Hallo, ich habe bei einem verkaufsportal die gebrauchte kinderkleidung meines kindes angeboten. jetzt möchte der betreiber mich an das finanzamat melden weil ich über 30 artikel verkauft habe, die preise lagen zwischen 20 cent un 1,20 euro. das ist ja wohl lächerlich. was passiert da jetzt, kann man seine gebrauchten artikel nicht mehr verkaufen, oder wird man da jetzt gleich zum gewerblichen verkäufer? weiss jemand rat?
Nein. Dazu sind die Portale seit 1.1.2023 verpflichtet: ab mehr als 30 Verkäufen oder einem Umsatz von über 2000 Euro muss gemeldet werden.
Da passiert erst einmal nichts. Wenn dem Finanzamt die Sache komisch vorkommt und es steuerpflichtige Aktivitäten vermutet, wird es Dich anschreiben.
Einfach mal abregen! Die Meldung ist eine Meldung aus zwingenden gesetzlichen Gründen und nicht mehr und nicht weniger. Solange man anhand deiner Verkäufe erkennen kann, dass Du nicht versuchst eine gewerbliche Tätigkeit unter den Deckmäntelchen von Privatverkäufen zu betreiben, um Steuern zu hinterziehen und nebenbei auch noch die Käufer um ihre Verbraucherschutzrechte zu bringen, ist das Thema damit erledigt. Da angebliche „Privatverkäufe“ aber nun mal seit Ewigkeiten schon ein Massenphänomen sind, sah sich der Gesetzgeber - zu spät, aber immerhin - gezwungen diese Meldepflicht einzuführen, damit auch Leute Steuern auf ihre Einkünfte zahlen, die alle zwei Wochen einen kompletten Hausstand nebst 500 Teilen Neuware angeblich privat veräußern.
hallo wiz, das klingt logisch und verständlich was du hier schreibst, aber wenn msn pech hat kriegts doch auch die alleinerziehende ab, die nicht weiss wo hin mit den zu kleinen kinderklamotten, und da sind schnell mal 30 teile verkauft…
Niemand wird irgendwelchen Stress bekommen, nur weil er 30 Pullis, Jacken, T-Shirts, Strumpfhosen und Leggings in den Größen 68-92 verkauft. Wohl aber schon, wenn er 40 neuwertige T-Shirts eines Herstellers in Größe 80 in einem Angebot zum Verkauf stellt. Im ersten Fall handelt es sich offensichtlich um den Verkauf von abgelegten Klamotten, im zweiten hingegen ziemlich offensichtlich um einen gewerbsmäßigen Handel.
Sorry, aber Du hast den entscheidenden Punkt nicht begriffen. Die Meldung an das Finanzamt ist für sich genommen vollkommen belanglos. Sie sorgt nur dafür, dass das Finanzamt die Chance bekommt, sich den Sachverhalt anzusehen um dann entscheiden zu können, ob es sich um plausible Privatverkäufe handelt oder nicht. Verkauft jemand über einen längeren Zeitraum in aufsteigenden Größen Kinderkleidung und etwas altersgerechtes Spielzeug und Ausstattung und dazu mal einen Satz Winterreifen, … ist das alles problemlos als nicht gewerblicher Verkauf erkennbar und bleibt steuerfrei auch wenn es sich in Summe um 100 Teile handelt. Nur wenn bei einer Überprüfung aufgrund so einer Meldung der Verdacht gewerblicher Tätigkeit aufkommt, droht Ärger. D.h. wenn Du 1000 T-Shirts parallel in zehn Größen und fünf Farben als Privatverkauf bezeichnet hast, wirst Du das kaum plausibel erklären können und bist dann dran.
Nö.
Gar nichts kriegst Du da ab.
Du glaubst offenbar an eine Art Klogeist, der daherkommt „HUUU! Ich bin das böse Finanzamt, und wenn Du nicht sofort alles Geld an mich überweist, das auf Deinem Konto ist, werfe ich Dich für zwanzig Jahre in einen finsteren Kerker bei Wasser und Brot und danach fresse ich Dich!“
Die Finanzbehörden müssen sich aber in D an genau die selben gesetzlichen Grundlagen halten wie die Steuerpflichtigen, und wenn sie das nicht tun, kann man ihnen als Steuerpflichtiger von einem Gericht auf die Finger klopfen lassen.
Welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, steht im Einkommensteuergesetz.
Eine ganz wichtige Voraussetzung dafür, dass man solche Verkäufe als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb klassifizieren kann, ist gem. § 15 Abs 2 EStG, dass die Betätigung nachhaltig (d.h. nicht nur, um einmal die Bude aufzuräumen und den Keller leerzukriegen, sondern mehr oder weniger regelmäßig immer wieder) und mit der Absicht, dabei einen Gewinn zu erzielen, stattfindet.
Dieser Gewinn ist dabei definiert als Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten (vgl. auch § 23 Abs 3 EStG), ganz ohne Berücksichtigung einer Wertminderung durch eigenen Gebrauch, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht selbst dann, wenn man vom ersten bis zum 17. Lebensjahr eines Kindes ganz regelmäßig alles verkauft, was diesem nicht mehr passt, ausgeschlossen werden kann.
Schöne Grüße
MM