Privat verkauf, käufer will rücknahme

Hallo, ich habe heute meine Yamaha DT 50 M verkauft (Baujahr 1979). Ich habe ihm per hand einen Kaufvertrag geschrieben, in diesem hielt ich die Daten der DT fest und vermerkte, dass sie keine bekannte mängel aufweist. Der Käufer rief mir danach an und will sie zurückgeben, da sie während der Fahrt aus gieng und nicht mehr mit dem Kikstarter an gieng. Nun will er das Moped zurückbringen und das geld zurück. Das Moped wies bei mir jedoch in 3 Jahren kein Fehler auf. Was kann nun auf mich zu kommen und was ist rechtens?

Vielen Dank im Vorraus

Hallo M-W,

kann hier nicht weiterhelfen,

mfg, uw 60

Das kommt mir vor wie ebei ebay…gekauft, ohne Möglichkkeit der Rückgabe,wenn etwas mit der gekauften Ware nicht in Ordnung ist.
Wenn die Maschine sogleich nach dem Kauf nicht funktioniert,und es nicht an der Unfähigkeit des Käufers liegen kann, würde ich aus meiner Sicht sagen…der Kauf ist in dem Rahmen nichtig.
Die beiden müssen darüber verhandeln, wie sie aus dem Dilemma heraus kommen.
Eventuell mit Preisnachlass…oder Rückgabe gegen Gelderstattung.

Hallo M-W,

ich kenne leider den Wert nicht, um den es hier geht.

Normalerweise schreibt man in den Kaufvertrag. " wie besichtigt und probegefahren". Dein Hinweis auf keine bekannte Mängel ist schon recht gut.

Ich hoffe, Du kannst über Bekannte und Freunde in irgend eine Form belegen, daß das Moped bis her einwand rei lief.

Es wäre hier auch noch zu untersuchen, warum daß Moped einfach ausging ( Benzinmangel ) ???

Den tatsächlichen Zustand des Mopeds kannst Du am besten selbst beurteilen; es ist ja immerhin schon über 30 Jahre alt.

Wenn Du Dir keine Vorwürfe machen mußst über Täuschung und Fehlinformation, einfach alles abwehren und abwarten.

Hast Du aber ein Schnäppchen machen wollen: Vorsicht und evtl. Schwanz einziehen.

Wenn der Käufer massiv wird oder gar ein Anwalt schreibt, auch nicht gleich Panik.

Dann kannst Du mir ja evtl. den Schriftverkehr an [email protected] senden.

Aber ich mache keine Rechtsberatung, kann nur miene Meinung sagen.

Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, gehe direkt zum Anwalt.

Letzendlich ist alles eine Frage, wer kann seine Behauptung beweisen; ein Richter fällt auf dieser Beweislage ein Urteil; er spricht aber Recht ???

MfG

Stefan Seidel

Hallo,
ich denke schon, dass Du das Moped zurücknehmen mußt. Fahr doch selbst noch einmal und überprüfe den Fehler.
Die genaue Rechtslage ist mir nicht bekannt.
Viel Glück!

aber ich habe am morgen noch eine Testfahrt gemacht und er hat auch eine Testfahrt gemacht. Als Privatverkäufer kann ich ja keine Garantie oder so geben, zu dem hinzu kommt, dass das Moped BJ 1979 ist und schon 19999 Km hat, was er auch wusste. Bei einer Maschine kann ja immer was kaput gehen (auch von jetzt auf gleich). Ich kann ja nicht wissen, ob während den nächsten 5 Km etwas kaput geht oder?

Hallo, der Kaufpreis lag bei 500€. Über meine Freunde, meine Familie und meine Freundin kann ich per aussagen bezeugen, dass das Moped einwandfrei lief.
Anscheinend bekommt das Moped keinen Sprit, was mir aber seltsam vorkommt, da ich und der Käufer selbst eine Probefahrt gemacht hat. Es kann ja auch „nur“ an irgend einer Einstellungssache liegen.

Für einen von einem kommerziellen Verkäufer verkauften Artikel besteht immer eine Gewährleistungspflicht.
Ein privater Verkäufer kann diese automatische gesetzliche Gewährleistungspflicht jedoch ausschließen - muss allerdings hierauf deutlich hinweisen (z.B. mit der Formulierung „Verkauft wie beschrieben und abgebildet unter Ausschluss weitergehender Gewährleistung“).
Zuvor beschriebene oder aus der Abbildung ersichtliche Artikeeleigenschaften müssen jedoch - auch bei einem erfolgtem Ausschluss der allgemeinen Gewährleistung - immer erfüllt sein.

Wenn Sie die weitergehende Gewährleistung deutlich ausgeschlossen hatten, bestehen Käuferansprüche gegen Sie dann allenfalls noch im Fall einer arglistigen Täuschung (z.B., wenn Sie schwerwiegende Mängel kannten, diese aber dem Käufer ganz bewusst verschwiegen haben).

Wenn ein solcher Ausschluss nicht erfolgt ist, hat der Käufer noch kein Rücktrittsrecht vom Kauf. Sie können den Fehler auch auf eigene Kosten beheben (lassen).

Hallo, wie gesagte, ich würde keinen Rückzieher machen; Du kannst m. E. dafür nichts.

MfG

Stefan Seidel

Hallo und guten Abend M-W,
ich meine, mich an einen ähnlichen Vorfall zu erinnern,der in der Zeitung stand und einen Pkw-Verkauf betraf aber ähnlich gelagert war.
Dort hatte der Verkäufer Recht bekommen.
Voraussetzung war, dass der Verkäufer, also Voreigentümer, den Mangel nicht verschwiegen oder hätte absehen können. Wenn bei Dir diese Voraussetzungen bestehen, meine ich, dass Du das Fz. nicht zurücknehmen mußt.
Der Kauf ist offenkundig, wie Du schreibst, abgeschlossen,die Übergabe erfolgt, so dass alle Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer übergehen.
Ich kann Dir im Moment nicht sagen, an wen Du Dich ggf. wenden könntest, um eine gesicherte Auskunft zu bekommen. Natürlich, wie immer, bei einem Rechtsstreit ein Anwalt (Zivilrecht ?).
Diese meine Angaben sind rechtlich nicht bindend, sie beruhen lediglich auf meine Erfahrung und geringen Kenntnisse in so einer Sache.
Ich wünsche Dir alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Wilfried

Sicherlich kann das passieren…
Aber ich würde doch empfehlen, dass beide eine Einigung treffen und du als Verkäufer nicht stur auf den Vertrag beharrst.
Ist ne moralische Angelegenheit würde ich sagen.

Hallo,

sofern der Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung vertraglich vereinbart wurde und nicht tatsächlich ein Mangel beim Verkauf bestanden hat, der dem Verkäufer bekannt war, aber verschwiegen wurde, ist eine Rücknahme (gegen Auszahlung der Kaufsumme) nur dann möglich, wenn sich beide Parteien darüber einig sind.

Oder anders gesagt, hat der Verkäufer bei einem Privatverkauf die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen, kann der Käufer die Rücknahme nicht fordern. Bei Übergabe der Sache geht die Gefahr auf den Verkäufer über.

Gruß
who_knows

Hallo,

sofern der Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung vertraglich vereinbart wurde und nicht tatsächlich ein Mangel beim Verkauf bestanden hat, der dem Verkäufer bekannt war, aber verschwiegen wurde, ist eine Rücknahme (gegen Auszahlung der Kaufsumme) nur dann möglich, wenn sich beide Parteien darüber einig sind.

Oder anders gesagt, hat der Verkäufer bei einem Privatverkauf die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen, kann der Käufer die Rücknahme nicht fordern. Bei Übergabe der Sache geht die Gefahr auf den Käufer über.

(Korrektur: es muss Käufer heißen!!)

Gruß
who_knows

Hallo, hat sich erledigt, Käufer hat mitgeteilt, dass der Kauf abgeschlossen ist und nun alles erledigt ist

Vielen Dank euch allen

… der Kaufer hat dazu kein Recht

Hallo M-W,
es kommt darauf an, was bezüglich der Gewährleistung vereinbart wurde. Generell hat ein Käufer einer gebrauchten Sache ein Ein-Jahres-Gewährleistungsrecht. Da es hier um einen Privatverkauf geht, darf dieses Recht „ausgehebelt“ werden mit einer Klausel „gekauft wie gesehen“, oder „Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“, etc. Ist nichts vereinbart, so hat der Käufer generell das o.g. Recht erworben und hat ein Anrecht auf Ausbesserung, bzw. Neulieferung. Eine direkte Rückgabe der Ware steht ihm nicht zu. Du darfst die Sache also selbstständig reparieren (lassen) und anschließend die Abnahme durch den Käufer fordern. Nach Möglichkeit würde ich immer einen beweisfähigen Nachweis über den Zustand der Sache einholen, bspw. eine TÜV-Bescheinigung, oder ähnliches.
Alles Gute und schönen Abend noch,
TT

Hallo,

auch der private Verkäufer übernimmt Gewährleistung, wenn er sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies ist wohl nicht der Fall.
Daher musst Du für Fehler einstehen, die zum Zeitpunkt der Übergabe da waren. Und das ist genau das Problem. Ob er vorher defekt war oder nicht. Dies ist letzendlich also ein Beweisproblem.

Herzlicher Gruß von Klaus