Privatdarlehen bei Erbfall und Grundschuld

Hallo zusammen!

Ich habe meinen Eltern über mehrere Jahre hinweg insgesamt eine Summe von 200 TEUR geliehen. Es gibt einen (rückwirkend aufgesetzten) privaten Darlehensvertrag, in dem Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen geregelt sind. Es kommt auch zu unregelmäßigen Rückzahlungen, die den Regelungen des Darlehensvertrages zwar widersprechen, ich aber keinen Handlungsbedarf deswegen sehe.

Das Verhältnis zwischen uns ist gut, meine Eltern bekommen ihre Rente und besitzen eine schuldenfreie Immobile, deren Wert den Darlehenbetrag deutlich übersteigt (400 TEUR). Außerdem habe ich eine Schwester, die vom Darlehen zwar weiß, aber sonst nicht darin involviert ist.

In Zeiten von Corona und mit fortschreitendem Lebensalter meiner Eltern mache ich mir aber nun doch langsam meine Gedanken über die Wahrscheinlichkeit der kompletten Rückzahlung.

Insbesondere für den worst case und wenn es zum Erbfall käme. In diesem Fall würde ich ja quasi 50% der Immobilie erben, aber auch 50% der Schulden mir selbst gegenüber. Und irgendwie hätte ich mir damit ja ins eigene Knie geschossen. Sehe ich das richtig?

Meine Schwester hat kein Interesse an der Immobilie, ich selbst möglicherweise. Ein Verkauf käme jedoch ebenfalls in Betracht. Dann hätten wir beide jeweils 200 TEUR Erlös, jeder hätte aber auch 100 TEUR Schulden mir gegenüber geerbt, Meine Schwester hätte demnach 100 TEUR „Gewinn“, ich hätte aber dennoch -100 TEUR in den Büchern.

Ich habe hier einen Knoten im Kopf und frage mich, wie ich das am besten regeln könnte, so dass ich mehr oder weniger auf der sicheren Seite bin und ich nicht die Schulden mir selbst ggü. erbe und damit quasi abschreiben könnte.

Wäre die Eintragung einer Grundschuld zu meinen Gunsten ein Ansatz?

Wer hat Ideen? Bitte keine guten Ratschläge hinsichtlich Geldgeschäften unter Verwandten und auch keine Tips, wie man das von Anfang an hätte anders regeln können. Es ist, wie es ist…

Vielen Dank!

Hallo,

Gut. Es ist, wie es ist.

Ich würde mich mit Allen (Eltern und Schwester und wer da noch möglicherweise mitreden sollte) an einen Tisch setzen. Wichtig ist eine Regelung mit der Alle leben können, ohne dass es Ärger gibt und man auch hinterher noch gut miteinander auskommt.

Dabei würde ich von diesem Denkmodell ausgehen (die passenden Zahlen müssen in die Modellrechnung entsprechend eingesetzt werden, meine Zahlen sind so gewählt, dass einfach gerechnet werden kann):
Die Eltern „verkaufen“ dem Sohn das Haus für 400.000 Euro.
Von dem Erlös wird die Schuld getilgt, der Sohn erhält 200.000 Euro.
Der Rest wird unter die beiden Kinder aufgeteilt.

Im notariellen Vertrag übergeben die Eltern das Haus an den Sohn, dieser muss der Tochter 100.000 Euro auszahlen. Die exakten Formulierungen wären noch mit Notar und Steuerberater abzusprechen.

Gruss
Jörg Zabel

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Ich bin kein Anwalt, aber eigentlich sieht es dann doch so aus:
Du und deine Schwester erben jeweils einen 50%-Anteil an Immobilie und Haus.
Gesetzt den Fall, dass das Haus 400000€ wert ist und 200000€ Schulden bestehen, dann schuldet dir deine Schwester 100000€, macht also 200000€ Immobilienwert und 100000€ Forderung an die Schwester. Die „Schulden dir selber gegenüber“ fallen weg.

Hätten die Eltern den gesamten Betrag beglichen, so hättest du den 50%-Anteil der Immobilie zuzüglich der zuvor zurückgezahlten 200000€. Das sind 100000€ mehr.
Aber woher soll die Summe der Rückzahlung kommen?
Hätten die Eltern diese 200000€ auf dem Konto, dann würden die zur Erbmasse gehören. 100000€ gehörten dann dir, 100000€ der Schwester. Du bekömest dann 200000€ (Anteil Immobilie), 100000€ (Anteil vom Konto) und 100000€ (Anspruch gegen die Schwester, geerbte Schulden).

Da würde Vater Staat aber die Hand aufhalten, oder?

Alternativ könnte man noch den Fall betrachten, dass die Eltern sich das Geld nicht vom Sohn, sondern von einer Bank geliehen hätten.
Dann hätte der Sohn die 200000€ nicht verliehen, sondern auf dem Konto. Beide Geschwister würden eine 400000€-Immobilie zu gleichen Teilen erben, zusammen mit den Schulden.
Der Sohn hätte immer noch die 200000€ zzgl. des 200000€ Wertes der Immobile, abzgl. der 100000€ Schulden, die Tochter ebenfalls die 200000€ Immobile minus 100000€ Schulden.

In der Summe 300000€ Sohn / 100000€ Tochter.
Tatsächlich besteht der Unterschied zum Privatdarlehen darin, dass niedrigere Zinsen (oder gar der Verzicht auf Verzinsung) das Vermögen der Eltern mehrt, im Erbfall also der Verzicht auf 10000€ Zinsens dazu führt, dass die Tochter 5000€ mehr erbt.

Wenn man das Ganze vernünftig zu Lebzeiten regeln möchte, dann sollte man einen Steuerberater und einen Anwalt befragen. Ein Anwalt wird vernünftig genug sein, auch Eventualitäten wie Pflegebedürftigkeit oder Insolvenzen zu berücksichtigen.

Danke schonmal für eure Überlegungen!

Die Variante, dass ich das Haus quasi zu Lebzeiten „kaufe“ und dann alles gegeneinander verrechnet wird (auch mit meiner Schwester), hatte ich auch schon. Was für mich dagegen spricht, wären die Nebenkosten, Notar, Grunderwerbsteuer, usw. Anderseits würden meine Eltern dann ja fortan meine Mieter sein. Auf der einen Seite bedeutet das zu versteuernde Mieteinnahmen, auf der anderen Seite auch einiges an Absetzungsmöglichkeiten beim FA.

Folgendes Szenario kam mir noch in den Sinn:
Eltern schenken mir das Haus und das 200 TEUR Darlehen wird als abgelöst betrachtet. Die 200 TEUR, die ich dadurch an Immobilienwert zuviel geschenkt bekommen habe, „schenke“ ich in bar meinen Eltern zurück, wovon z.B. auch meine Schwester ausgezahlt werden könnte, damit alles fair zugeht.
Das Geld muss ich mir natürlich „besorgen“, tw. aus Eigenmitteln, tw. von der Bank.

Risikant in allen Fällen wären natürlich z.B. Pflegebedürftigkeit mit erhöhtem Finanzbedarf, wodurch eine Schenkung, glaube ich, quasi rückabgewickelt werden muss, sofern sich nicht älter als 10 Jahre ist.

Erben sind Gesamthandsgemeinschaft, d.h. Schulden und Vermögen gehören erst einmal allen gemeinsam. Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung verlangen, d.h. die Aufteilung des Vermögens.

Hier ist die Konstellation so: @mks2001 hat Forderungen gegenüber der Erbengemeinschaft. Daß der Fragesteller Bestandteil der Gemeinschaft ist, ist erst einmal ohne Belang. Fristen bzw. Darlehenslaufzeiten für den Moment mal außenvorgelassen kann der Fragesteller die Rückzahlung des Darlehens aus dem Nachlaß verlangen. Von den 400.000 Euro des dann zu verkaufenden Hauses gehen also erst einmal 200.000 Euro (abzgl. bereits geleisteter Tilgungen) an den Fragesteller. Der Rest wird dann zwischen den Erben aufgeteilt.

Man kann sich natürlich auch darauf einigen, daß der Fragesteller die Hütte behält und den auf die Schwester entfallenden Anteil von T€ 100 auskehrt.

Gruß
C.

Das ist bei strenger Prüfung zu verwerfen.

Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich abzuziehen. Allerdings könne es zu Problemen kommen, wenn man keine Nachweise oder der Drittüblichkeit entsprechende Verträge hat.

Meine Idee wäre: Ab zum Steuerberater!

An welcher Stelle? Dafür müsste es eine steuerliche Begründung geben. Beim Hausverkauf von Eltern auf Sohn? Grunderwerbsteuer ist das einzige, was mir einfällt.

Und beim Verkauf einen Nießbrauch bzw. Wohnrecht für die Eltern einrichten, damit sichert man den existierenden Zustand, dass sie ohne Miete in ihrem Haus wohnen bleiben und regelt die Übernahme der laufenden Kosten wie bisher. (Da hilft der Tipp mit dem Steuerberater oder Anwalt)

Durch o.g. Regelung nicht, da fällt der Zusatzaufwand weg.

Die sparst du, teilweise zumindest, wenn du dir nur 50% des Hauses als Gegenleistung für deinen Kredit übertragen lässt, zu eben 50% zahlst du dann nur - Notar und Grunderwerbsteuer sind schon die Nebenkosten - , die restlichen 50% könnten die Eltern euch im Erbfall später vererben.
Das alles ist aber so komplex und es gibt da sicher eine optimale Variante, die du mit einem Steuerberater oder evtl. Anwalt (ich wiederhole mich, ich weiß) und in bzw. nach Absprache mit deinen Eltern und deiner Schwester festklopfen kannst. Tu es jetzt, wenn alle Beteiligten dazu in der Lage sind, rate ich.
Grüße

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Das ist von der Grunderwerbsteuer befreit.

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ich dachte, das betrifft nur Schenkung und Erbe, nicht (Ver-)Kauf?
wikipedia:
Auf Erwerbe im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wird keine Grunderwerbsteuer erhoben, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Grundstückserwerbe von Todes wegen oder Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind grunderwerbsteuerfrei.
Grüße

In Zweifelsfällen erleichtert der Blick in das Gesetz die Rechtsfindung:

§ 3 Nr. 6 GrEStG

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Stimmt, da ist die Ausnahme
6. … der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind … auch befreit