Wenn der Händler eine Auftragsbestätigung schickt (nicht: „Bestelleingangsbestätigung“) oder konkludent handelt - also die Waren verschickt.
Onlinehandel besteht meist aus diesen Schritten:
Aufforderung zur Abgabe eines unverbindlichen Kaufangebotes („Kaufe jetzt Currywurst, nur 10€!“)
Abgabe des Kaufangebotes („Jetzt zahlungspflichtig bestellen“-Button anklicken)
Bestätigung, dass dein Kaufangebot eingegangen ist (technische Bestelleingangsbestätigung: „Tach, wir haben gelesen, dass du eine Currywurst bestellt hast.“)
Annahme des Kaufangebotes (durch Willenserklärung / Handlung)
Der Händler kann deine Willenserklärung „Will Currywurst für 10€ haben“ nicht umdeuten in „11€ sind auch OK, einfach liefern.“
Er hätte das Kaufangebot ablehnen können, er hätte ein Gegenangebot machen können.
Durch die Lieferung der Currywurst hat er aber dein 10€-Kaufangebot angenommen.
Mit einer rechtskräftig vereinbarten Preisanpassungsklausel wäre die Steigerung möglich - in den AGB versteckte Preisanpassungsklauseln mit automatischer Verpflichtung des Verbrauchers, den neuen, höheren Preis auch ohne vorherige Zustimmung zu bezahlen, dürften einer Überprüfung nicht standhalten.