Präventive Maßnahme eines Betriebes (Kur)

Hallo,

Person A hatte vor 1 Woche eine präventive Maßnahme für 3 1/2 Wochen. Auf dieser Kur (Gesundheitsseminar) kam es zu einem Unfall, und zwar direkt in dem Kurheim bei einer sportlichen Tätigkeit um 20.00 Uhr.
Person A hat nun nicht den Effekt der eigentlich durch eine Kur erreicht werden sollte, sondern ist mindestens 6 Wochen außer Gefecht gesetzt.  Weiß jemand vielleicht, ob dieses Geschehen ein Fall für die Berufsgenossenschaft ist oder kann mir sagen, wo ich dieses erfahren kann. Vielen Dank für eure Antworten im voraus.

Gruß Amelie

Schönen guten Tag,

da ich keine Anwältin bin sondern Kurberaterin, kann ich nur Vermutungen anstellen. Zum einen verstehe ich die Überschrift nicht bzw. kann sie mit dem Thema nicht in Verbindung bringen. Eine Kur ist keine päventive Maßnahme eines Betriebes. Eine Kur wird aufgrund eines ärztlichen Attestes durchgeführt bzw. von der Krankenkassen oder Rentenkasse genehmigt. Es gibt dabei auch noch einen nicht erheblichen Unterschied ob es eine Reha oder eine Kur war. Nichts desdo trotz sind Aufenthalte in eine medizinischen Kureinrichtung mit einer Krankschreibung gleich zu setzen und somit völlig vom Arbeitsleben getrennt.
Daher kann ich mir nicht vorstellen in wie fern die Berufsgenossenschaft damit zu tun haben könnte?
Sie sollten hier vielleicht einen Anwalt, der sich mit Berufsrecht o.ä. auskennt.

Beste Grüße und ein schönes Wochenende.
Andrea Koch

Hallo,
danke für deine schnelle Antwort. Ich möchte einmal eine kurze Erläuterungen zu dieser Art von Kur geben. Habe auch erst vor kurzem erfahren, dass es solche Möglichkeiten gibt. Von dem Betrieb wurde es immer als Kur dargestellt. Diese Kur ist Bestandteil des Angebotes präventiver Maßnahmen der Firma. Es ist eine Bewegungs-, Ernährungs und Enspannungskur, verbunden mit einem Refresh- und einem Gesundheitsseminar. Hier erfolgte keine Krankschreibung. Es mußten Überstunden/Urlaubstage genommen werden.Diese Kur bekommen nur Betriebsangehörige. Vielleicht fällt dir noch was dazu ein? Ansonsten habe recht herzlichen Dank. Ich wünsche dir auch ein angenehmes Wochenende.

Gruß Amelie

Hallo,
ganz sicher bin ich mir nicht - dies vorab. Allerdings beschränkt sich meines Wissens nach die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaften auf unmittelbare Unfälle im Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit zum einen bzw. zum anderen Wegeunfälle sowie Unfälle, die auf Betriebsfesten oder -ausflügen eingetreten sind. Eine Kur, egal ob sie von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung finanziert wird, ist eine private Angelegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Arbeitnehmers. Auch wenn es darum geht, den Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsfähig zu halten - aber hier handelt es sich meiner Kenntnis nach nicht um eine angeordnete Maßnahme des Arbeitgebers und auch nicht um einen Aufenthalt, der in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit steht.

Sicherlich kann die zuständige Berufsgenossenschaft der Person A genauere Auskünfte geben, ob sie sich in der Leistungspflicht sehen. Sollte der Eindruck entstehen, dass hier abgelehnt wird, obwohl es anderweitige Hinweise auf eine Leistungspflicht ist, so ist eine Beratung bei Sozialverband bzw. Fachanwalt für den sozialen Bereich sinnvoll. Aber vom Bauchgefühl her ist es keine BG-Leistungspflicht. Bin gespannt, ob es noch weitere Expertenmeinungen gibt.

VG
Claudia

Den Begriff Präventivkur kenne ich nur im Zusammenhang mit Bundeswehrsoldaten nach einem Auslandseinsatz z.B. Afghanistan.

Bitte um Information in welchem Zusammenhang diese Präventivkur bei dir durchgeführt wird.

Gruß Merger

Hallo,
hier bleibt die Frage offen, ob es sich um eine Veranstaltung z.B. im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements oder um eine durch die Renten- oder Krankenversicherung bewilligte Kur handelt. In erstem Falle dürfte dies eine betriebliche Veranstaltung sein. Fragen Sie doch einfach bei der Berufsgenossenschaft nach bzw. fordern Sie bei Nichtübernahme einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Nur mit Ihren Infos lässt sich die Frage leider nicht zutreffend beantworten,

es spricht nichts dagfegen, der zuständigen berufsgenossenschaft den unfall zu melden. auf dem fragebogen der krankenkasse besteht die möglichkeit diese angaben zu ergänzen. die bg prüft, ob es ein ereignis in der freizeit oder zur erhaltung der arbeitskraft diente. gute besserung!

Hi - wenn dafür Überstunden bzw. Urlaub genommen werden musste, war es m.E. nicht während der Arbeitszeit. Die BG wird hier wohl nicht übernehmen - aber dennoch: Es spricht nichts dagegen, der BG den Fall zu melden und dann zu schauen, was die damit anfangen.
LG
Claudia

Hoi.

Die Berufsgenossenschaft kommt nur dann in Frage, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten/beruflichen Tätigkeit besteht.

Dies kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber eine direkte Förderung übernimmt, wie z.B. Kostenbeteiligung der Maßnahme, Freistellung von der Arbeit.

Alternativ könnte es noch versichert sein, wenn es konkret berufsfördernd wäre, analog zum Versicherungsschutz bei berufsfortbildenden Maßnahmen in Eigentinitiative.

http://www.dguv.de/de/Versicherung/Versicherte-Perso…

Ciao
Garrett