Hallo.
Vorab: Das Folgende stellt keine Rechtsberatung dar, sondern lediglich eine Meinungsäußerung bezüglich des vorgebrachten Sachverhalts!
Meiner Ansicht nach darf man auch als Privatperson etwas vermieten, verkaufen oder verpachten. Nichts anderes wird ja auch schon bei ebay angeboten. Ob es nun vermieten (wie in ihrem Fall) statt verkaufen ist, spielt also keine Rolle. Das Grundstück gehört ja schließlich Ihnen und nach § 903 BGB können sie mit Ihrem Eigentum nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Und in Ihrem Fall fällt mir kein Gesetz ein, das dem entgegenstehen könnte.
Ob ihre Versicherung Schäden an Autos Dritter abdeckt, wenn Sie bereits die Stellplätze an eine Vielzahl von Dritten vermieten wage ich zu bezweifeln. Ein einfaches Schild, wie „Parken auf eigene Gefahr!“ nimmt Sie zwar aus der Haftung raus, wenn Sie aber eine Parkgebühr verlangen, dann entsteht ein Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Parkenden und Sie haften für Schäden die schuldhaft von Ihnen verursacht worden sind (auch wenn etwa ein morscher Baum von Ihrem Grundstück auf ein Auto fällt o.Ä.). Eine Halftungsbefreiung mit einem Schild ist da leider nicht mehr möglich.
Zu der Haftungsfrage bei einem Unfall auf Ihrem Grundstück meine ich, dass es hier mit einem einfachen Schild („Hier gilt die StVO“), wie dies auch auf Parkplätzen von Supermärkten oft zu finden ist, geregelt ist, soweit sie gekennzeichnete Parkflächen mit ausreichend Platz anbieten um das Auto problemlos zu bewegen (Ein- und Auszuparken).
Etwas anderes wäre die Beweisfrage, wer denn tatsächlich den Unfall verursacht habe, außer Sie haben den Parkplatz unter ständiger Beobachtung.
Jetzt weiß ich leider nicht in welcher Größenordnung wir uns bewegen, also wieviel Grundstück genau sie für Parkplätze zur Verfügung stellen möchten. Je größer und unübersichtlicher das Grundstück ist umso mehr Vorkehrungen müssten Sie meiner Meinung nach treffen zur Ordnung des Parkgeschehens (Absperrungen,Markierungen, usw.).
Fazit: vermietet man Grundstück als Parkfläche, so muss man dafür sorgen, dass das Grundstück auch problemlos als Parkfläche benutzt werden kann.
Die parkenden müssen aber auch erkennen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Parkplatz handelt, was bei mangelnder Abzäunung nicht möglich ist. Deshalb wird es schwer die Parkgebühren nachträglich einzufordern.
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