheit, noch die Situation am Arbeitsplatz, noch die Vorgesetzten.
Sollte der Arzt abraten, ist eine entsprechende Bescheinigung sicher hilfreich.

Was spricht gegen eine Vertrauensperson, die bei dem Gespräch dabei ist?

Das ist schwer. Beamtenrecht ist auch zu einem guten Teil Landesrecht.
Was sagen Behindertenvertretung, Personalvertretung und andere hilfreiche Institutionen dazu?

Gruss
Jörg Zabel

Die Schwerbehindertenvertretung bin ich. Ich bin das noch nicht so lange und konnte den Bezirksvertreter noch nicht erreichen, bzw. hat der sich noch nicht zurückgemeldet, deshalb hab ich mal hier gefragt.

Bitte nicht böse sein, aber:

Dann sollte es einen Hauptschwerbehindertenvertreter, Bezirkspersonalratsvorsitzenden usw. (vielleicht auch Jemand bei er Gewerkschaft, im kommunalpolitischen Bereich, und, und …). Irgendwoher bekommt man die Information.
Wenn Plan A nicht funktioniert, hat das Alphabet noch 24 weitere Buchstaben.

Ein Personalgespräch ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung,
die Teilnahme darf daher grundsätzlich nicht verweigert werden.

Mit Vorlage des ärztlichen Attests und der Mitteilung, dass Du aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kannst
ist somit erfüllt.

Ein Gespräch beim Arbeitgeber könnte sogar den Heilungsverlauf beeinträchtigen.

Wirksame arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung sind daher nicht zu befürchten.

Falls ja: Unverzüglich mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts dagegen vorgehen.

Ich hatte wohl gedacht, dass mehrere Informationsquellen nicht schaden können.
Und dass man bei „werweisswas.de“ solch eine Frage stellen könne.
Anscheinend habe ich mich geirrt.

Ich bitte höflichst um Entschuldigung, dass ich hier eine Frage gestellt habe.

Naja, es ist vielmehr so, dass der Kollege eben nicht nur krankgeschrieben ist, sondern tatsächlich auch krank ist. In die Schule zu gehen, vielen Kollegen zu begegnen und solch ein Gespräch zu führen wäre vermutlich eine enorme Anstrengung für ihn.

Insofern hat es mich gewundert, dass man krank genug sein kann, um krankgeschrieben zu werden, das aber von der Schulleitung nicht als Grund angesehen wird, dieses Gespräch nicht führen zu können.

Naja, es wurde ja schon festgestellt, dass das hier nicht der Ort für solche Fragen ist, insofern danke ich dir trotzdem, dass du mir geantwortet hast.

Gruß, Diva

Vielen Dank an alle, die mir geantwortet haben, obwohl solche Fragen hier wohl nicht mehr gestellt werden dürfen.

Beim nächsten Mal versuche ich mich an den Dienstweg zu halten und werde mich vorher nochmal genau erkundigen, welche Fragen hier erlaubt sind und welche nicht.

Ich bitte alle um Entschuldigung und bedanke mich, dass trotzdem geantwortet wurde.

Gruß, Diva

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Hallo,

dieser Satz hier

lässt einem mal wieder die Haare zu Berge stehen. Da schreibt mal wieder jemand, der wirklich keine Ahnung hat und selber seinen Logikfehler gar nicht mehr bemerkt.
Ein Beschäftigter mit AU schuldet keine

Die Pflichten einschließlich aller Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind „suspendiert“, deswegen muß ein Beschäftigter auch an keinem Gespräch mit dem AG während einer AU teilnehmen. Es braucht dafür auch kein ärztliches Attest, es reicht alleine die einseitige Erklärung des AN.
Die einzige Pflicht, die ein Beschäftigter während der AU hat, ist die Mitteilungs- und Nachweispflicht über die Fortdauer der AU gem. EFZG - mehr nicht.

Für Beamte gelten diese Regeln grundsätzlich auch, wobei es bei einigen speziellen Sachverhalten, die ich hier aber nicht sehe, Abweichungen gibt.

@DDD: Wenn Du als SBV neu bist (noch keine Schulung gehabt?), solltest Du so schnell wie möglich versuchen, Dich über zentrale Amtsgrundlagen wie § 164 Abs. 4 und 5, § 167 Abs. 1 und § 178 SGB IX versuchen, „schlau“ zu machen, die auch für Beamte uneingeschränkt gelten. Denke daran, daß der Dienstherr Dich über alles, was er mit einem schwerbehinderten Beschäftigten vorhat, vorher umfassend und vollständig informieren muß und Dich vor der Entscheidung anhören muß, also Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß.

&tschüß
Wolfgang

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Die Fragestellerin hat doch bereits bemerkt, dass dieses Forum untauglich für rechtssichere Auskünfte ist.

Aber alleine schon, dass deine Haare in die Höhe steigen, ermuntert mich weiterhin Beiträge zu verfassen.

Nach dem Motto:

ich habe zwar keine Ahnung, aber eine Meinung ?

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Hallo,
schon oft geschrieben, aber immer noch aktuell - Das Forum heißt „wer-weiss-was“ und nicht, „wer-ahnt-was“ oder „wer-meint-was“.
Allerdings muss man fairerweise schon anmerken, dass der Name „wer-weiss-was“ mittlerweile doch irreführend ist, dafür gibt es zu viele Möglichkeiten, bei denen nicht unbedingt Wissen gefragt ist, sondern eben auch nur Meinungen, Vermutungen und andere Theorien dokumentiert werden.
Es wäre natürlich sehr schön und , vor allen Dingen, im Interesse der Fragenden, dass man bei seiner Antwort schon deutlich erkennen lässt, dass man aus gesicherten Wissen (ggf. auch mit entsprechenden Belegen) heraus antwortet oder das man eben nur meint, denkt oder
glaubt.
Gruss
Czauderna