Preisauszeichnung/erhöhung im onlinehandel

sehr geehrte rechtsbeschlagene,

wie ist hier die rechtliche lage:
man bestellt (per lastschrift) bei einem bekannten lebensmittelhändler online mit lieferung.
ein produkt wird nach dem bestellvorgang etwa 10% teurer, was aus der bestellbestätigung nicht hervorgeht.

nun kommt einige tage später die lieferung samt rechnung (per mail), auf welcher der (zwischenzeitlich) neue preis ersichtlich ist.
ab wann ist hier ein vertrag zustandegekommen?

(es handelt sich nur um etwas kleingeld, aber das prinzip ist mir unklar.)

e.c.

Was meinst du genau damit? Sind in der Bestellbestätigung gar keine Preise angegeben? Dann ist es schwierig mit der Beweislage …

dochdoch - eben der angezeigte preis bei bestellung.
die erhöhung, wie gesagt, erst mit lieferschein & rechnung am liefertag ersichtlich.

am rande bemerkt: falls produkte nicht verfügbar sind, gibt es sofort benachrichtigung - wenn der preis steigt, offensichtlich nicht.

bei z.b. amazon bezahle ich den preis, der bei bestellung ausgewiesen wird - auch, wenn das produkt inzwischen höherpreisig angeboten wird.

e.c.

Und wo ist jetzt das Problem?
Da würde ich auf einen offensichtlichen Irrtum hinweisen und nur das bezahlen, was bei der Bestellung stand.
War beim Abschluss des Bestellvorganges nicht der Endbetrag zu lesen?
Mit der Bestellbestätigung hast du es doch sogar schriftlich.

mich interessiert, ab wann hier ein vertragsabschluss gilt.
ist kein problem, nur wissenwill.

eben. daher frage ich ja nach, inwieweit was ab wann gültig ist.

kann ja sein, daß ich mir mal online etwas hochpreisiges kaufe, was dann mit mehr als dreifuffzig zu buche schlagen könnte.

e.c.

Schau mal, was mir neulich in einer Bestellbestätigung geschrieben wurde:
Diese Bestellbestätigung soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Sie stellt insbesondere keine Angebotsannahme dar und führt nicht zum Vertragsabschluss. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von zwei Tagen annehmen

Es kommt darauf an. :grin:
Erstens, was in den AGB steht, und zweitens, was das für eine Bestellbestätigung war. Wenn es eine automatisierte Antwort war, dann war das noch keine Annahme, wenn dir ein Mensch geantwortet hat, schon. Dann wäre der Preis auch verbindlich.

Die automatisch erstellten sind in der Regel an einer solchen Einleitung (die aber so ähnlich auch in den AGB steht) zu erkennen:
" Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zustande, wenn Ihre (Teil-)Bestellung angenommen wird, indem Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zugesendet wird, dass der Artikel versendet wurde."

Letztens bekam ich so etwas:
vielen Dank für Ihren Einkauf über unseren WebShop. Wir bestätigen Ihnen hiermit Ihren Einkauf und bitten Sie, die unten angegebenen Bestelldaten auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Das ist dann eindeutig.

Wenn der Händler eine Auftragsbestätigung schickt (nicht: „Bestelleingangsbestätigung“) oder konkludent handelt - also die Waren verschickt.

Onlinehandel besteht meist aus diesen Schritten:

Aufforderung zur Abgabe eines unverbindlichen Kaufangebotes („Kaufe jetzt Currywurst, nur 10€!“)
Abgabe des Kaufangebotes („Jetzt zahlungspflichtig bestellen“-Button anklicken)
Bestätigung, dass dein Kaufangebot eingegangen ist (technische Bestelleingangsbestätigung: „Tach, wir haben gelesen, dass du eine Currywurst bestellt hast.“)
Annahme des Kaufangebotes (durch Willenserklärung / Handlung)

Der Händler kann deine Willenserklärung „Will Currywurst für 10€ haben“ nicht umdeuten in „11€ sind auch OK, einfach liefern.“
Er hätte das Kaufangebot ablehnen können, er hätte ein Gegenangebot machen können.
Durch die Lieferung der Currywurst hat er aber dein 10€-Kaufangebot angenommen.

Mit einer rechtskräftig vereinbarten Preisanpassungsklausel wäre die Steigerung möglich - in den AGB versteckte Preisanpassungsklauseln mit automatischer Verpflichtung des Verbrauchers, den neuen, höheren Preis auch ohne vorherige Zustimmung zu bezahlen, dürften einer Überprüfung nicht standhalten.

interessant. hier heißt es kumpelhaft nur : „Wir wünschen dir viel Freude mit den bestellten Produkten.“, samt auflistung.

e.c.

Hat der Kumpel :grin: AGB auf seiner Seite? Ich nehme an, da würde man auch gleich geduzt werden, zeugt schon mal nicht richtig von Seriosität. Würde mich deshalb nicht wundern, wenn er gar keine AGB hätte. Aber wann nun ein Vertrag zustande kommt, so grundsätzlich und nicht (nur) für diesen speziellen Fall, habe ich dir in meiner vorherigen Antwort geschildert.

Auf die AGB kommt es zunächst einmal nur indirekt an. AGB sind Vertragsbestandteile und setzen den Vertragsschluss voraus. Man kann ihnen allerdings entnehmen, wie der Verkäufer sich einen Vertragsschluss vorstellt, wann er also von einem Vertrag ausgehen möchte. Das ist wichtig, weil die Frage, wann ein Vertrag zustande kommt, eine Frage der Auslegung ist.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Diese sogenannten Willenserklärungen sind auszulegen und zwar so, wie es hier erklärt wird.

Das nicht. Aber kann man, wenn er einen anderen Preis nennt, wirklich sagen, dass er das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages angenommen hat? Vielleicht wird man eher sagen müssen, dass hier § 150 BGB greift („Antrag“ meint „Angebot“). Dann würde es dem Kunden obliegen, das neue Angebot anzunehmen und zwar zum neuen Preis oder eben abzulehnen. Die Annahme könnte konkludent durch das Bezahlen der Rechnung erfolgen.

zur info:
inzwischen wurde der fragliche betrag zurücküberwiesen & es wurde ein fehler eingeräumt.
das betreffende produkt ist aus dem sortiment raus.

geht doch. vielen dank für die anteilnahme,
e.c.

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