Hallo,
nehmen wir mal an, jemand bekommt einen Schlüssel für die Arbeit. Dort ist ein Sicherheitsschloss eingebaut. Könnte der Arbeitgeber rein theoretisch gesehen verlangen, dass das komplette Schloss von der Praxis und vom Privathaus ausgetauscht wird, wenn der Schlüssel mal verloren ginge?
Hallo
Könnte der
Arbeitgeber rein theoretisch gesehen verlangen, dass das
komplette Schloss von der Praxis und vom Privathaus
ausgetauscht wird, wenn der Schlüssel mal verloren ginge?
Das kann er schon verlangen, aber nicht vom Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer haftet für seine Fehler, die er in Zusammenhang mit der Arbeit macht, nur dann, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Jedenfalls war das früher so.
Viele Grüße
Simsy
Ahoi, Saskia
rein hypotetisch…
1.,Der AG muss den Schaden möglichst gering halten.
2.,In der Regel wird bei einer Schlüsselausgabe auch ein Empfangsbekenntnis mit rechtlichen Hinweisen bei einem eventuellen Verlust unterschrieben.
3.,gäbe es die Möglichlichkeit… eine Diensthaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen, falls eine vorliegt…
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmerhaftung
LG JSP
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PS Links
Hallo
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Wurde eigentlich bei Schlüsselübergabe darauf hingewiesen, was das für ein wertvoller Schlüssel ist, und dass bei Verlust gehaftet wird? Wurde der Empfang des Schlüssels quittiert? -
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man bei einem Azubi als AG nicht dazu verpflichtet ist, den Azubi in aller Deutlichkeit auf die evtl. Konsequenzen hinzuweisen, bevor man selbigen für haftbar machen kann, wenn der einen Schlüssel verbummelt.
Eigentlich kann ich mir gar nicht vorstellen, dass man einen Azubi mit solchen Summen haftbar machen kann. Soviel verdient der doch gar nicht.
Viele Grüße
Simsy
Vielen Dank für die Antworten.
Gehen wir mal davon aus, dass zwar darauf hingewiesen wurde, dass der Schlüssel teuer war, der Arbeitnehmer aber nichts unterschrieben hat und auch nicht genau gesagt wurde wie teuer es wäre. Der Arbeitgeber hätte erst hinterher gesagt, dass der Azubi für die nächsten zwei jahre pleite wäre, wenn er den Schlüssel nicht wiederfände (also…das Schloss wäre so teuer, dass der Arbeitnehmer das zwei Jahre in Raten abbezahlen müsste)
Dazu kommt das der Arbeitnehmer in der Ausbildung ist. Azubis sind doch besonders abgesichert oder?
Mal ganz davon abgesehen, weiß ich nicht, ob sowas grob fahrlässig ist !?
Ebenfalls hallo!
Also aus meiner Sichtweise würde absolut nichts dagegen sprechen. Gerade bei einer (Arzt)Praxis würde ich als Chef bzw. Arbeitgeber auf das Wechseln des Zylinders bestehen. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass jemand Unbefugter in die Praxis gelangt und es obliegt mir (als AG) die Patientendaten zu sichern und vor fremden Augen zu schützen.
mfg PN
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Hallo
Dazu kommt das der Arbeitnehmer in der Ausbildung ist. Azubis
sind doch besonders abgesichert oder?
Ich denke jedenfalls mal, dass der AG auf jeden Fall eine besondere Pflicht hat, den Azubi einzuweisen und auf evtl. Risiken aufmerksam zu machen.
Mal ganz davon abgesehen, weiß ich nicht, ob sowas grob
fahrlässig ist !?
Weiß ich nicht genau. Bei Schlüssel-Verlust wird es schon anders gesehen, als wenn einer z. B. einen Hammer oder einen Füllhalter verliert, weil es eigentlich jedem klar sein müsste, dass ein Schlüssel etwas besonderes ist.
Vielleicht gibt es eine zuständige Gewerkschaft, die genaueres weiß, und sich vor allen Dingen sicher ist, ob das stimmt. Oder die IHK.
Viele Grüße
Simsy
Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das gilt gerade beim Verlust eines (Sicherheits)Schlüssels.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Azubi etwas unterschrieben hat. Denn jeder Arbeitnehmer haftet auch ohne Unterschrift, wenn er seine vertraglichen Nebenpflichten grob fahrlässig verletzt und dadurch dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt.
Hier wird es vielmehr auf Folgendes ankommen:
1.)
War der Verlust wirklich grob fahrlässig? Wichtig ist es nun zu erfahren, wie es zum Verlust gekommen ist. Lag dieser z. B. unbeaufsichtigt in der Gaderobe (z. B. Jackentasche), wird man von grober Fahrlässigkeit ausgehen müssen.
2.)
Welche Zeit ist seit dem Verlust vergangen? Liegt der Verlust schon ein Zeitraum von ca. 3 - 6 Monate zurück, wird ein Schloßwechsel nicht mehr nochtwendig sein, da dann nach der geltenden Rechtsprechung von einer Gefahr nicht mehr auszugehen ist, dass ein Unbefugter diesen Schlüssel nutzt (LG Berlin ZMR 2000, 535 für Miete, was aber auch hier anzuwenden ist).
3.)
Ist der Schlüssel gekennzeichnet oder kann er der Fa. überhaupt nicht zugeördnet werden? Auch in diesem Fall, der aber bewiesen werden muss, geht die Rechtsprechung davon aus, dass dann ein Auswechseln unnötig ist (LG Berlin GE 88, 411).
Wichtiger Hinweis!
Eine Schlüsselversicherung kann in diesen Fällen helfen. Klärt aber vorher, welches Haftungsrisiko damit abgesichert wird. In jedem Fall muss die Versicherung auch eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten enthalten. Und klärt, wer die Prämien zahlt
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Nachtrag: Verlasst euch bitte nicht auf die von mir zitierten Urteile, beim googeln fand ich folgendes:
_Gerichtsurteile zum Schlüsselverlust
Die Rechtslage bei Autodiebstahl mit dem Originalschlüssel ist jedoch nicht eindeutig. Die Richter prüfen die individuellen Umstände jedes Einzelfalls genau. So können die Urteile sehr unterschiedlich ausfallen.
Zum Beispiel, urteilten die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf in einem konkreten Fall: Der Fahrzeughalter, der seinen Autoschlüssel in der Jacke gelassen und diese in einer Gaststätte an die Garderobe hängt hatte, hat grob fahrlässig gehandelt. Er habe es den Dieben zu leicht gemacht. Die Versicherung musste in diesem Fall den Autodiebstahl nicht entschädigen (Amtsgericht Düsseldorf, 29 C 10453/89).
Dieses und weitere Urteile zur Problematik Schlüsselverlust findet_
ihr http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/1.0…
Hi
Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist derjenige,
der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen
verletzt, verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Im Arbeitsrecht ist das anders, zumindest, was die Fahrlässigkeit betrifft.
Bei leichter Fahrlässigkeit fällt ein Schadenersatz aus, bei mittlerer Fahrlässigkeit muss man auch nicht den gesamten Schaden erstatten.
Das gilt gerade beim Verlust eines (Sicherheits)Schlüssels.
Steht genau wo?
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Azubi etwas
unterschrieben hat. Denn jeder Arbeitnehmer haftet auch ohne
Unterschrift, wenn er seine vertraglichen Nebenpflichten grob
fahrlässig verletzt und dadurch dem Arbeitgeber einen Schaden
zufügt.
Bitte, sei so lieb, und verwechsel nicht Birnen mit Äpfeln!
Azubis SIND keine normalen Arbeitnehmer, sie sollen erst noch welche werden.
Deshalb gelten gerade bei Azubis völlig andere Regeln, gerade, was den Bereich der Eigenverantwortung betrifft.
Ich mag mich jetzt hier auch nicht wirklich festlegen, da in diesem fiktiven Fall keine Fakten bekannt sind (wie alt, wie lange im Betrieb, welches Ausbildungsjahr) - da wäre die IHK (oder ist es bei Arzthelferinnen die Ärztekammer?) der passende Ansprechpartner.
1.)…Lag dieser z. B.
unbeaufsichtigt in der Gaderobe (z. B. Jackentasche), wird
man von grober Fahrlässigkeit ausgehen müssen.
Steht wo?
LG
Guido
HÄ?
Hi!
Was zur Hölle hat das jetzt mit Arbeitsrecht zu tun?
LG
Guido
Naja, ich dachte auch, dass es für Azubis besondere Regelungen gibt.
Wenn man mal überlegt, dass man als Azubi ml gerade 500 € verdient und jetzt ein Schloss bezahlen soll, dass wahrscheinlich mehrere Tausend Euro kostet. Man müsste dafür wahrscheinlich einen Kredit aufnehmen oder das Geld über mehrere Jahre beim Arbeitgeber abbezahlen!
Also…nehmen wir mal an, der Schlüssel lag im Rucksack. Der Azubi fährt mit dem Roller nach Hause. Dort bemerkt er, dass sich im Rucksack ein Loch befindet. Das Loch war vorher nicht sichtbar, da über dem Boden des Rucksacks noch Einlage befindet, die aber nicht befestigt ist. Anscheinend ist der Schlüssel darunter gerutscht…naja und dann war er weg
IHK
Hi!
Wie schon mehrfach erwähnt, bliebe zur Klärung eines solchen Falls echt nur der Gang zur IHK (oder Ärztekammer oder wer immer dafür bei Arzthelferinnen / medizinischen Fachangestellten zuständig ist - steht auf dem Ausbildungsvertrag).
Bei dem von Dir geschilderten Verlauf würde ich maximal auf leichte Fahrlässigkeit tippen, was keinen Ersatz des Schadens zur Folge hätte!
Aber ich bin kein Vorsitzender beim Arbeitsgericht, und gebe damit nur mein persönliches Bauchgefühl wider.
LG
Guido