Private Krankenversicherung für Rentner

ich wende mich mit meiner Frage an diejenigen, die praktische Erfahrunge mit dem Thema Krankenversicherung für Rentner haben,

  • zum Beispiel Ärzte, die Rentner als privat Krankenversicherte als Patienten haben
  • Privatversicherte, die im Standardtarif für Rentner versichert sind und Erfahrungen mit den Abrechnungen der Arztrechnungen haben.
    Also: laut SGB hat jeder privat versicherte Rentner die Möglichkeit, in den Standardtarif für Rentner zu wechseln. Dies hat den Vorteil, dass der Rentner niemals mehr als ein gesetzlich Versicherter zu zahlen hat.
    Dazu habe ich mir von meinem Krankenversicherer ein Angebot vorlegen lassen, das mich zum Grübeln veranlasste:
    Die Erstattung von ärztlichen Leistungen wird nur mit dem 1,8 fachen Satz der GOÄ vorgenommen. Bis jetzt wurde mir immer das 2,3 -fache gemäß den Rechnungen meiner Behandler erstattet.
    Meine Frage: hat der Arzt immer das Recht, den 2,3-fachen Satz zu berechnen oder muss er sich nach Absprache auch an die Erstattung des 1,8-fachen Satzes halten?

Hallo

Der Arzt darf auch mit dir als Selbstzahler mit noch viel höheren Sätzen abrechnen -das ist dann dein Problem, denn er hat den Vertrag nicht mit der Kasse sondern mit dir, deswegen bekommst du üblicherweise eine Preisübersicht ausgehändigt

Du musst dir dann eben einen Arzt suchen, der mit niedrigeren Sätzen abrechnet

Gruß h

Schließe mich meinem Vorredener (bzw. Vorschreiber an).
Zum einen müssen bis zum Höchstsatz der Beiträge zahlen und dies ist echt happig und kann sich nach oben jährlich ändern.

Ein Arzt ist es gewohnt (80-90%) der Fälle ptivate Arztrechnungen zum 2,3 fachen Satz der GOÄ bzw. GOZ abzurechnen.
Da wird es schwierig mit der Verhandlung. Er muss Sie nicht zum 1,8 fachen behandeln.
Viel Erfolg bei der Suche.
so long

Hallo,

für die Artzabrechnungen gelten diese Regelungen:

Da aber zwischen Arzt und Patient ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, kann der Arzt die Behandlung auch ablehnen (Ausnahme: Notfälle).

Die Honorasätze der Gebühren für Privatpatienten und für Kassenpatienten sind sehr unterschiedlich aufgebaut. Es gibt keine Regelung, dass im Standardtarif die Kassensätze beim Honorar nicht überschritten werden dürfen.

https://www.pkv.de/service/broschueren/musterbedingungen/mb-st-2009.pdb.pdf

In der Praxis werden Standardtarif und Basistarif häufig verwechselt, was immer wieder zu Überraschungen führt.

Gruß
RHW

Vielen Dank für die Auskunft.
Demnach wäre das Bestreben des Gesetzgebers am Ziel vorbeigegangen, einen preisgünstigen Volltarif für Rentner zu schaffen, wenn der Rentner dann am Ende die Differenz zwischen dem 1,8-fachen un dem 2,3-fachen selbst zahlen muss.
Damit wäre ja eine Schlechterstellung des privat Versicherten gegeben (mir ist schon der Unterschied zwischen dem Vertragsverhältnis Versicherter - Arzt und Versicherter - PKV bewusst). Die Frage ist jedoch, ob dem Gesetzgeber diese Diskrepanz bekannt ist !

Danke

hallo, danke für die Antwort. Mir ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif bekannt. Für mich kommt der Standardtarif in Frage!

Vielleicht auch interessant:

https://www.djv.de/startseite/service/mitgliederservice/versicherungen/krankenversicherung/basistarif-oder-standardtarif.html

Am besten bei der Kassenärztlichen Vereinigung anrufen und nach Ärzten fragen, die Patienten im Standardtarif behandeln und dann am Telefon nach Terminen für Patienten im Standardtarif fragen. Danach ggf, bei KZV und Zahnärzten wiederholen. Dann hat man regionale Erfahrungen.

Wo siehst Du die Schlechterstellung bzw. wo ist die von Dir postulierte Diskrepanz? Der Gesetzgeber hatte nie vor irgendeinen Arzt zu zwingen Patienten den Privatpatientenstatus einzuräumen aber nur GKV-Leistungen abrechnen zu dürfen. Das ist hier vielleicht der Denkfehler. Es ging vorrangig um eine Beitragsbegrenzung nach oben und eine Absicherung ungefähr auf dem GKV-Niveau. Genau das bekommt man da, inklusive Ärzten, die einen eben nicht annehmen/behandeln oder erst in zwei Jahren.
Warum sollten auch ausgerechnet hier wieder die Leistungserbringer für Fehlkalkulationen Anderer aufkommen sollen.
Da hilft nur der Rat von @RHW sich bei den jeweiligen KVen nach entsprechenden Ärzten zu erkundigen, falls man selber keinen findet bzw. mit denen zu keiner entsprechenden Vereinbarung kommt.