Okay, die Antwort kommt etwas spät, aber bin gerade über den Beitrag gestolpert.
Ich bin mir nicht sicher, ob @X_Strom § 193 VVG da korrekt interpretierst:
In Abs. 3 heißt es zwar: „Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet … und bei der die … Selbstbehalte … auf … 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.“
Das künnte man durchaus so interpretieren wie X_Strom das gemacht hat. Aber gleich danach heißt es
„Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die …
2. … beihilfeberechtigt sind …“
Dass kann man auch so verstehen, daß beihilfeberechtigte eben nicht verpflichtet sind eine Restkosten-Versicherung abzuschließen. Wäre mal interessant, ob es da schon irgendwelche Gerichtsentscheidungen gibt.
Und noch etwas, weder in § 193 VVG noch in § 5 SGB V habe ich eine Konsequenz dafür gefunden, daß ein Bürger der Pflicht nicht nachkommt. Wenn man ihr verspätet nachkommt, werden ggf. horrende Nachzahlungen fällig. Aber was wenn man sich einfach weigert eine Krankenversicherung abzuschließen - hier schient es weder Strafen noch Zwangsmaßnahmen zu geben dies durchzusetzen - oder habe ich was übersehen?
Bin mal gespannt auf die Antworten,
bis dahin alles Gute!